Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausbildungskosten eines Verkehrsflugzeugführers nicht abziehbar
Leitsatz (redaktionell)
1) Ausbildungskosten eines Verkehrsflugzeugführers, der zuvor schon eine Ausbildung als Rettungssanitäter abgeschlossen hatte, sind nicht als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, da es sich um eine Erstausbildung handelt.
2) Einem Abzug der Werbungskosten bei dem schon zuvor ausgeübten Dienstverhältnis scheidet aus, da diese nicht im Rahmen dieses Dienstverhältnisses angefallen sind.
Normenkette
EStG § 12 Nr. 5, § 9 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob Aufwendungen für die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
Der Kläger leistete nach seinem Abitur von September 2003 – Juni 2004 seinen Zivildienst beim Roten Kreuz in H. Im Rahmen des Zivildienstes wurde er in der Zeit vom 08.09.2003 – 19.12.2003 zum Rettungssanitäter ausgebildet; er schloss die Ausbildung am 19.12.2003 mit der staatlichen Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäter (RettSanAPO) vom 25.01.2000 (GV.NRW.2000, 74) ab. Nach der Prüfung setzte ihn das Rote Kreuz im Rahmen des Zivildienstes als Rettungssanitäter ein.
Am 03.01.2005 begann der Kläger eine Ausbildung bei der W GmbH (Flugschule) in O zum Verkehrsflugzeugführer (ATPL nach JAR). Er machte dafür folgende Aufwendungen geltend:
Aufwendungen für die Ausbildung bei der W in O |
26.328,09 Euro |
Kontoführungsgebühr |
16,00 Euro |
Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung |
5.088,00 Euro |
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31.433,09 Euro |
Die Aufwendungen für die Ausbildung bei der W O sind der Höhe nach unstreitig.
Hinsichtlich der Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung trägt der Kläger vor, er habe an seinem Beschäftigungsort in O eine Wohnung angemietet. Seine bisherige Wohnung in der A-Straße 1 in E habe er beibehalten.
Im Streitjahr 2005 erzielte der Kläger keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Nach dem erfolgreichen Abschluss der 1. Ausbildungsstufe zum Verkehrsflugzeugführer (ATPL) bewarb sich der Kläger im Mai 2006 bei der U GmbH; im Juni 2006 schloss er einen Ausbildungsvertrag mit der W GmbH zum Erwerb der Erlaubnis/Berechtigung MCC-Boeing 737 (2- oder 3-Mann-Crew). Seit 24.12.2006 ist der Kläger als Flugzeugführer AJR bei der U GmbH beschäftigt; wegen der Einzelheiten wird auf den Arbeitsvertrag Cockpit 2007 vom 12.01.2007 hingewiesen.
Der Beklagte setzte die Einkommensteuer mit Bescheid vom 20.02.2007 auf 0 Euro fest und berücksichtigte Berufsausbildungskosten in Höhe von 4.000 Euro als Sonderausgaben. Mit weiterem Bescheid vom 20.02.2007 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2005 stellte der Beklagte fest, dass keine gesonderte Feststellung nach § 10 d Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) durchzuführen ist.
Der Kläger legte Einspruch ein. Bei den Ausbildungskosten handele es sich nicht um erstmalige Kosten für die Berufsausbildung, sondern um vorweggenommene Werbungskosten bei einer erstmaligen Berufsausbildung. Er bezieht sich dazu auf das Urteil des BFH vom 27.05.2003 (VI R 33/01, BStBl. II 2004, 884). Nach dem Hinweis des Beklagten, dass die einkommensteuerliche Behandlung von Berufsausbildungskosten durch das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung (AO) und weiterer Gesetze vom 21.07.2004 geändert worden sei und nach § 12 Nr. 5 EStG in der Fassung dieses Gesetzes Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium Kosten der Lebensführung und damit nicht als Werbungskosten abzugsfähig seien, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattgefunden hätten, trug der Kläger vor: Im Streitfall sei die von ihm abgeschlossene Ausbildung als Rettungssanitäter als erste Berufsausbildung anzusehen, so dass die Kosten für die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer als Werbungskosten nach erfolgter abgeschlossener Berufsausbildung zum Rettungssanitäter anzuerkennen seien. Im Anschluss an die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer habe er nach einer im Oktober 2006 begonnen Folgeausbildung bei der U dort auch einen Arbeitsvertrag erhalten.
Der Beklagte wies den Einspruch gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2005 als unbegründet zurück. Nach § 12 Nr. 5 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung seien Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium nur abzugsfähig, wenn die Berufsausbildung bzw. das Erststudium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinde. Die geltend gemachten Aufwendungen des Klägers seien nicht im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses angefallen, da er im Streitjahr 2005 keine Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt habe.
Bei der Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer handele es sich darüber hinaus um die erstmalige Berufsausbildung des Kläg...