Entscheidungsstichwort (Thema)
ermäßigter Steuersatz; Pauschalbesteuerung
Leitsatz (redaktionell)
1. Pensionspferdehaltungsleistungen an sog. Nichtlandwirte' gehören auch dann nicht zu den Leistungen, für die gem. § 24 UStG in seiner gemeinschaftsrechtlichen Auslegung eine Pauschalbesteuerung zugelassen ist, wenn die Pferdehaltung auf eigener Futtergrundlage erfolgt.
2. Leistungen, die keinen landwirtschaftlichen Zwecken dienen und sich auch nicht auf normalerweise in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verwendete Mittel beziehen, sind von der Pauschalierung nicht erfasst.
Normenkette
UStG §§ 24, 12 Abs. 2 Nr. 3
Tatbestand
I. Streitig ist, ob Umsätze an „Nichtlandwirte” aus einer Pensionspferdehaltung, bei der das Futter der Tiere weitgehend aus eigenem Anbau stammt, der Pauschalbesteuerung nach § 24 UStG oder dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG unterliegen.
Die Antragstellerin (Astin.) betreibt auf eigenen und angepachteten Flächen eine Pferdezucht und eine – gemäß ihrem eigenen Vortrag – „umfangreiche” Pensionspferdehaltung an „Nichtlandwirte”. Die Leistungen der Pensionspferdehaltung bestehen darin, die Pferde in Laufställen mit freiem Auslauf zu halten und Hufpflege zu betreiben. Die Pensionspferdehaltung erfolgt im wesentlichen mit selbst erzeugtem Futter. Zugekauft werden von der Astin. z.B. Mineralstoffe.
Die Astin. erklärte für den streitbefangenen Zeitraum I/2005 Umsätze und Vorsteuern aus der Pensionspferdehaltung und unterlegte diese dem ermäßigten Steuersatz. Der Antragsgegner (Ag.) berücksichtigte demgegenüber die Umsätze aus der Pensionspferdehaltung zum Regelsteuersatz (Bescheid über Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das I. Kalendervierteljahr 2005 vom 28.07.2005).
Dagegen erhob die Astin. Sprungklage (15 K 3176/05 U), der der Ag. zugestimmt hat. Über diese Klage ist noch nicht entschieden. Der Antrag der Astin., die Umsatzsteuer für das I. Kalendervierteljahr 2005 in Höhe von 3.901,85 Euro von der Vollziehung auszusetzen, wurde vom Ag. mit Bescheid vom 10.08.2005 abgelehnt. Dagegen richtet sich der bei Gericht gestellte AdV-Antrag.
Die Astin. trägt vor, der vom BFH mit Urteil vom 22.01.2004, BStBl. II 2004, 757 entschiedene Fall sei anders gelagert als der Streitfall. Die Astin. betreibe den Pensionspferdebetrieb im Gegensatz zum soeben genannten BFH-Fall auf eigener Futtergrundlage. Die Pferde würden von den Eigentümern im Gegensatz zu Reitpferden auch nicht ständig zur Ausübung von Freizeitsport genutzt. Sie würden teilweise wochen- oder monatelang nicht von den Eigentümern geritten. Außerdem handele es sich teilweise um reine Zuchtpferde, die als Pensionspferde im Betrieb der Astin. „aufgestallt” würden. In der Literatur werde vertreten, dass die bloße Pensionstierhaltung mit eigener Futtergrundlage ohne Pflegeleistungen als Hilfstätigkeit der landwirtschaftlichen Tierhaltung unter den Geltungsbereich des § 24 UStG falle. Im Streitfall erbringe die Astin. bis auf die Hufpflege keine Pflegeleistungen.
Die Astin. beantragt,
den Bescheid über Umsatzsteuervorauszahlung für das 1. Kalendervierteljahr 2005 vom 28.07.2005 von der Vollziehung auszusetzen.
Der Ag. beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er meint, Pensionspferdehaltung unterliege nach der jüngeren BFH-Rechtsprechung dem Regelsteuersatz. Es sei unerheblich, ob der Unternehmer nur eine Pferdebox bereitstelle und den Weidegang ermögliche oder zusätzlich weitere Leistungen erbringe. Auch die Frage, ob die Pensionspferdehaltung auf eigener Futtergrundlage betrieben werde oder Futterzukauf erfolge, sei unerheblich.
Entscheidungsgründe
II. Der Antrag ist unbegründet.
Bei summarischer Prüfung (§ 69 Abs. 2, Abs. 3 FGO) ist der angefochtene Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid nicht rechtswidrig und verletzt die Astin. nicht in ihren Rechten.
1. Die Pensionspferdehaltung fällt bei summarischer Prüfung nicht unter § 24 UStG. Es fehlt schon am Vortrag der Astin., die insoweit die Darlegungs- und Feststellungslast trägt, in welchem Verhältnis ihre Pensionstierbestände zu ihren landwirtschaftlichen Flächen stehen (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 UStG i.V.m. § 51 BewG). Nach Auffassung des erkennenden Senats gehören Pensionspferdehaltungsleistungen an „Nichtlandwirte” aber dem Grunde nach auch dann nicht zu den Leistungen, für die gemäß § 24 UStG in seiner gemeinschaftsrechtlichen Auslegung eine Pauschalbesteuerung zugelassen ist, wenn die Pensionspferdehaltung auf eigener Futtergrundlage erfolgt (anderer Ansicht: Herden, INF 2005, 463, Rüttinger, USt in der Land- und Forstwirtschaft, Abschn. C Anm. 123/1 ff). § 24 UStG beruht auf Artikel 25 der 6. EG-Richtlinie. Diese Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des EuGH (siehe Urteil vom 26.05.2005 Rs. C – 43/04, – Stadt Sundern –, UR 2005, 397) dahin auszulegen, dass die Pauschalierung nur für die in Artikel 25 Abs. 2, Anhang A und B 6. EG-Richtlinie genannten Leistungen gilt. Die Anwendung der Pauschalierung hängt nicht davon ab, ob der Unternehmer die formale Eigenschaft als landwirtschaftlicher Erzeuger hat, sond...