Entscheidungsstichwort (Thema)
Bindung des FA an eine von der Gemeinde rückwirkend berichtigte Meldebestätigung bei der Gewährung eines Haushaltsfreibetrags
Leitsatz (redaktionell)
Berichtigt die Gemeinde eine aufgrund der unrichtigen Umzugsmeldung eines Dritten fehlerhafte Meldebescheinigung eines Kindes rückwirkend, ist das FA für die Gewährung eines Haushaltsfreibetrags an den Inhalt der Bescheinigung unabhängig vom Datum der Ausstellung gebunden.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 7 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger ist seit Oktober 1991 geschieden. Er wohnt in … H. Das alleinige Sorgerecht für die drei gemeinsamen Söhne war seiner geschiedenen Ehefrau zugesprochen worden. Zusammen mit seiner Einkommensteuer(ESt)-Erklärung für 1992 legte der Kläger dem beklagten Finanzamt (FA) eine Meldebescheinigung der Gemeinde H. vom 4. Februar 1992 vor, wonach der jüngste Sohn K. (geboren am 19. August 1981) seit 1. Januar 1992 in … H. mit Hauptwohnung gemeldet sei. Die Zeilen 49 und 50 des Mantelbogens der amtlichen ESt-Erklärungsvordrucke für 1993 bis 1995 sowie die Zeilen 43, 44 bzw. 44, 45 der „Anlage Kinder” für die Jahre 1996 und 1997 ließ der Kläger jeweils unausgefüllt. Das FA gewährte ihm für die Veranlagungszeiträume 1992 bis einschließlich 1997 jeweils einen Haushaltsfreibetrag nach § 32 Abs. 7 Einkommensteuergesetz (EStG).
Unter dem Datum vom 27. Juli 1999 ging bei der für die Veranlagung des Klägers zuständigen Amtsprüfstelle des FA eine Bescheinigung der Gemeinde H. vom 19. Juni 1998 ein, wonach der Sohn K. in der Zeit vom 01.01.1991 bis 31.05.1997 bei seiner Mutter, … unter der Anschrift … in H. gemeldet war.
Jeweils unter dem Datum vom 24. August 1999 erließ das FA daraufhin nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) geänderte ESt-Bescheide für 1993 bis 1997, in denen dem Kläger der Haushaltsfreibetrag nicht mehr gewährt wurde. Hiergegen erhob der Kläger mit der Begründung Einspruch, dass K. im streitigen Zeitraum bei ihm gelebt habe. Gleichzeitig legte er eine Erklärung seiner geschiedenen Ehefrau vom 31. August 1999 vor, in der diese bestätigte, dass K. bei seinem Vater lebe und sie damit einverstanden sei, dass K. bezüglich des Haushaltsfreibetrages dem Kläger zugeordnet werde.
Im Rahmen weiterer Ermittlungen des FA bei der Gemeinde H. übersandte diese mit Schreiben vom 21. Oktober 1999 die folgenden Umzugsmeldungen für K.
Eingang bei Gemeinde |
Meldung getätigt von |
Umzugsdatum |
von |
nach |
15.10.1993 |
Mutter |
01.01.1993 |
T. str. …5 |
Z. str. 1… |
21.07.1994 |
Kläger |
01.01.1993 |
Z. str. 1… |
T. str. …5 |
30.05.1997 |
K. |
30.05.1997 |
Z. str. 1… |
T. str. …5 |
Zu der Umzugsmeldung des Klägers vom 21.07.1994 teilte die Gemeinde mit, dass diese für ungültig erklärt worden sei, da die sorgeberechtigte Mutter von K. nicht damit einverstanden gewesen sei.
Unter dem Datum vom 23. November 1999 ging ein weiteres Schreiben der Gemeinde H. beim FA ein, in dem diese mitteilt, dass das Melderegister aufgrund der Erklärungen von Frau … S. sowie K. … berichtigt worden und K. seit seiner Geburt in der T. str. …5 in H. gemeldet sei. Eine gleichlautende Meldebescheinigung der Gemeinde H. vom 15. Dezember 1999 legte der Kläger dem FA mit Schriftsatz vom 29. Dezember 1999 vor.
Das Einspruchsverfahren hatte nur insoweit Erfolg, als das FA dem Kläger in der Einspruchsentscheidung vom 28. April 2000 für das Jahr 1993 den Haushaltsfreibetrag gewährte, weil K. nach den vorliegenden Umzugsmeldungen zu Beginn des Jahres 1993 noch beim Kläger gemeldet gewesen sei. Die Einsprüche für die Jahre 1994 bis 1997 wies es mit der Begründung zurück, dass K. zu Beginn dieser Kalenderjahre jeweils in der Wohnung der Mutter in der Z. str. 1… gemeldet gewesen sei. Da für die Gewährung des Haushaltsfreibetrages nach § 32 Abs. 7 EStG ausschließlich auf die melderechtlichen Verhältnisse abzustellen sei, müsse dem Kläger der Haushaltsfreibetrag für diese Jahre versagt werden.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der der Kläger weiterhin die Gewährung des Haushaltsfreibetrages für die Jahre 1994 bis 1997 begehrt. Zur Begründung trägt er vor, dass allein das Einwohnermeldeamt darüber entscheide, wo jemand gemeldet sei. Die Gemeinde H. habe aber unter dem Datum vom 15. Dezember 1999 bestätigt, dass K. seit seiner Geburt in der Wohnung des Klägers in der T. str. …5 gemeldet sei. Dies sei die einzige für das FA maßgebende Meldebescheinigung. Das FA habe jedoch diese Meldebescheinigung zu Unrecht nicht beachtet und statt dessen eigene Ermittlungen angestellt, die letztlich zu unrichtigen Ergebnissen geführt hätten. Im übrigen halte das FA die Bescheinigung der Gemeinde vom 19. Juni 1998 offensichtlich selbst für falsch, da es ansonsten dem Kläger den Haushaltsfreibetrag für die Jahre 1992 und 1993 nicht gewährt hätte. Da K. seit seiner Geburt unverändert bei ihm (dem Kläger) gemeldet sei, müsse ihm für die Streitjahre der Haushaltsfreibetrag gewährt werden.
Der...