Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausbildung bei der Bundeswehr als Zeitsoldat keine Berufsausbildung
Leitsatz (redaktionell)
Eine Bewerbung um eine Aufnahme in die Laufbahngruppe der Mannschaften als Soldat auf Zeit ist auch dann keine Bewerbung um einen Ausbildungsplatz, wen von Anfang an feststeht, dass der Bewerber über die Grundausbildung hinaus an zusätzlichen "Ausbildungsangeboten" der Bundeswehr - wie z.B. der Fahrausbildung - teilnehmen will und soll.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin für den Zeitraum August 2009 bis Mai 2010 (Streitzeitraum) einen Anspruch auf Kindergeld für ihren Sohn hat.
Die Klägerin bezog zunächst Kindergeld für ihren am 2. Oktober 1989 geborenen Sohn B. (B.). Zuletzt hatte die Beklagte die Fortzahlung des Kindergeldes im August 2007 verfügt, nachdem die Klägerin eine Erklärung zu den Einkünften und Bezügen ihres Sohnes sowie eine Schulbescheinigung vorgelegt hatte.
B. beendete seine Schulausbildung am N-Berufskolleg im Juli 2009. Ausweislich des Zeugnisses hat er die Jahrgangsstufe 12.2 abgeschlossen.
Am 17. und 18. Januar 2010 nahm B. an einem Eignungstest des Instituts X teil. Nachdem B. am 18. Januar 2010 zunächst die Mitteilung erhalten hatte, dass eine Einplanung zu dem gewünschten Diensteintritt wegen ausstehender ärztlicher Untersuchungsergebnisse noch nicht erfolgen könne, wurde ihm am 17. Februar 2010 aufgrund der Ergebnisse des Tests eine Einplanungsentscheidung eröffnet. Danach war er zum 6. April 2010 im Einstellungsdienstgrad Schütze für eine Verpflichtungszeit von 4 Jahren eingeplant. Als vorgesehene Anschlussverwendung war „Kraftfahrer CE” in der Einplanungsentscheidung vermerkt. Ausweislich der hierzu vorliegenden Unterlagen vom gleichen Tag sollte sich B., mit der vorgesehenen Verwendung und „folgenden Ausbildungsabschnitten” einverstanden erklären:
- Grundausbildung … 3 Monate
- Anschlussverwendung …. Im Anschluss an die Grundausbildung erfolgt die Vorbereitung auf den integrierten Dienst…
- Dauer der Ausbildung … für SaZ 1-4 (Laufbahngruppe der Mannschaften) ca. 05-09 Monate…
- Endverwendung ….
In der hierzu gefertigten Erklärung findet sich ferner der Hinweis, dass die Ausbildung zum Reserveunteroffiziersanwärter/Reserveoffiziersanwärter (RUA/ROA) sowie die Fortbildung zum Feldwebel für Soldaten während der integrierten Ausbildung und Verwendung nicht möglich sei.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2010 forderte das Institut X B. zum Dienstantritt auf. Es teilte mit, dass beabsichtigt sei, ihn aufgrund seiner Bewerbung als Soldat auf Zeit in die Bundeswehr einzustellen. Die Einstellung solle mit dem Dienstgrad Schütze (§ 8 i.V.m. § 4 Abs. 2 Soldatenlaufbahnverordnung – SLV) erfolgen. B. wurde weiterhin gebeten, sich am 6. April 2010 zum Dienstantritt zu melden. In der Planungsinformation für die integrierte Verwendung vom 20. April 2011 war vorgesehen, dass B. nach Durchführung der allgemeinen Grundausbildung (1.4. – 30.06.2010) im dritten und vierten Quartal des Jahres eine Kraftfahrerausbildung absolvieren sollte. Tatsächlich erwarb B. im Oktober/November 2010 die Lkw Fahrerlaubnis bzw. die Kraftfahrerlaubnis CE.
Die Beklagte wies – nachdem sie von der Beendigung der Schulausbildung des B. und dessen Bewerbung bei der Bundeswehr erfahren hatte – die Klägerin mit Schreiben vom 8. Juni 2010 darauf hin, dass sie im Streitzeitraum möglicherweise zu Unrecht Kindergeld für B. erhalten habe. B. habe die Schulausbildung im Juli 2009 beendet. Er sei weder bei der Arbeitsvermittlung noch in der Berufsberatung gemeldet gewesen. Auch Eigenbemühungen um einen Ausbildungsplatz seien nicht nachgewiesen worden. Die Bemühungen des B. um eine „Aufnahme” als Soldat auf Zeit, seien zur Begründung eines Kindergeldanspruchs nicht geeignet.
Hierauf teilte die Klägerin mit, ihr Sohn habe sich tatsächlich darum bemüht, als Soldat auf Zeit „aufgenommen” zu werden. Er strebe allerdings während seiner Zeit bei der Bundeswehr eine Ausbildung an, welche er auch im zivilen Bereich nutzen könne. Diese Möglichkeit bestehe durchaus. Im Vordergrund stehe eine Ausbildung als Kraftfahrer. Hierzu legte sie verschiedene Unterlagen vor.
Die Beklagte hob mit Bescheid vom 28. Juni 2010 die Festsetzung des Kindergeldes für B. ab August 2009 auf und forderte das für den Zeitraum August 2009 bis Mai 2010 gezahlte Kindergeld in Höhe von insgesamt 1.740 EUR von der Klägerin zurück. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 8. Oktober 2010).
Ihre Klage begründet die Klägerin unter Verweis auf die Bewerbung ihres Sohnes bei der Bundeswehr. Ihr Sohn habe sich bereits am 23. Juli 2009 beim Institut X beworben. Die Bewerbung habe eine Einstellung in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere umfasst.
Nach erfolgreicher Bewerbung sei er am 6. April 2010 für 4 Jahre als Zeitsoldat eingestellt worden. Während dieser Zeit durchlaufe er zusätzlich die zivile Ausbildung zum Kraftfahrer....