Entscheidungsstichwort (Thema)
Anschaffung bei Grundstückstausch im Flurbereinigungsverfahren
Leitsatz (redaktionell)
Erwirbt ein Forstwirt im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens gegen Hingabe von Grundstücken seines Privatvermögens Forstflächen, die zu notwendigem Betriebsvermögen werden, ist insoweit ein Anschaffungsvorgang im Betriebsvermögen gegeben und eine Rücklagenübertragung nach § 6b Abs. 3 Satz 2 EStG auf die Anschaffungskosten der erworbenen Flächen zulässig.
Normenkette
EStG § 6b
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Übertragbarkeit eines Rücklagebetrages gemäß § 6b EStG auf im Rahmen eines sog. Flurbereinigungsverfahren erhaltenen Forstes und die sich hieraus ergebenden steuerlichen Folgen in den Streitjahren 1997 und 1998.
Die Kläger werden in den Streitjahren zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.
Am 31.12.1996 und damit im Wirtschaftsjahr 1996/1997 veräußerte der Kläger das in der Gemarkung Stadt E. belegene Grundstück Flur X, Flurstück yyy, welches er im Betriebsvermögen gehalten hatte. Der Veräußerungsgewinn diesbezüglich betrug 275.940 DM. Diese Veräußerung wurde von der Klägerseite zunächst erfolgsneutral behandelt. Im Wirtschaftsjahr 1997/1998 wurde eine Rücklage gemäß § 6b EStG aus dieser Veräußerung gebildet. Diese Rücklage wurde auf Grundbesitz übertragen, der im Rahmen des Flurbereinigungsverfahren S. auf den Kläger übergegangen ist, was im folgenden ausgeführt wird:
Im Rahmen des Flurbereinigungsverfahren S. hatte der Kläger Grundstücke seines Privatvermögens eingebracht. Ihm wurden dafür auch Forstflächen zugeteilt, die zum großen Teil außerhalb des Flurbereinigungsgebietes in der Flur D. lagen (vgl. Tz. 22 d. BP-Berichts). Der Besitzübergang erfolgte am 1.4.1998. Die Forstflächen wurden, da sie beim Kläger unstreitig notwendiges Betriebsvermögen sind, mit dem Teilwert in das Betriebsvermögen eingelegt. Dieser Wert beträgt insgesamt 103.572 DM (vgl. Tz. 22 des BP-Berichts). Für das im Rahmen dieses Umlegungsverfahren eingebrachte Holz erhielt der Kläger einen Geldausgleich in Höhe von 5.077,82 DM. Gleichzeitig hatte der Kläger einen Betrag in Höhe von 178.850,99 DM an die Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung S. für den übernommenen Holzbestand zu zahlen.
Der Kläger übertrug die dargestellte § 6b-Rücklage auf die Anschaffungskosten für das stehende Holz in Höhe von 178.851 DM. Der darüber hinausgehende Betrag in Höhe von 97.089 DM wurde auf den Einlagewert der Forstflächen übertragen.
Im Rahmen der am 24.9.2001 begonnenen steuerlichen Außenprüfung des Finanzamtes für Betriebsprüfung der Land- und Forstwirtschaft N. wurde die Übertragung des Restbetrages auf den Einlagewert der Forstflächen als nicht möglich angesehen. Nach Ansicht der Betriebsprüfung fehlte es am zwingend notwendigen Anschaffungsvorgang. Es läge allein eine Einlage eines Wirtschaftsgutes aus dem Privatvermögen vor. Der Kläger habe für den hingegebenen Grundbesitz aus dem Privatvermögen Forstflächen erhalten, die zur Einlage ins Betriebsvermögen geführt hätten. Aus diesem Grunde sei der Restbetrag in Höhe von 97.089 DM zum 30.6.1998 gewinnerhöhend aufzulösen gewesen. Zuzüglich der in § 6b Abs. 7 EStG vorgesehenen Verzinsung von 6% p.a. ergebe dies eine Gewinnerhöhung von 102.914 DM im Wirtschaftsjahr 1997/1998, welche je zur Hälfte in den beiden Streitjahren zu berücksichtigen sei.
Die Schlussbesprechung der steuerlichen Außenprüfung erfolgte am 20.12.2001. Der Betriebsprüfungsbericht datiert vom 4.2.2002. Die Klägervertreter haben hierzu am 13.3.2002 schriftlich Stellung genommen.
Der Beklagte schloss sich der Ansicht der Betriebsprüfer an und erließ am 10.8.2004 entsprechende Änderungsbescheide, in denen er auch den Vorbehalt der Nachprüfung aufhob.
Mit Schreiben vom 20.8.2004 legte die „I. Verwaltung … „, welche das Vermögen der Kläger verwaltet, Einspruch gegen diese Bescheide ein. Sie verwies dabei auf die Textziffern 22a und 26 des Betriebsprüfungsberichts. Der Beklagte wertete dieses Schreiben als Einspruch beider Kläger. Dies ergibt sich auch aus der Mitteilung der Abgabe an die Rechtsbehelfsstelle im Schreiben vom 1.10.2004. Mit Einspruchsentscheidung vom 4.3.2005 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Hiergegen haben die Kläger am 1.3.2005 Klage erhoben.
Die Höhe des Abfindungsanspruchs von 94.339,80 DM ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
Die Kläger sind der Ansicht, dass zwar steuerlich gesehen Privatvermögen des Klägers in das Flurbereinigungsverfahren eingebracht worden sei. Gleichzeitig habe aber ein Wertersatzanspruch bestanden, der in Höhe des Nominalwertes dieses Vermögens nur im steuerlichen Betriebsvermögen entstehen könnte. Die erhaltenen Forstflächen seien auf diesen Wertanspruch angerechnet worden, so dass es zu einem Erwerb der Forstflächen im steuerlichen Betriebsvermögen gekommen sei. Auch sei zu beachten, dass die zugeteilten Forstgrundstücke hier sofort und unmittel...