Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1995
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zu entscheiden ist, ob der Kläger (Kl.) die Tarifbegünstigung des § 32 c EStG beanspruchen kann.
Die Kl. sind unbeschränkt steuerpflichtig und werden gemeinsam zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Der Kl. erzielt seine Einkünfte im wesentlichen aus selbständiger, freiberuflicher Tätigkeit i.S.d. § 18 EStG. In der Steuerfestsetzung für 1995 mit Bescheid vom 25.11.1996 sind derartige Einkünfte in Höhe von 515.996 DM erfaßt. Unter Berücksichtigung von Einkünften aus anderen Einkunftsarten sowie abziehbarer Sonderausgaben ergibt sich ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 505.602 DM und – nach einem Steuerabzug für ausländische Einkünfte – eine festzusetzende ESt in Höhe von 212.016 DM. Der hiergegen gerichtete Einspruch, mit dem der Kl. unter Hinweis auf die Tarifbegrenzungsvorschrift des § 32 c EStG einen günstigeren ESt-Satz für seine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit begehrt, war erfolglos und wurde mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 27.8.1997 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit der Klage verfolgen die Kl. ihr Begehren weiter. Sie tragen im wesentlichen dazu vor, die Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte in § 32 c EStG sei mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht zu vereinbaren. Bezieher gewerblicher Einkünfte würden in sachlich nicht gerechtfertigter Weise gegenüber Beziehern anderer Einkünfte bevorteilt. Unerheblich sei, daß Gewerbetreibende Gewerbesteuer (GewSt) zahlen müßten, da sich diese – anders als die ESt – nicht am Prinzip der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen orientiere. Die Gewerbesteuer sei Objektsteuer, während die ESt Individualsteuer sei. Daher werde nicht ein und derselbe Sachverhalt zugrunde gelegt. Da auch er, der Kl., abgesehen von der Einkunftsart, die Voraussetzungen für die Vorschrift des § 32 c EStG erfülle, müsse auch bei ihm der Grenzsteuersatz auf 47 % gesenkt werden.
Die Kl. beantragen,
unter Änderung des Bescheides vom 25.11.1996 die ESt für 1995 in der Weise herabzusetzen, daß für die Einkünfte, die einen Betrag von 200.556 DM übersteigen, nur ein Grenzsteuersatz von 47 % angesetzt wird, hilfsweise, die Revision zuzulassen,
hilfsweise, im Wege der konkreten Normenkontrolle nach Artikel 100 Abs. 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 32 c EStG einzuholen.
Der Beklagte (Bekl.) beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Er trägt im wesentlichen vor, die Besteuerung des Kl. sei rechtmäßig. § 32 c EStG komme bei ihm nicht zur Anwendung, da keine gewerblichen Einkünfte in ausreichender Höhe erzielt würden. Dem Gesetzgeber stehe auch im Rahmen der Besteuerung ein weitgehender Gestaltungsspielraum zur Verfügung. Der Gleichheitssatz, den die Kl. verletzt sähen, sei nicht verletzt, „wenn finanzpolitische, volkswirtschaftliche, sozialpolitische oder steuertechnische Erwägungen die unterschiedliche Behandlung verschiedener Steuerpflichtiger” motivierten. Die unterschiedliche Behandlung von Freiberuflern und Gewerbetreibenden durch § 32 c EStG sei deshalb gerechtfertigt, weil gewerbliche Einkünfte zusätzlich der Gewerbesteuer unterlägen. Dadurch werde eine kumulierte Belastung von Erträgen durch verschiedene Steuern über die ESt abgemildert. Dies sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Selbst wenn ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz zu bejahen wäre, müsse die Vorschrift so lange angewendet werden, bis sie vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt würde.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Gem. § 32 c EStG ist für gewerbliche Einkünfte ab einer bestimmten Einkunftshöhe eine Tarifbegrenzung vorzunehmen, die dahin geht, daß für diese, eine bestimmte Grenze übersteigenden gewerblichen Einkünfte der einkommensteuerliche Höchststeuersatz von 53 % auf 47 % begrenzt wird.
Im Streitfall sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, denn der Kl. erzielte im Streitjahr (1995) keine gewerblichen Einkünfte, mit denen er diese Voraussetzungen erfüllt. Eine entsprechende Anwendung des § 32 c EStG auf die Einkünfte des Kl. aus selbständiger Arbeit kommt nicht in Betracht. Der durch den Gebrauch der Worte „gewerbliche Einkünfte” erkennbare Anwendungsbereich ist eindeutig auf derartige Einkünfte beschränkt. Dieser Wortlaut läßt im Wege der Auslegung keine Ausdehnung der Tarifbegrenzungsregelung des § 32 c EStG auf andere Einkunftsarten zu.
Entgegen der Auffassung der Kl. ist das Gericht auch nicht durch die vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gehindert, die Klage abzuweisen. Die von den Kl. begehrte Vorlage der Streitfrage an das Bundesverfassungsgericht kommt nicht in Betracht.
Zwar teilt das Gericht die von weiten Teilen der Literatur vorgetragenen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Tarifbegrenzungsregelung des § 32 c EStG, da hierdurch ohne tragende sachliche ...