Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerabzug für Vergütung an ausländische Sportler nur bei Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Einbehaltungs- und Abführungspflicht des Vergütungsschuldners nach § 50a Abs. 4 EStG setzt voraus, dass der beschränkt steuerpflichtige Vergütungsgläubiger (hier ausländische Sportler: Grasbahnrennfahrer) Einkünfte i. S. v. § 1 Abs. 4 i. V. m. § 49 EStG erzielt, die keine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei darstellen.
2. Für das Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht trägt das Finanzamt die Feststellungslast.
Normenkette
EStG § 50a Abs. 4 S. 1 Nr. 3, § 1 Abs. 4, § 49 Abs. 1; AO § 90 Abs. 2
Nachgehend
Tenor
1. Der Nachforderungsbescheid vom 7. Oktober 2004 über Steuerabzugsbeträge nach § 50a Abs. 4 EStG für IV/1997 bis IV/2001 und die hierzu erlassene Einspruchsentscheidung vom 27. März 2007 werden aufgehoben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein Motor-Sportclub. Sie veranstaltet einmal im Jahr ein internationales Grasbahnrennen, an dem auch ausländische Motorsportler teilnehmen. Für die in den Streitjahren 1997 bis 2001 durchgeführten Rennen wurden an ausländische Motorsportler Start- bzw. Punktegelder gezahlt.
Für zwei Profi-Fahrer wurden von der Klägerin Steuerabzugsbeträge nach § 50a Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) angemeldet. Den Anmeldungen wurden Anlagen beigefügt, in denen die ausländischen Fahrer und die Höhe des jeweils ausbezahlten Start-/Punktegeldes aufgeführt sind. In den Spalten daneben sind die Kosten für Fahrer, einem Mechaniker und einem Helfer für Fahrten mit 1,04 DM pro Entfernungskilometer, für Verpflegung nach Reisekostenpauschalen sowie für Übernachtungskosten ermittelt worden. Außerdem wurden die einzelnen Fahrer als Profi oder Amateur eingestuft und nur bei den als Profi bezeichneten Fahrern der Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG vorgenommen.
Nach einer bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung gelangte der Prüfer zu der Auffassung, dass – unabhängig von der Bezeichnung als Profi oder Amateur – stets bei den Fahrern ein Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG vorzunehmen sei, bei denen die ausgezahlten Vergütungen höher seien als die ihnen zustehenden Aufwandsentschädigungsbeträge für Fahrtaufwendungen, Verpflegungsaufwendungen und Übernachtung. Dies sei bei den an die ausländischen Fahrer …(A), …(B) und …(C) ausbezahlten Startgelder der Fall. Das beklagte Finanzamt (das Finanzamt) schloss sich der Auffassung der Betriebsprüfung an und erließ mit Datum vom 7. Oktober 2004 zusätzlich zu den bisherigen Anmeldungen gegen die Klägerin einen Nachforderungsbescheid über einen Betrag von 2.432,44 EUR. Der dagegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 27. März 2007).
Dagegen richtet sich die Klage. Die Klägerin trägt vor, sie habe bei den Sportlern, die als Amateurfahrer einzustufen seien, zu Recht keinen Steuerabzug vorgenommen, da bei diesen die Gewinnerzielungsabsicht fehle. Zu berücksichtigen sei, dass die von ihr gezahlten Vergütungen nur einen Zuschuss zum erforderlichen Aufwand der Fahrer darstelle, die die tatsächlichen Kosten nicht deckten. Im Motorsport fielen gegenüber anderen Sportarten erheblich größere Aufwendungen an. Allein für Methanol, Öl, Motorverschleiß, Reifen und andere Hilfsmittel fielen pro Renntag durchschnittliche Kosten in Höhe von 1.115 DM (570 EUR) an. Darüber hinaus fielen, neben den Reise- und Transportkosten, noch weitere Kosten an, z.B. Lizenzgebühren und Versicherungen. Einen Einzelnachweis könne der Veranstalter insbesondere bei auswärtigen Sportlern, kaum fordern da diese nicht zur Offenlegung ihrer gesamten „Buchführung” bezüglich des ihnen entstandenen Aufwands verpflichtet werden könnten. Es sei jedoch offensichtlich, dass die Summe der Aufwendungen die gezahlten Start- und Punktegelder weit überstiegen. Dies ergebe sich auch aus einer überschlägigen Gegenüberstellung der Start- und Punktegelder und der geschätzten Aufwendungen der Fahrer, bei denen nach Auffassung des Finanzamts ein Steuerabzug vorzunehmen sei.
Die Klägerin beantragt,
die Aufhebung des Nachforderungsbescheids vom 7. Oktober 2004 und der hierzu erlassenen Einspruchsentscheidung vom 27. März 2007.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen und beruft sich zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 27. März 2007, die Akten, die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift vom 25. Mai 2009 Bezug genommen.
Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 23. April 2009 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Entscheidungsgründ...