Entscheidungsstichwort (Thema)
Dienstwagenüberlassung, geldwerter Vorteil, Minderung um Garagenkosten
Leitsatz (redaktionell)
1) Eine Minderung des geldwerten Vorteils des Arbeitnehmers aus der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs erfolgt nur für solche Aufwendungen, die für diesen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen notwendig sind, die also zur Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Klausel oder zur Inbetriebnahme des Fahrzeugs erforderlich sind.
2) Die anteilig auf die Garage eines Arbeitnehmers entfallenden Grundstückskosten mindern den geldwerten Vorteil für die Überlassung eines Fahrzeugs nicht, wenn die Unterbringung in der Garage als freiwillige Leistung des Arbeitnehmers erfolgt.
Normenkette
EStG § 8 Abs. 2 Sätze 2-5, § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die anteilig auf eine Garage entfallenden Gebäudekosten den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges mindern.
Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger bezieht Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Der Arbeitgeber stellte ihm im Streitjahr einen Pkw des Betriebes zur privaten Nutzung zur Verfügung. Der geldwerte Vorteil für die Nutzung des Kraftfahrzeugs wurde nach der sogenannten 1%-Prozent-Methode versteuert. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung machte der Kläger Aufwendungen für die Kosten einer in seinem eigenen Wohnhaus befindlichen Garage in Höhe von insgesamt 1.475,93 € geltend. Er ist der Ansicht, dass sich der geldwerte Vorteil für die Überlassung des Kraftfahrzeuges um diesen Betrag mindern müsse.
Mit Bescheid von 23.5.2017 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf 30.307 € fest. Die geltend gemachten Kosten für die Garage berücksichtigte er nicht. Zur Begründung ist ausgeführt, dass eine Berücksichtigung dieser Aufwendungen nur im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung in Betracht käme und auch eine eindeutige Trennung zwischen beruflicher und privater Nutzung nicht möglich sei. Mit dem fristgerecht eingelegten Einspruch begehrten die Kläger weiterhin die Berücksichtigung der Kosten für die Garage. Zu Begründung führten sie unter Berufung auf das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 30.11.2016, – VI R 2/15 –, BFHE 256, 116, BStBl II 2017, 1014, an, die Aufwendungen seien nicht anders zu beurteilen, als wenn der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs einen Zuschuss zahle.
Den Einspruch wies der Beklagte mit Entscheidung vom 6.9.2017 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass es sich bei den auf die Garage entfallenden anteiligen Gebäudekosten nicht um nutzungsabhängige Kosten handele, die dem Arbeitgeber im Rahmen der Zurverfügungstellung des Pkw zwangsläufig entstünden. Eine vepflichtende Regelung, das Fahrzeug in der Garage abzustellen, sei auch nicht Bestandteil des Arbeitsvertrages.
Mit der fristgerecht erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Zur Begründung führen sie aus, dass für eine Differenzierung zwischen einzelnen Kfz-Kosten z.B. Treibstoffkosten oder Garagenkosten, kein tragfähiger Grund bestehe. Auch handele es sich bei den vom Arbeitgeber überlassenen Dienstwagen stets um Neufahrzeuge, die alle drei Jahre ausgetauscht würden. Die Arbeitnehmer seien daher verpflichtet, die Dienstwagen sicher unterzustellen. Bei der Übergabe des Fahrzeugs sei die sichere Unterstellung in der eigenen Garage vereinbart worden. Hierzu reichten sie eine Bescheinigung des Arbeitgebers vom 8.12.2017 zu den Gerichtsakten, wonach vereinbart worden sei, dass das überlassene Fahrzeug nachts in der abschließbaren Garage auf dem Grundstück der Kläger untergestellt werde. Ferner legten sie eine Bescheinigung des Arbeitgebers vom 13.9.2018 vor, in der es heißt: „Ab Vertragsbeginn im Jahre 2015 wurde lt. Herrn J die mündliche Vereinbarung getroffen, dass das Dienstfahrzeug nachts in der abschließbaren Garage von Herrn J abgestellt wird.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid vom 23.5.2017 und die Einspruchsentscheidung vom 6.9.2017 dahingehend abzuändern, dass auf die Garage entfallenden Aufwendungen von 1475,93 € einkommensmindernd berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er ergänzend aus, dass den vorgelegten Bescheinigungen im Hinblick auf die Notwendigkeit einer Garage eine arbeitsvertragliche Regelung bzw. das Vorliegen einer beiderseitig verbindlichen Vereinbarung, für das Streitjahr nicht zu entnehmen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Steuerakten des Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung sind rechtmäßig und verletzten die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO –).
Sie haben keinen Anspruch auf eine steuerliche Berücksichtigung der von Ihnen getragenen Aufwendungen für...