Entscheidungsstichwort (Thema)
Werbungskosten: Schadensersatzzahlungen, wirtschaftliche Kostentragung, Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen an vermieteten Gebäuden. Betriebsausgabenabzug bei nebenberuflicher selbständiger Betreuertätigkeit
Leitsatz (redaktionell)
1. Schadensersatzzahlungen, die nicht auf (schuldhaften) Handlungen im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung des Steuerpflichtigen beruhen, sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
2. Werbungskosten kann nur derjenige abziehen, der die Aufwendungen selbst wirtschaftlich getragen hat.
3. Aufwendungen für übliche Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen an einem zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Gebäude wie die bloße Instandsetzung vorhandener Sanitär-, Elektro- und Heizungsanlagen, der Fußbodenbeläge, der Fenster und der Dacheindeckung sind sofort als Werbungskosten abziehbare Erhaltungsaufwendungen.
4. Erst wenn die Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren Tätigkeiten den nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfreien Betrag von 2.400 EUR übersteigen, dürfen die mit diesen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben insoweit als Betriebsausgaben abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 3 Nr. 26, § 3c Abs. 1; BGB § 1896
Nachgehend
Tenor
1. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 vom 10. September 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Mai 2017 wird mit der Maßgabe geändert, dass der Besteuerung ein zu versteuerndes Einkommen von xx.xxx EUR zugrunde gelegt wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Dem Beklagten wird aufgegeben, die Berechnung der Einkommensteuer 2012 nach Maßgabe der Urteilsgründe durchzuführen, dem Kläger das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich mitzuteilen und den Einkommensteuerbescheid 2012 nach der Rechtskraft des Urteils neu bekannt zu geben.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob für das Jahr 2012 Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung sowie außergewöhnliche Belastungen zutreffend berücksichtigt worden sind.
Der Kläger wurde im Streitjahr zusammen mit seiner Ehefrau veranlagt und unterhielt in der X-straße in A eine eigen genutzte Immobilie. Er erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Leiter der Abteilung eCommerce (Internet-Marketing) bei dem Verlag XY in Z und leitete die Online-Buchhandlung „xxx”.
Im Rahmen einer Fortbildungsveranstaltung am 19. und 20. November 2010 der Abteilungsleiter des XY Verlags, die der XY Verlag in den Räumlichkeiten des Klosters V veranstaltete, musste sich der Kläger am 19. November 2010 abends in seinem Hotelzimmer übergeben. Dadurch entstanden umfangreiche Schäden an dem Teppichboden des Einzelzimmers. Zur Beseitigung des Schadens musste u.a. ein neuer Teppichboden verlegt werden, da die Reinigung des stark verschmutzten alten Teppichbodens nicht möglich war. Sowohl die Haftpflichtversicherung des Klägers als auch die des Arbeitgebers lehnten eine Übernahme des Schadensersatzes ab. Im Rahmen eines Vergleiches vor dem Landgericht T (Aktenzeichen x S xxxx/11) am 16. Mai 2012 verpflichtete sich der Kläger, Schadensersatz in Höhe von x.xxx EUR und 77 % der Kosten des Rechtsstreits zu leisten. Er machte in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr von ihm zu leistende Schadensersatzzahlungen, Anwaltskosten, Gerichtskosten sowie Fahrtkosten zu Gerichtsterminen in Höhe von x.xxx EUR als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, hilfsweise als außergewöhnliche Belastungen geltend.
Weiter machte der Kläger im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, die nach Angaben des Klägers am 1. April 2011 in Z begründet wurde, Mehraufwendungen geltend. Als eigenen Hausstand gab er die X-Straße in A an. Außerdem setzte er Aufwendungen für ein Buch des Autors AB mit dem Titel „xxx” von xx,xx EUR und für den Besuch der Frankfurter Buchmesse als Fachbesucher von xxx EUR (Übernachtungskosten von xxx,xx EUR und Fahrtkosten von xxx EUR) als Werbungskosten an. Das Buch „xxx” wird wie folgt beworben: „Mit xxx lassen sich in der Google-Suchmaschine Anzeigen schalten, die erscheinen, sobald jemand nach den ausgewählten Keywords sucht. xxx ist sehr effektiv und heute ein beliebtes Marketingwerkzeug für Webseitenbetreiber. Dieses Buch zeigt ausführlich, wie Sie xxx als wertvolles Tool für Ihre Marketingaktivitäten einsetzen. Vom Aufbau Ihrer Kampagne über die Optimierung von Anzeigengruppen und Budget bis hin zur Auswahl der richtigen Keywords und zur Erfolgsmessung mit Auswertungen und Berichten erfahren Sie detailliert alles, was zum Einsatz von xxx gehört. Der Autor zeigt ausführlich, was Sie beachten müssen, damit Ihre Kampagne erfolgreich wird und Ihr Marketingbudget ef...