Entscheidungsstichwort (Thema)
Optionsverschonung bei mehreren wirtschaftlichen Einheiten
Leitsatz (redaktionell)
Der Antrag auf Optionsverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG kann für verschiedene wirtschaftliche Einheiten nur einheitlich gestellt werden, mit der Folge, dass bei Ausübung des Wahlrechts alle erworbenen wirtschaftlichen Einheiten an den durch § 13a Abs. 8 ErbStG modifizierten Voraussetzungen der §§ 13a, 13b ErbStG zu messen sind (Bestätigung von R E 13a.13 Abs. 1 Satz 1 ErbStR 2011).
Normenkette
ErbStG §§ 13b, 13a Abs. 8
Tatbestand
Streitig ist, ob die Voraussetzungen einer sog. Poolvereinbarung im Sinne des § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 des Erbschaftsteuergesetzes n.F. (ErbStG) vorliegen und ob die sog. Optionsverschonung in § 13a Abs. 8 ErbStG insgesamt nur einheitlich ausgeübt werden kann.
Der Kläger beerbte aufgrund notariellen Erbvertrages vom 02.02.2006 (Urkundenrollen-Nr. der Notarin T, B) seinen am 00.00.0000 verstorbenen Vater, Herrn E 2 (Erblasser), zur Hälfte neben dessen Ehefrau, Frau E 3. Frau E 3 war zur nicht befreiten Vorerbin und der Kläger zum Nacherben bestimmt (Ziff. 2 des Erbvertrages). Unter Ziff. 5 des Erbvertrages ordnete der Erblasser Testamentsvollstreckung (Rechtsanwalt A) an. Aufgrund der „Teilungsanordnung, Sonderregelung” in Ziff. 3 des Erbvertrages erwarb der Kläger aus dem Nachlass u.a. basierend auf Ziff. 3.1 a) des Erbvertrages die Gesellschaftanteile an der E-B GmbH (GmbH; HRB Amtsgericht U) und Ziff. 3.1 b) des Erbvertrages die Gesellschaftsanteile an der E 4 GmbH & Co KG (KG; HRA Amtsgericht U) sowie der E 2 Verwaltungs-GmbH.
Der Erblasser hielt an der KG und der E 2 Verwaltungs-GmbH jeweils 80 %. Beteiligte der GmbH waren seit dem 02.11.2004 neben dem Kläger (82 %) und dem Erblasser (16,4 %) auch die E 2 Stiftung (vgl. Bl. 94 ff. Gerichtsakte) mit 1,6 %. Mit notariellem Vertrag vom 02.11.2004 (Urkundenrollen-Nr. der Notarin T, B, Bl. 77 ff. Gerichtsakte) war das Kapital der GmbH zur Aufnahme der E 2 Stiftung erhöht worden. Der Gesellschaftsvertrag der GmbH (GmbH-Satzung) wurde in der Anlage dieser Urkunde neu gefasst (Bl. 82 Gerichtsakte). Ausweislich dieser GmbH-Satzung (Ziff. 5) bedurften Gesellschafterbeschlüsse einer Mehrheit von mehr als 75 %, wobei der E 2 Stiftung unabhängig von der Höhe ihres Geschäftsanteils 25 % der Stimmrechte zustanden. Nach Ziff. 8 der GmbH-Satzung bedurfte die Verfügung über Geschäftsanteile zu ihrer Wirksamkeit eines einstimmigen Beschlusses der Gesellschafterversammlung. Ferner war eine Verpflichtung zur Andienung der Anteile gegenüber Mitgesellschaftern geregelt. Weder die Andienungspflicht noch das Zustimmungserfordernis griffen ein, wenn die Übertragung an einen Mitgesellschafter oder dessen Abkömmling erfolgen sollte. Auf den Vertrag vom 02.11.2004 und die neu gefasste GmbH-Satzung vom 04.11.2004 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Bereits mit Vertrag vom 09.05.2000, auf den verwiesen wird, hatte der Kläger mit dem Erblasser die wechselseitige Stimmbindung in Bezug auf die GmbH-Anteile vereinbart.
Mit Schreiben vom 29.05.2009 beantragte der Kläger die Versteuerung des Erbfalls nach dem ab dem 01.01.2009 geltenden ErbStG.
Im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung vom 08.10.2009 erklärte der Testamentsvollstrecker unwiderruflich, eine Steuerbefreiung von 100% (§ 13a Abs. 8 ErbStG) für das nach § 13b Abs. 1 und 2 ErbStG begünstigte Vermögen in Anspruch zu nehmen.
Am 23.12.2010 erging ein Bescheid des Finanzamts D zur gesonderten und einheitlichen Feststellung des Wertes des Anteils am Betriebsvermögen der KG in Höhe von X Euro. Die Verwaltungsvermögensquote wurde nachrichtlich mit 47 % mitgeteilt.
Am 21.01.2011 erließ das Finanzamt D die Mitteilung über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Wertes hinsichtlich des GmbH-Anteils von 16,4% in Höhe von 12.005.302 Euro. Die Verwaltungsvermögensquote wurde nachrichtlich mit 0% angegeben.
Der Beklagte setzte die Erbschaftsteuer gegenüber dem Testamentsvollstrecker für den Erwerb des Klägers mit Bescheid vom 30.03.2011 auf X Euro unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) fest. Hierbei gewährte er für die GmbH-Anteile im Wert von X Euro die Steuerbefreiung des § 13a ErbStG in Höhe von 100 % (sog. Optionsverschonung, § 13a Abs. 8 ErbStG). Den KG-Anteil berücksichtigte er in voller Höhe mit einem Wert von X Euro.
Hiergegen legte der Kläger am 02.05.2011 Einspruch ein und wandte sich dagegen, dass für den KG-Anteil weder die Optionsverschonung noch die Regelverschonung angewendet worden sei. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung sei die Steuerbefreiung gegenstandsbezogen zu verstehen und für jede erworbene wirtschaftliche Einheit separat auszuüben, zumal auch die Behaltenstatbestände isoliert und nicht konsolidiert zu prüfen seien.
Mit Schreiben vom 16.09.2011 beantragte der Kläger in einem von ihm selbst verfassten Schreiben für die GmbH-Anteile die Optionsverschonung und für die KG-Anteile die Regelverschonung.
Mit Änderungsbescheiden vom 18.0...