Entscheidungsstichwort (Thema)
Behandlung eines unter dem Teilwert liegenden Ankaufpreises
Leitsatz (redaktionell)
Schließt ein Steuerpflichtiger als Leasingnehmer einen Leasingvertrag ab, wonach überhöhte Leasingraten gezahlt werden und im Gegenzug der bei Übernahme des Leasinggenstandes (hier: PKW) zu zahlende Kaufpreis erheblich unter dem Teilwert liegt, so ist
1. kein wirtschaftliches Eigentum des Leasingnehmers anzunehmen, wenn der später mögliche Ankauf von einer Willenserklärung des Leasinggebers abhängig ist,
2. ein Gewinn in Höhe der Differenz zwischen Teilwert und tatsächlichem Kaufpreis bei Annahme des Andienungsrechts durch den Leasinggeber zu versteuern. Dieses gilt auch, wenn ein naher Angehöriger den Leasinggegenstand zum festgelegten Kaufpreis erwirbt.
Normenkette
AO § 39 Abs. 2, § 42; BGB § 433; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4
Nachgehend
Tatbestand
Streitig sind der Ansatz einer gewinnerhöhenden Entnahme im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) sowie die Frage, ob und in welchem Umfang der Klägerin Aufwendungen für die Betreuung ihrer Kinder entstanden sind (§ 33c EStG).
Die Klägerin (Kl.) betreibt in Münster eine B. und erzielt insofern gewerliche Einkünfte. Sie ist verheiratet und wird getrennt zur Einkommensteuer veranlagt. Zum Haushalt der Eheleute gehören die beiden Kinder U (geb. 1996) und K (geb. 1998).
Die Kl. schloss mit der C Automobil Leasing GmbH (C GmbH) am 07.08.1998 einen Finanzierungsleasingvertrag mit der Nummer 123 über ein Mercedes Benz CLK 320 Cabrio ab. Der Vertrag umfasste eine Laufzeit von 36 Monaten. Die monatliche Leasingrate betrug 2.552,– DM (2.200,– DM zzgl. 352,– DM Umsatzsteuer). Der Leasingvertrag enthielt folgende Klausel:
„Regelungen bei Finanzierungsleasing mit Andienungsrecht:
Der Leasing-Geber ist bereit, mit dem Leasing-Nehmer über die Verlängerung des Leasing-Vertrages zu verhandeln. Kommt ein Verlängerungsvertrag nicht zustande, so bietet der Leasing-Nehmer schon jetzt verbindlich an, den Leasing-Gegenstand zum Zeitpunkt des Ablaufs der Leasing-Laufzeit – unter Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen in dem Zustand, in dem er sich dann befindet – zu kaufen. Macht der Leasing-Geber von dem Angebot Gebrauch, so kommt der Kaufvertrag mit dem Zugang der entsprechenden Erklärung des Leasing-Gebers, die auch in der Rechnungsstellung liegen kann, zustande. Der Kaufpreis bei Ausübung des Andienungsrechts beträgt 17.082,– DM zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Ein Recht den Ankauf zu verlangen hat der Leasing-Nehmer nicht. Das Eigentum an dem Fahrzeug geht mit Zahlung des Kaufpreises auf den Leasing-Nehmer über.”
Zu dem Finanzierungsleasingvertrag existierten ein Ergänzungsschreiben vom 09.06.1998 sowie eine Zusatzvereinbarung zum Unterdeckungsschutz vom 19.06.1998.
Hinsichtlich der vertraglichen Einzelheiten wird auf die Kopien der jeweiligen Vertragsurkunden verwiesen (C. 20 ff. Gerichtsakte). Einen weiteren entsprechenden Finanzierungsleasingvertrag nebst Andienungsrecht mit der Nummer 1234 schloss die Kl. mit der C GmbH am 30.06.1999 über einen Mercedes Benz V 220 CDI ab. Der Vertrag sollte eine Laufzeit von 34 Monaten haben. Die monatliche Leasingrate betrug 2.045,08 DM (1.763,– DM zzgl. 282,08 DM Umsatzsteuer). Zu diesem Vertrag gab es ein Ergänzungsschreiben vom gleichen Tage sowie eine Zusatzvereinbarung zum Unterdeckungsschutz vom 19.07.1999. Der für den Fall der Andienung vereinbarte Kaufpreis belief sich auf 13.088,– DM zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Hinsichtlich der vertraglichen Einzelheiten wird auf die Kopien der jeweiligen Vertragsurkunden verwiesen (C. 26 ff. Gerichtsakte).
Jeweils kurz vor Ablauf der Vertragslaufzeit bot die C GmbH der Kl. schriftlich an, die Leasingverträge zu verlängern. Gleichzeitig machte sie darauf aufmerksam, dass im Falle der Nichtverlängerung der Verträge die Andienung der Fahrzeuge zu den vertraglich vereinbarten Kaufpreisen erfolgen könne. Für den Fall der Andienung wurde die Kl. darum gebeten, eine Rechnungsanschrift mitzuteilen (vgl. etwa Schreiben der C GmbH vom 05.06.2001 zum Leasingvertrag Nr. 123, C. 32 Gerichtsakte).
In der Folgezeit führte der Ehemann der Kl. mehrere Telefongespräche mit Mitarbeitern der Leasing-Gesellschaft. Mit Schreiben vom 11.06.2001 und 05.04.2002 übersandte die C GmbH dem Ehemann der Kl. auf dessen Namen ausgestellte Rechnungen über den Verkauf der beiden Leasing-Fahrzeuge. Mit weiteren Schreiben vom 10.07.2001 und 15.06.2002 bestätigte die C GmbH dem Ehemann der Kl. den Erhalt der jeweiligen Kaufpreise und übersandte ihm die Kraftfahrzeugbriefe zu den beiden Fahrzeugen zu seinen Händen (C. 33 ff. Gerichtsakte).
Die Kl. behandelte die monatlichen Leasing-Raten im Rahmen ihrer steuerlichen Gewinnermittlung als Betriebsausgaben. Außerdem versteuerte sie den Eigenverbrauch im Zusammenhang mit der privaten Nutzung der beiden Fahrzeuge nach der sog. 1%-Regelung. Der Ankauf der Fahrzeuge durch den Ehemann der Kl. wurde steuerlich nicht erf...