rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ablehnung der Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung bei einem beschränkt Steuerpflichtigen mit Arbeitslohn
Leitsatz (redaktionell)
Nach § 50 Abs. 5 EStG gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen, durch den Steuerabzug als abgegolten. Dies bedeutet, dass Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit nicht in einen Einkommensteuerbescheid eingehen dürfen. Ein Antrag nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG, eine Veranlagung zur Einkommensteuer durchzuführen, ist demgemäß abzulehnen.
Normenkette
EStG § 50 Abs. 5 S. 1, § 1 Abs. 4; AO §§ 8-9
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist die Ablehnung der Einkommensteuerveranlagung.
I.
Der verheiratete Kläger besitzt die kanadische und die italienische Staatsangehörigkeit. Er ist Eishockey-Profi und war im Streitjahr [… 01] vom 30. Januar bis 30. April bei dem Eishockey-Verein […] EC in [C-Stadt] in der 1. Bundesliga beschäftigt. Vom 1. Mai bis 31. Dezember [… 01] war er als Eishockey-Profi in den USA tätig. In der Zeit von August [… 02] bis März [… 03] lebte der Kläger im Zuständigkeitsbereich des beklagten Finanzamts [in B-Stadt].
Der Kläger gab die Einkommensteuererklärung für [… 01] am 11. Januar [… 03] beim Beklagten – dem Finanzamt (FA) – ab und beantragte die Zusammenveranlagung mit seiner Ehefrau. Der Kläger erklärte, dass er vom 28. Januar [… 01] bis 30. April [… 01] im Inland ansässig gewesen sei und dass er für diesen Zeitraum Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 150.865 DM, von denen ein Lohnsteuerabzug in Höhe von 66.599,20 DM (Lohnsteuerklasse III) vorgenommen worden war, bezogen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Lohnsteuerkarte verwiesen. Für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Dezember [… 01] erklärte der Kläger als steuerfreien Arbeitslohn Einnahmen von einem amerikanischen Eishockey-Verein in Höhe von 242.861 DM (134.923 US-$).
Der Kläger macht geltend, dass ihm bereits 14 Tage später, nachdem er am 30. Januar [… 01] erstmals nach Deutschland eingereist sei, seine Frau nachgereist sei. Nur weil wegen gesundheitlicher Probleme sein am 27. Januar [… 01] für die Dauer vom 3. Februar [… 01] bis zum Ende der Saison […00/01] geschlossener Vertrag in [C-Stadt] nicht verlängert worden sei, habe er zum 1. Mai in die USA gewechselt. Ab 1. Januar [… 02] habe er in Finnland gespielt und spiele nun seit 1. August [… 01] beim […] Eishockey-Verein in [B-Stadt].
Das FA lehnte die Durchführung der Veranlagung ab, weil der Kläger sich im Streitjahr weniger als 183 Tage im Inland aufgehalten habe und deshalb nur beschränkt steuerpflichtig sei (Bescheid vom 26. März [… 03]). Der dagegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 15. März [… 04]). Das FA begründete seine Entscheidung damit, dass die Einkommensteuer durch den Einkommensteuerabzug als abgegolten gelte und deshalb keine Veranlagung durchzuführen sei. Der Kläger habe nämlich im Streitjahr über keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland verfügt. Vom EC sei ihm nur eine kostenlose Unterkunft zur Verfügung gestellt worden. Außerdem habe er sich weniger als sechs Monate im Inland aufgehalten. Auch habe er eine Absicht, sich länger als sechs Monate im Inland aufzuhalten, nicht nachgewiesen. Die im Einspruchsverfahren angeforderten Nachweise, wie z.B. der Mietvertrag über die Wohnung in [… C-Stadt], die Bestätigung des Einwohnermeldeamtes in [… C-Stadt], Unterlagen darüber, wann er mit dem Eishockey-Verein in den USA in Vertragsverhandlungen getreten sei, Visum- und Passvermerke über die Ein- und Ausreise, etc. seien nämlich nicht vorgelegt worden.
Mit seiner dagegen gerichteten Klage läßt der Kläger vortragen, dass er mit seiner Ehefrau in Deutschland im Streitjahr von 30. Januar bis 30. April einen Wohnsitz oder zumindest einen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe und in dieser Zeit unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sei. Für den gewöhnlichen Aufenthalt käme es nicht darauf an, dass der Kläger und seine Ehefrau mehr als sechs Monate in Deutschland verweilt hätten. Erforderlich für einen gewöhnlichen Aufenthalt sei nur, dass die Absicht bestanden habe, sich länger als sechs Monate im Inland aufzuhalten. Diese Absicht habe vorgelegen. In den Pässen des Klägers und seiner Ehefrau sei von der Einwohnerbehörde in [… C-Stadt] am 18. Februar [… 01] eine Aufenthaltsgenehmigung von mehr als sechs Monaten – nämlich bis 31. August [… 01] – eingetragen worden. Auch habe der Kläger aufgrund des überdurchschnittlichen Gehalts geplant, länger als sechs Monate beim EC zu spielen. Die Eishockey-Vereine würden aber jeweils nur Verträge für die Dauer einer Spielzeit abschließen. Wie lange eine Spielzeit dauere, hänge immer vom jeweiligen Weiterkommen des Vereines bei den Play-Off-Spielen ab. Es habe auch bereits Gespräche mit dem EC über eine Verlängerung des Vertrag...