rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Eigenheimzulage bei mittelbarer Grundstücksschenkung. wirtschaftliche Betrachtungsweise. Eigenheimzulage 2000
Leitsatz (redaktionell)
1. Die im Schenkungsteuerrecht, dem eine wirtschaftliche Betrachtungsweise fremd ist, angewandten Grundsätze zur mittelbaren Grundstücksschenkung können nicht ohne weiteres auf das Eigenheimzulagenrecht übertragen werden.
2. Erwirbt der Beschenkte eine Immobilie, und zahlt der Schenker den Kaufpreis hierfür unter Abkürzung des Zahlungsweges direkt an den Bauträger, so leistet der Schenker als Dritter für Rechnung des Beschenkten direkt an dessen Gläubiger. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise wird danach dem Beschenkten der zur Anschaffung der Wohnung erforderliche Geldbetrag zugewendet. Folglich entstehen dem Beschenkten eigene Anschaffungskosten für die Immobilie, die ihn (bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen) zur Inanspruchnahme der Förderung nach dem EigZulG berechtigen.
Normenkette
EigZulG § 2 Abs. 1 S. 1, § 8
Nachgehend
Tenor
1. Der Ablehnungsbescheid über die Festsetzung der Eigenheimzulage vom 8. November 2001 und die Einspruchsentscheidung vom 7. Februar 2003 werden aufgehoben.
2. Der Beklagte wird verpflichtet, für das Jahr 2000 eine Eigenheimzulage in Höhe von 2.556 EUR festzusetzen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
5. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Klägerin erwarb mit notariellem Vertrag vom 30. November 2000 eine Eigentumswohnung in
E. Der Kaufpreis betrug 514.000 DM. Besitz, Nutzen und Lasten gingen am 21. Dezember 2000 auf sie über. Ab 22. Dezember 2000 wurde die Wohnung eigengenutzt. Der Kaufpreis wurde vom Vater der Klägerin am 24. Januar 2001 an den Verkäufer, die M – GmbH, überwiesen.
Die von der Klägerin beantragte Eigenheimzulage lehnte das beklagte Finanzamt (Finanzamt) mit Bescheid vom 8. November 2001 ab, da eine mittelbare Grundstücksschenkung vorliege und der Erwerb der Wohnung daher unentgeltlich erfolgt sei.
Im dagegen gerichteten Rechtsbehelfsverfahren trug die Klägerin vor, dass ihr Vater an einer Erbengemeinschaft beteiligt gewesen sei, die ein Grundstück besaß, das Mitte 2000 verkauft worden sei. Der Vater habe hieraus 2.000.000 DM erhalten. Davon sollten je 500.000 DM seine beiden Töchter bekommen. Der Schwester sei das Geld am 14. November 2000 überwiesen worden. Sie wollte es nicht überwiesen haben, da sie sich eine Eigentumswohnung ausgesucht und mit dem Bauträger einen entsprechenden Vertrag geschlossen habe. Lediglich zur Verkürzung des Zahlungsweges sei der Kaufpreis von den Eltern direkt an den Bauträger überwiesen worden. Sie legte eine privatschriftliche Schenkungsvereinbarung vom 31. Oktober 2000 vor, nach der sie über den geschenkten Geldbetrag von 520.000 DM frei verfügen könne. Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 7. Februar 2003 als unbegründet zurückgewiesen. Auf die Einspruchsentscheidung wird ergänzend Bezug genommen.
Mit der dagegen gerichteten Klage begehrt die Klägerin weiterhin die Festsetzung einer Eigenheimzulage. Es liege keine mittelbare Grundstücksschenkung vor. Zur Begründung trägt sie vor, dass ihre Eltern ihr und ihrer Schwester im Oktober 2000 je 520.000 DM ohne Auflage, was mit den Mitteln zu geschehen habe, geschenkt hätten. Es habe Einigkeit geherrscht, dass die Schenkungen an die Töchter aus Gleichbehandlungsgründen gleichzeitig erfolgt seien. Sie habe die Eltern gebeten, das Geld erst dann an sie zu überweisen, wenn sie es benötige. Somit habe sie ebenso wie ihre Schwester ab 14. November 2000 über das Geld verfügen können, so dass die schriftliche Schenkung bereits an diesem Tag vollzogen worden sei. Den Eltern habe das Geld nur noch leihweise zur Verfügung gestanden.
Die Überweisung direkt an den Bauträger stelle nur eine Abkürzung des Zahlungsweges dar und sei kein Indiz dafür, dass die Wohnung und nicht der Geldbetrag geschenkt werden sollte. Für die Schenkung eines Geldbetrages spreche auch, dass im Kaufvertrag keine Auflagenschenkung geregelt sei. Sie sei dort als alleinige Käuferin und Schuldnerin des Kaufpreises genannt. Nur ihr gegenüber habe der Verkäufer einen Anspruch gehabt.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 8. November 2001 und der Einspruchsentscheidung vom 7. Februar 2003 das Finanzamt zu verpflichten, eine Eigenheimzulage in Höhe von 2.556 Euro festzusetzen.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist es auf die Einspruchsentscheidung und führt weiter aus, dass sich der Gegenstand der Zuwendung danach bestimme, was nach der Schenkungsabrede geschenkt sein soll und worüber...