rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1994
Tenor
I. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 1994 vom 20. November 1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. August 1996 wird die Einkommensteuer 1994 auf DM 13.030 festgesetzt.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleitung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.
Tatbestand
I.
Mit Einkommensteuer(ESt)-Bescheid 1994 setzte der Beklagte (das Finanzamt München V –FA–) die ESt 1994 des Klägers (Kl) und seiner mit ihm zusammen veranlagten Ehefrau am 20. November 1995 auf DM 24.808 fest. Dem Bescheid lag eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zugrunde, weil der Kl und seine Ehefrau trotz Mahnung keine Steuererklärung abgegeben hatten.
Auch im Einspruchsverfahren legte der Kl keine ESt-Erklärung für das Streitjahr vor. Nachdem das Finanzamt (FA) mehrmals gemahnt und entsprechende Fristverlängerungen gewährt hatte, setzte es mit Schreiben vom 18. April 1996 eine Ausschlußfrist nach § 364 b Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) bis 30. Mai 1996. Das Schreiben enthielt einen Hinweis darauf, daß bei Versäumung der Frist das FA ohne Berücksichtigung nachfolgender Erklärungen entscheiden müsse. Ebenso wurde der Kl darauf hingewiesen, daß die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung in der Einspruchsentscheidung (EE) beabsichtigt sei. Einem mit Schreiben vom 29. Mai 1996 gestellten Antrag auf Terminaufschub um zwei Wochen entsprach das FA nicht.
Da der Kl und seine Ehefrau keine ESt-Erklärung für das Streitjahr einreichten, wies das FA die Einsprüche mit EE vom 8. August 1996 als unbegründet zurück.
Mit der dagegen im Schriftsatz vom 9. September 1996 erhobenen Klage begehrt der Kl die Berücksichtigung der ESt-Erklärung 1994. Diese wurde am 24. September 1996 beim FA eingereicht. Der Kl trägt vor, daß er die Ausschlußfrist in ihrer Tragweite nicht habe erkennen können. Schon früher habe das FA Fristen gesetzt, diese jedoch dann immer wieder verlängert. Er sei sich darüber nicht im klaren gewesen, daß die Versäumung dieser Ausschlußfrist dazu führe, daß sein Einspruch als unbegründet zurückgewiesen werden würde.
Der Kl beantragt,
den ESt-Bescheid 1994 vom 20. November 1995 in Gestalt der EE vom 8. August 1996 so zu ändern, daß die ESt-Erklärung 1994 zugrunde gelegt wird.
Das FA beantragt,
durch Urteil zu entscheiden und dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Erklärung 1994 könne der Veranlagung ohne weitere Ermittlungen zugrunde gelegt werden, nachdem der Kl im Klageverfahren noch die zur Berücksichtigung des Auslandskinds … erforderlichen Nachweise vorgelegt habe. Der Kl habe aber die im Einspruchsverfahren nach § 364 b Abs. 1 Nr. 1 AO gesetzte Ausschlußfrist versäumt. Da die im Einspruchsverfahren vorgenommene Präklusion im finanzgerichtlichen Verfahren fortwirke, sei das FA nach § 364 b Abs. 1 AO nicht mehr in der Lage, den Steuerbescheid zu ändern. Dies könne nur durch Urteil des Finanzgerichts geschehen.
Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist begründet.
Die ESt 1994 ist entsprechend der im Klageverfahren eingereichten Steuererklärung des Kl festzusetzen.
Das FA hat zwar gegenüber dem Kl und seiner Ehefrau mit dem Schreiben vom 18. April 1996 wirksam eine Ausschlußfrist nach § 364 b Abs. 1 Nr. 1 AO gesetzt. Auch hat der Kl die am 30. Mai 1996 endende Ausschlußfrist versäumt, da er die ESt-Erklärung 1994 erst am 24. September 1996 eingereicht hat. Weder im Einspruchsverfahren innerhalb der Frist des § 364 b Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 110 Abs. 2 AO noch später hat der Kl ausreichende Gründe zur Entschuldigung der Fristversäumung vorgebracht. Gleichwohl ist die Steuererklärung nicht nach § 76 Abs. 3 in Verbindung mit § 79 b Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen, weil sie nach der mit der Beurteilung durch das FA übereinstimmenden Überzeugung des Senats ohne weitere Ermittlungen der Steuerfestsetzung zugrunde gelegt werden kann und sich somit durch ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert.
Bei Zugrundelegung der ESt-Erklärung errechnet sich die ESt 1994 wie folgt:
Berechnung des zu versteuern den Einkommens |
Kl: |
Eheg.: |
Summen: |
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Bruttoarbeitslohn) |
111.481 |
1.760 |
|
./. Werbungskosten (Pauschbetrag) |
2.000 |
1.760 |
|
Einkünfte |
109.481 |
0 |
109.481 |
Einkünfte aus Kapitalvermögen |
|
|
|
Einnahmen |
557 |
0 |
|
./. Werbungskosten (Pauschbetrag) |
200 |
0 |
|
./. Sparerfreibetrag |
357 |
0 |
|
Einkünfte |
0 |
0 |
0 |
Gesamtbetrag der Einkünfte |
109.481 |
0 |
109.481 |
./. unbeschränkt abzugsfähiger Sonderausgaben |
|
216 |
|
./. Vorsorge-Höchstbeträge/-Pauschale |
|
7.830 |
|
./. Förderung des Wohneigentums |
|
13.000 |
21.046 |
Einkommen |
|
|
88.435 |
./. Kinderfreibeträge für drei Kinder |
|
12.312 |
12.312 |
Zu versteuerndes Einkommen |
|
|
76.123 |