rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verdeckte Gewinnausschüttung; nahestehende Person. Einkommensteuer 1997 bis 1999
Leitsatz (redaktionell)
Eine verdeckte Gewinnausschüttung zu Gunsten des Geschäftsführers, der nicht Gesellschafter ist, kann auch angenommen werden, wenn der nahe stehende Gesellschafter seine Kontrollrechte nicht ordnungsgemäß ausübt.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
I.
Zu entscheiden ist, ob der Beklagte (Bekl.) in den angefochtenen Einkommensteuer (ESt)-Festsetzungen für die Streitjahre 1997 bis 1999 zu Recht davon ausgegangen ist, dass dem Kläger (Kl.) als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu behandelnde verdeckte Gewinnausschüttungen zugeflossen sind.
Der Kl. ist verheiratet und wurde für die Streitjahre mit seiner Ehefrau zusammen zur ESt veranlagt.
Mit notariellem Vertrag vom 20.04.1997 hatte der Kl. zusammen mit seiner Schwiegertochter die U. GmbH (im folgenden: GmbH) gegründet. Nach Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH am 12.12.2002 ist diese mittlerweile im Handelsregister gelöscht. Am Stammkapital der GmbH war der Kl. bis zu deren Löschung zu 98 % und seine Schwiegertochter zu 2 % beteiligt.
Bis einschließlich 27.10.1999 war alleiniger Geschäftsführer der GmbH der Sohn des Kl. und Ehemann der weiteren GmbH-Gesellschafterin. Durch Gesellschafterbeschluss vom 28.10.1999 wurde der Kl. zum weiteren Geschäftsführer der GmbH bestellt.
Gegenstand der GmbH war nach § 2 des Gesellschaftsvertrages der Handel (An- und Verkauf) von …teilen sowie der Handel und die Vermittlung mit und von Immobilien. Tatsächlich tätig geworden ist die GmbH in den Streitjahren ausschließlich zum einen für die Firma Immobilienservice X. X. KG, zum anderen für die Firma Y. GmbH & Co. KG. Soweit die GmbH in den Streitjahren für die Y. GmbH & Co. KG tätig geworden ist, wurde ihr das für ihre Tätigkeit benötigte Material von dieser gestellt.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der GmbH wurde u. a. festgestellt, dass die GmbH aufgrund fingierter Rechnungen, die der ihre Geschäfte führende Sohn des Kl. und Ehemann der weiteren GmbH-Gesellschafterin geschrieben hatte, in den Streitjahren an diesen Zahlungen i. H. v. insgesamt 133.690,13 DM (1997), 197.169,77 DM (1998) und 160.746,61 DM (1999) geleistet hat. Die Scheinrechnungen waren im Wesentlichen auf Wareneinkaufskonten (3400 und 3410) sowie auf dem Konto Verkaufsprovisionen (4760) verbucht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Darstellung der Buchungsvorgänge in der Einspruchsentscheidung (EE) vom 24.10.2003 verwiesen.
Aufgrund der im Rahmen der bei der GmbH durchgeführten Betriebsprüfung getroffenen Feststellungen änderte der Bekl. die ESt-Festsetzungen der Streitjahre und setzte die ESt für den Kl. und seine Ehefrau mit Bescheiden jeweils vom 04.12.2002 auf … EUR (1997),… EUR (1998) und … EUR (1999) fest. Dabei ging er davon aus, dass die Zahlungen der GmbH an den ihre Geschäfte führenden Sohn des Kl. und Ehemann der weiteren GmbH-Gesellschafterin als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren, dem Kl. entsprechend seinem Anteil an der GmbH i. H. v. 131.016,32 DM (1997), 193.226,37 DM (1998) und 157.531,68 DM (1999) zuzurechnen und bei diesem als (weitere) steuerpflichtige Einnahmen aus Kapitalvermögen zu erfassen seien.
Hiergegen richtet sich die von dem Kl. nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage.
Er ist der Auffassung, dass die von der GmbH aufgrund der fingierten Rechnungen an seinen Sohn geleisteten Zahlungen schon deshalb nicht als verdeckte Gewinnausschüttungen beurteilt werden könnten, da sie nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst gewesen seien. Aber selbst wenn man insoweit von verdeckten Gewinnausschüttungen ausginge, könnten diese jedenfalls ihm (dem Kl.) nicht zugerechnet werden, da ihm nichts zugeflossen und er auch nicht in den Genuss der aus der GmbH abgeflossenen Beträge gekommen sei.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 25.05.2004 – VIII R 4/01 (BFHE 207, 103, BFH/NV 2005, 105). Der Sachverhalt, der vom BFH zu beurteilen gewesen sei, sei mit dem Sachverhalt im Streitfall nicht vergleichbar. Denn anders als im vom BFH entschiedenen Fall sei im Streitfall der Geschäftsführer nur nahestehende Person, nicht aber Minderheitsgesellschafter gewesen. Sein Sohn habe auch keiner dritten Person etwas zugewandt, sondern aus dem Vermögen der Gesellschaft etwas zu eigenem Nutzen entwendet.
Da sein Sohn die entwendeten Beträge für sich selbst verwandt und er (der Kl.) von diesen strafbaren Handlungen gar nichts gewusst habe, seien die bei der GmbH aufgrund der Handlungen seines Sohnes eingetretenen Vermögensminderungen im Übrigen auch nicht – wie vom BFH in seiner Entscheidung vom 07.08.2002 – I R 2/02 (BStBl II 2004, 131) gefordert – geeignet gewesen, bei ihm (dem Kl.) und seiner Mitg...