Entscheidungsstichwort (Thema)
Kirchenlohnsteuer 1, 2, 3, 4, 5, 6/1994
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt
Tatbestand
(Kurzentscheidung gem. § 105 Abs. 5 FGO).
I.
Der Kläger (Kl) ist Rechtsanwalt und Steuerberater. Er ist bei der Beigeladenen zu 3. als Arbeitnehmer beschäftigt.
Er ist Mitglied der römisch-katholischen (rk.) Kirche und seine Ehefrau Mitglied der evangelisch-lutherischen (ev.-luth.) Kirche. Der Beigeladene zu 3. hat für die Monate Januar bis Juni 1994 entsprechend dem Halbteilungsgrundsatz bei konfessionsverschiedener Ehe Kirchenlohnsteuer (KiLSt) für die rk. und ev.-luth. Kirche einbehalten und an den Beklagten (das Finanzamt –FA–) abgeführt.
Mit Schreiben vom 24. Juli 1994 beantragte der Kl die Änderung der KiLSt-Anmeldungen für die Zeiträume Januar-Mai 1994. Gegen die KiLSt-Anmeldung Juni 1994 sowie gegen die Ablehnung der Änderung der KiLSt-Anmeldungen Januar-Mai 1994 legte der Kl Einsprüche ein, die erfolglos blieben (s. die Einspruchsentscheidungen –EEen– vom 8. Februar 1995).
Mit seiner Klage trägt der Kl im wesentlichen vor: Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs –BFH– (HFR 1991, 666; DStR 1994, 1533) folge aus der dem Staat durch das Grundgesetz (GG) auferlegten religiösen und konfessionellen Neutralität das Verbot, einer Religionsgemeinschaft Hoheitsbefugnisse gegenüber Nichtmitgliedern zu verleihen. Unter Berücksichtigung dieser Vorgabe seien die einschlägigen Bestimmungen des Bayerischen Kirchensteuergesetzes (KirchStG) in seiner bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Fassung verfassungskonform dahingehend auszulegen, daß bei konfessionsverschiedenen Ehen jede Kirche nur den ihr angehörenden Ehegatten zur KiSt heranziehen dürfe (BFH, HFR 1991, 666). Eine Ausdehnung der KiSt-Pflicht auf den konfessionsverschiedenen Ehegatten sehe das KirchStG danach auch in seiner alten Fassung nicht vor.
Der Kl habe somit als Mitglied der rk. Kirche nicht auf Zahlung ev.-luth. KiSt in Anspruch genommen werden dürfen. Dies gelte konsequenterweise auch für das Vorauszahlungsverfahren. Die entscheidende Frage der Schuldnerschaft könne schlechterdings nicht unterschiedlich beurteilt werden, je nachdem, ob die Steuererhebung im Veranlagungsverfahren oder im Vorauszahlungsverfahren erfolge.
Für die Erhebung im Wege des Abzugs vom Arbeitslohn gelte nichts anderes. Bei der LSt handele es sich um keine besondere Steuerart, sondern ebenfalls um einen Vorauszahlung auf die mit Ablauf des Kalenderjahres entstehende Steuerschuld mit der Besonderheit, daß mit dem Arbeitgeber ein Dritter in das Besteuerungsverfahren eingeschaltet sei. An der Notwendigkeit der Schuldnerschaft des Kl ändere dies jedoch nichts.
Daß die Frage der Schuldnerschaft nur einheitlich beurteilt werden könne, ergebe sich aus dem jüngst veröffentlichten BFH-Urteil zur Erhebung der KiLSt als Zuschlag zur pauschalierten LSt (DStR 1995, 528).
Da der Kl nicht Mitglied der ev.-luth. Kirche sei, könne er auch generell nicht Schuldner der ev.-luth. KiSt sein. Seine Inanspruchnahme sei insoweit gänzlich ausgeschlossen. Eine Bejahung der Schuldnerschaft im Steuerabzugsverfahren (Vorauszahlungsverfahren), wie sie das FA offenbar annehme, und eine anschließende Verneinung im Veranlagungsverfahren sei nicht möglich.
Der Kl beantragt,
unter Aufhebung der EEen vom 8. Februar 1995 das FA zu verpflichten, die KiLSt-Anmeldungen Januar-Mai 1994 zu ändern und die KiLSt wie folgt zu ermäßigen:
Für Januar 1994 um |
X DM |
für Februar 1994 um |
X DM |
für März 1994 um |
X DM |
für April 1994 um |
X DM |
für Mai 1994 um |
X DM |
sowie, die KiLSt-Anmeldung Juni 1994 dahingehend zu ändern, daß die KiLSt um Y DM herabgesetzt wird.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es beruft sich auf die EE.
Der Einzelrichter hat die Verfahren KiLSt 1–5/1994 und 6/1994 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Er hat die Arbeitgeberin (Beigeladene zu 3.) und die gemeinschaftlichen Steuerverbände (Beigeladene zu 1. und 2.) zum Verfahren notwendig beigeladen. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unbegründet.
Der Einzelrichter sieht von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab und nimmt auf die Gründe der EE sowie auf seinen Beschluß vom 18. Mai 1995 – 13 V 935/95 Bezug (s. Bl. 41–45 FG-Akte; Ablichtungen dieses Beschlusses für die Beigeladenen zu 1–3 liegen bei).
Zu bemerken ist noch folgendes: Daß das Grundsatzurteil des BFH in BFHE 164, 573 = HFR 1991, 666 den Halbteilungsgrundsatz mit den sich daraus ergebenden Folgen der Anrechnung einbehaltener KiLSt (s. Art. 13 Abs. 3 Satz 1 KirchStG i.V.m. Art. 11 KirchStG) unangetastet ließ, ergibt sich auch aus dem Aufsatz von Christoph Link in ZevKR 37 (1992) Seite 163. Ob der dort geäußerten eingehenden Kritik am o.g. BFH-Urteil zu folgen ist, kann der Einzelrichter offen lassen. Denn die Frage einer Veranlagung von konfessionsverschiedenen Eheleuten nach dem Halbteilungsgrundsatz mit der damit in Einkl...