Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss der Zurechnung des negativen Einkommens einer Organgesellschaft zur Organträgerin, die das sog. Blockwahlrecht (§ 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 Satz 2 KStG in der Fassung des Korb-II-Gesetzes) ausgeübt hat. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: I R 1/21)
Leitsatz (redaktionell)
1) § 8b Abs. 8 Satz 6 i.V. mit § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 Satz 2 KStG-Korb II greift immer dann ein, wenn die gesamten vom entsprechenden Leben- und Krankenversicherungsunternehmen erzielten Einkünfte bzw. die Summe und der Gesamtbetrag der Einkünfte sowie dann auch das Einkommen negativ sind.
2) Für diesen Fall hindert die Regelung – wenn die entsprechende Gesellschaft Organgesellschaft in einem Organschaftsverhältnis ist – eine sich aus § 14 Abs. 1 KStG ergebende Zurechnung des negativen Einkommens beim Organträger.
3) § 8b Abs. 8 Satz 6 i.V. mit § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 Satz 2 KStG-Korb II greift nicht nur dann ein, wenn die sich aus der Anwendung des § 8b KStG ergebenden Einkünfte (also die Einkünfte aus Bezügen, Veräußerungsgewinnen bzw. –verlusten und Gewinnminderungen) negativ sind.
4) Nach § 19 Abs. 1 KStG ist für die Anwendung des § 26 KStG in einem Organschaftsverhältnis nach den Verhältnissen der Organgesellschaft zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Anrechnung der ausländischen Steuern dem Grunde nach vorliegen.
5) Nach den Verhältnissen des Organträgers richtet sich, wie und in welcher Höhe sich die besondere Tarifvorschrift auswirkt, dies u.a. auch für die Höchstbetragsrechnung.
Normenkette
KStG § 8b Abs. 8 S. 6, § 34 Abs. 7 S. 8 Nr. 2 S. 2, §§ 19, 26, 14
Nachgehend
BFH (Urteil vom 13.08.2024; Aktenzeichen I R 1/21) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Einkommenszurechnung sowie über die Anrechnung ausländischer Quellensteuer im Rahmen eines Organschaftsverhältnisses.
Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft und – nach einer Verschmelzung – Rechtsnachfolgerin des Unternehmens M-AG (im Folgenden: M.). Die M war im Streitjahr 2001 Organträgerin u.a. der L-AG (im Folgenden: L.). Unter Berücksichtigung dieser steuerlichen Ausgangslage erließ das seinerzeit zuständige Finanzamt N. unter dem 11.11.2003 einen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Körperschaftsteuerbescheid für 2001, in dem es der M. u.a. die Einkünfte der L. aus Gewerbebetrieb als Organträgerin zurechnete. In der Folgezeit erließ das FA N. aus hier nicht streitigen Gründen weitere Änderungsbescheide zur Körperschaftsteuer für 2001.
Die L war im Streitjahr 2001 als Lebensversicherungsunternehmen tätig. Sie erzielte in diesem Jahr ein Einkommen von ./. X DM (= ./. X €). In dem Einkommen waren Erträge aus Beteiligungen i.S.v. § 8b KStG enthalten, und zwar in Form von Veräußerungsgewinnen und Dividenden. Diese waren positiv und betrugen laut den Angaben der Klägerin insgesamt X DM (= X €). Laut den weiteren Angaben der Klägerin resultierte das negative Einkommen der L. in 2001 im Wesentlichen aus den Verwaltungs- und Abschlusskosten des laufenden Versicherungsgeschäfts. In den Erträgen der L. aus den vorgenannten Beteiligungen waren auch Erträge aus ausländischen Beteiligungen enthalten. Diese Erträge waren laut den Angaben der Klägerin mit ausländischen Quellensteuern i.H.v. X DM (= X €) belastet. Die vorgenannten Angaben der Klägerin hat diese laut ihrem Vorbringen dem Bp-Bericht betreffend die L entnommen, insbesondere den dortigen Anlagen 44 und 49 (die vorgenannten Anlagen waren der Klagebegründung vom 28.8.2017 beigefügt).
Ab November 2005 führte das Finanzamt N. bei M. eine Außenprüfung für die Jahre 1999 bis 2001 für Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer sowie Umsatzsteuer durch, die in der Folgezeit auf die Veranlagungszeiträume 2002 und 2003 erweitert wurde.
Im Verlauf der Betriebsprüfung bei M. reichte die L. eine geänderte Körperschaftsteuererklärung für 2001 bei dem für sie zuständigen Finanzamt ein. Darin erklärte sie ein zu versteuerndes Einkommen von rd. ./. X DM. Gleichzeitig machte sie von dem sog. Blockwahlrecht nach § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 Satz 2 KStG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz (Korb II-Gesetz) vom 22.12.2003 (BGBl. I 2003, 2840) Gebrauch (im Folgenden: KStG-Korb II). Entsprechend der damit anwendbaren Regelung des § 8b Abs. 8 Satz 1 i.V.m. § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 Satz 2 KStG-Korb II behandelte sie die von ihr im Veranlagungszeitraum 2001 erzielten ausländischen Beteiligungserträge bzw. -verluste zu 80 % als steuerpflichtig und zu 20 % als steuerfrei.
Das Finanzamt N. vertrat nach Abstimmung mit der Betriebsprüfung hierzu die Auffassung, dass das Organschaftsverhältnis zwischen M. und L. aufgrund des von L. zwischenzeitlich ausgeübten Blockwahlrechtes steuerlich nicht mehr anzuerkennen sei und erließ noch während der andauernden Betriebsprüfung unter dem 23.12.2010 an M. einen gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderten Kö...