Entscheidungsstichwort (Thema)
Lohnsteuer; pauschale Versteuerung
Leitsatz (redaktionell)
Das Überreichen von Krügerrand'-Goldmünzen vom Arbeitgeber an Betriebsangehörige im Rahmen einer Weihnachtsfeier ist keine Leistung von Arbeitslohn aus Anlass der Betriebsveranstaltung gem. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG, sondern erfolgte bei deren Gelegenheit.
Normenkette
EStG § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die bei einer Weihnachtsfeier von der Arbeitgeberin an alle Arbeitnehmer überreichten Krügerrand-Goldmünzen gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) pauschal versteuert werden können.
Die Klägerin (Klin.) stellt Garderoben und Einrichtungssysteme her. Sie beschäftigte in 1999 und 2000 rund 100 Mitarbeiter.
Im Rahmen der Weihnachtsfeiern im Jahr 1999 und 2000 erhielten die Arbeitnehmer der Klin. Krügerrand-Münzen im Wert von ca. 550 DM pro Stück. Die Zuwendung fand in der Weise statt, dass in einem Vorraum zu dem eigentlichen Veranstaltungssaal, in dem das Weihnachtsessen stattfinden sollte, den Arbeitnehmern jeweils eine oder ausnahmsweise auch zwei Goldmünzen überreicht wurden. Die Übergabe der Münzen wurde seitens des Buchhalters erfasst. Der Wert der Goldmünzen betrug im Jahr 1999 insgesamt 58.602,53 DM und im Jahr 2000 insgesamt 65.508,32 DM. Die Klin. meldete davon gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG 25 % im Rahmen der Lohnsteuer(LSt)-Anmeldungen beim Beklagten (Finanzamt – FA –) an und führte entsprechend die LSt ab. Daneben zahlte die Klin. an die Arbeitnehmer auch noch ein Weihnachtsgeld, das seit dem Jahr 1997 gekürzt worden war.
Im Rahmen einer vom 15. bis 22.03.2001 durchgeführten LSt-Außenprüfung gelangte der Prüfer der Zentralen Außenprüfung LSt (ZALSt) des FA C zu der Auffassung, die Zuwendungen der Goldmünzen seien nicht aus Anlass einer Betriebsveranstaltung erfolgt und versagte deshalb die Anwendung des pauschalen Steuersatzes gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG. Stattdessen wurde die Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 EStG mit einem durchschnittlichen Nettosteuersatz von 45 % einvernehmlich durchgeführt. Es ergab sich danach insoweit eine Erhöhung der LSt 1999 um 11.720,51 DM und in 2000 in Höhe von 13.101,66 DM. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht über die LSt-Außenprüfung vom 02.04.2001, insbesondere Tz. 4.5 Bezug genommen.
Das FA folgte der Auffassung laut Prüfungsbericht und erließ am 23.04.2001 einen Bescheid, mit dem insgesamt 24.822,17 DM LSt, 1.365,22 DM Solidaritätszuschlag und jeweils 868,78 DM ev. und kath. Kirchensteuer nachgefordert wurden. Wegen der Beträge im einzelnen wird auf die Anlage 2 zum Prüfungsbericht vom 02.04.2001 sowie auf den Nachforderungsbescheid vom 23.04.2001 Bezug genommen.
Der dagegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg. Das FA führte in der Einspruchsentscheidung (EE) vom 05.06.2002 aus, bei der Anwendung von § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG müsse unterschieden werden zwischen Arbeitslohn, der aus Anlass einer Betriebsveranstaltung zugewendet werde und Arbeitslohn, der bei Gelegenheit der Betriebsveranstaltung zugewendet werde. Voraussetzung sei nach Abschnitt 72 Abs. 4 Nr. 4 i. V. m. Abschnitt 6 der LSt-Richtlinien, Amtliches LSt-Handbuch 2000 (LStR), dass die Zuwendung in einem sachlichen Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung stehe. Ein solcher Zusammenhang sei nicht bereits dann hergestellt, wenn der Arbeitgeber gelegentlich im Rahmen einer solchen Veranstaltung seinen Arbeitnehmern eine besondere Zuwendung mache. Im Streitfall hätte die Klin. anstelle der Anpassung des seit 1997 gekürzt ausgezahlten Weihnachtsgeldes in den Jahren 1999 und 2000 allen Arbeitnehmern zu Beginn der jeweiligen Weihnachtsfeier Goldmünzen überreicht. Die Voraussetzung der Besteuerung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG sei nicht gegeben. Entgegen der Auffassung der Klin. könne aus der Entscheidung des BFH vom 07.02.1997 VI R 3/96, BFHE 182, 559, BStBl. II 1997, 365 nicht gefolgert werden, dass die Anwendung dieser Vorschrift nur entfalle, wenn im Rahmen einer Betriebsveranstaltung Bargeld überreicht werde. Der BFH habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch bei Sachzuwendungen eine Besteuerung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG mit einem Pauschsteuersatz von 25 % nur möglich sei, wenn diese Sachzuwendungen durch das Programm der Betriebsveranstaltung bedingt und auch für Betriebsveranstaltungen nicht untypisch seien, wohl aber wegen ihres bleibenden Wertes als unüblich eingestuft würden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die EE vom 05.06.2002 Bezug genommen.
Mit der dagegen erhobenen Klage hält die Klin. an ihrer Auffassung fest, die Goldmünzen seien aus Anlass der jeweiligen Weihnachtsfeier übergeben worden. Der innere Zusammenhang mit der Feier werde dadurch hergestellt, dass mit der Übergabe der Münzen die Attraktivität der Veranstaltung habe gesteigert werden sollen. Bei der Weihnachtsfeier des Jahres 1999 habe zusätzlich die bevorstehende Jahrtausendwende gefeiert werde...