Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer. Die durch einen Unfall verursachte Wertminderung des Kfz als außergewöhnliche technische Abnutzung bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Bindungswirkung einer fernmündlichen Auskunft des FA
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Regelung über die beschränkte Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG i. d. F. des Streitjahres ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
2. Die durch Unfall (auf einer beruflich veranlassten Fahrt) verursachte Wertminderung des Kfz ist nur als außergewöhnliche technische Abnutzung i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 6 EStG als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen. Dies setzt allerdings voraus, dass im Unfallzeitpunkt für den Pkw noch ein abschreibungsfähiger Buchwert vorhanden ist und dieser höher ist als der durch den Substanzverlust repräsentierte Verkehrswert.
3. Voraussetzung für eine Bindung des FA an eine fernmündlich erteilte Auskunft ist unter anderem, dass der für die spätere Entscheidung im Veranlagungsverfahren zuständige Sachgebietsleiter oder der Vorsteher die Auskunft erteilt hat. Eine falsche mündliche Rechtsauskunft eines Sachbearbeiters bindet das FA nicht.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b, §§ 19, 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 7, § 7 Abs. 1 S. 6; AO §§ 89, 206; GG Art. 100 Abs. 1; BVerfGG § 80 Abs. 2 S. 1; BGB § 242
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Der Rechtsstreit befindet sich im zweiten Rechtsgang.
Mit Urteil des Einzelrichters (§ 6 Finanzgerichtsordnung – FGO –) vom 31. Juli 2002 (Az.: 13 K 884/02) hat das Finanzgericht die Untätigkeitsklage der Kläger als unzulässig abgewiesen, da es der Auffassung war, dass ein zureichender Grund i.S.d. § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO dafür vorliegen würde, dass der Beklagte – das Finanzamt (FA) – in angemessener Frist noch nicht über den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 17. November 2000 entschieden hat. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 21. April 2004 die Revision zugelassen und am 27. April 2006 mit Gerichtsbescheid (Az.: IV R 18/04) das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen.
Nachdem der Versuch einer außergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreits zwischen den Beteiligten gescheitert war, hat das FA mit Einspruchsentscheidung vom 18. April 2007 den Einspruch der Kläger als unbegründet zurückgewiesen.
Mit Beschluss vom 2. Mai 2008 hat der Einzelrichter – nach vorheriger Anhörung der Beteiligten – den Rechtsstreit auf den Senat zurück übertragen (§ 6 FGO).
Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer und die Abziehbarkeit von Unfallkosten.
Die verheirateten Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Richter […] und erzielt aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Als […] Dozent, als […] Prüfer und als wissenschaftlicher Autor erzielte er Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Für jede dieser drei Einkunftsquellen bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit ermittelte er nach einer eigenständigen Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) den Gewinn. Die Klägerin ist Richterin […] und erzielt aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.
Der Kläger unterhält in der im Miteigentum der Kläger stehenden Doppelhaushälfte ein ca. 10 qm großes Büro, das er ausschließlich für seine Tätigkeit als wissenschaftlicher Autor, für die ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, nutzte. Für dieses Büro fielen nach den Angaben der Kläger im Streitjahr Aufwendungen in Höhe von 3.294 DM (darin u.a. anteilige Hauskosten 2.949,03 DM; Stromkosten 200,00 DM; ESt-A 1999, Bl. 30) an. Auch die Klägerin unterhält im gemeinsamen Haus ein Arbeitzimmer von ca. 11 qm, das sie ausschließlich für ihre Tätigkeiten als Richterin nutzt.
Am 25. Oktober 1999, gegen 17:00 Uhr, hatte der Kläger mit seinem damaligen Kraftfahrzeug (Kfz) […] ([…] Erstzulassung: […] Januar 1992), einen Verkehrsunfall. Der Unfall ereignete sich auf der Rückfahrt vom [… Gericht] nach Hause. Am Kfz des Klägers entstand erheblicher Sachschaden. Die Reparaturkosten hätten sich auf circa 10.000 DM belaufen. Der Kläger ließ das Kfz nicht reparieren und verkaufte es am 29. Oktober 1999 für 3.500 DM. Die gesamte Fahrleistung habe am 29. Oktober 1999 130.000 km betragen und der Zeitwert vor dem Unfall habe sich auf 11.500 DM belaufen (Bestätigung […]).
Am 27. Oktober 1999 rief der Kläger bei der für die Veranlagung der Kläger zuständigen Sachbearbeiterin im FA an und erkundigte sich nach der steuerlichen Behandlung von Unfallschäden. Der Kläger erhielt die Auskunft, dass er als Werbun...