rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufhebung der Vollziehung in Sachen Kirchenlohnsteuer 06/1994
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
III. Der Streitwert wird auf 4,70 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Streitig ist im Hauptsacheverfahren 13 K 934/95, ob der Antragsgegner (Finanzamt –FA–) beim römisch-katholischen (rk) Antragsteller (ASt) Kirchenlohnsteuer (KiLSt) für die evangelische (ev) Kirche erheben und er diese abführen durfte.
Wegen des Sachverhalts im einzelnen wird auf die Akten und die von den Beteiligten im Hauptsacheverfahren eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Der ASt beantragt die Aufhebung der Vollziehung der Lohnsteueranmeldung seines Arbeitgebers in Höhe von 46,99 DM KiLSt wegen ernstlicher Zweifel an deren Rechtmäßigkeit.
Das FA beantragt die Ablehnung des Antrags.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist nicht begründet.
1. Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 3 und Abs. 2 FGO an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids (vgl. Bundesfinanzhof –BFH– Beschluß vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BStBl III 1967, 182), und zwar aus folgenden Erwägungen:
Gemäß Art. 13 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Kirchensteuergesetzes (KirchStG) ist bei konfessionsverschiedenen Eheleuten (der eine Ehegatte gehört der rk, der andere der ev Kirche an) die KiLSt für jede der beteiligten Gemeinschaften aus der Hälfte der nach Art. 8 Abs. 2 KirchStG (um Kinderfreibeträge) gekürzten LSt zu erheben.
Diese klare Regelung ist einer verfassungskonformen Auslegung nicht zugänglich, da diese nur im Rahmen des (noch) möglichen Wortlauts zulässig ist. Einer solchen Auslegung bedarf es aber im Streitfall nicht.
Der BFH hat in seinem Urteil vom 8. Mai 1991 I R 26/86 (BFHE 164, 573 = HFR 1991, 666 Tz. 2 und 5) die Regelung der Bemessungsgrundlage für die KiSt-Festsetzung bei konfessionsverschiedenen zusammenveranlagten Eheleuten in Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 KirchStG nicht in Frage gestellt. Diese Regelung beruht auf dem sog. Halbteilungsgrundsatz, wonach die KiSt für jede der beteiligten Gemeinschaften aus der Hälfte der nach Art. 8 Abs. 2 KirchStG gekürzten Einkommensteuer erhoben wird. Das Bundesverfassungsgericht hat den Halbteilungsgrundsatz bei konfessionsverschiedener (im Gegensatz zur glaubensverschiedenen) Ehe für verfassungskonform erklärt (Beschluß vom 20. April 1966 – 1 BvR 16/66, BStBl I 1966, 694). Die o.g. Vorschrift des Art. 13 Abs. 3 Satz 1 KirchStG stellte eine in sich konsequente Ausweitung des Halbteilungs-Grundsatzes auf das LSt – Erhebungsverfahren dar, das den ASt im Ergebnis nicht beschwert. Denn wäre er ledig oder lebte er in glaubensverschiedener Ehe, würden ebenfalls 8 % der LSt von seinem Arbeitslohn einbehalten werden (hierzu Tz. 2 und 3 der Entschließung des Bayerischen FinMin vom 5. Mai 1967, BStBl II 1967, 184). Im übrigen führt der ASt selbst in seinem Schriftsatz vom 8. März 1995 (S. 3) zutreffend aus, daß die LSt lediglich eine Vorauszahlung auf die mit Ablauf des Kalenderjahres entstehende ESt-Schuld darstellt. Bei der nach dem Halbteilungsgrundsatz zu erhebenden KiESt ist es nicht anders.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Fundstellen