Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbliche Tätigkeit als Treuhänder

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Treuhandtätigkeit einer aus Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern bestehenden GbR führt zu gewerblichen Einkünften.

 

Normenkette

GewStG § 2 Abs. 1 S. 2; EStG § 15 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.10.2006; Aktenzeichen XI R 9/06)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Treuhandtätigkeit einer aus Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zu gewerblichen Einkünften führt.

A war in den Streitjahren Treuhandkommanditist mehrerer geschlossener Immobilienfonds, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielten.

Mit Wirkung zum 01.01.1990 schlossen sich A, B und C zu einer als Arbeitsgemeinschaft bezeichneten GbR, der Klägerin, zusammen. Diese diente dem Zweck, die nach außen hin allein von A ausgeübte Treuhandtätigkeit im Bereich geschlossener Immobilienfonds im Innenverhältnis gemeinsam durchzuführen. Die Tätigkeit der GbR beschränkte sich auf die Konzeptions- und Investitionsphase (nachfolgend Anfangsphase genannt) der jeweiligen Immobilienbeteilungsgesellschaften. Diese Anfangsphase endete mit der Fondsschließung, frühestens mit dem Erwerb bzw. der Herstellung des Vermietungsobjekts, d. h. dem Beginn der sog. Bewirtschaftungsphase des Fonds. Die ab Beginn der Bewirtschaftungsphase der Fonds anfallende Treuhandtätigkeit übte A ohne die GbR alleine aus. Wegen der Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag vom 28.12.1999 (Bl. 64 ff Prozessakte) verwiesen.

A und B waren Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. C, der zum Ende des Jahres 1997 aus der GbR ausschied, war Diplomkaufmann, Steuerberater und Rechtsbeistand.

Gegenüber den Treugebern, den Immobiliengesellschaften und deren Geschäftspartnern trat ausschließlich A auf. Die GbR war Inhaberin eines Festgeldkontos bei dem Bankhaus … Auf den Kontoauszug (ESt-Akte 1993) vom 03.06.1993 wird Bezug genommen.

Die während der Anfangsphase von der GbR durchgeführte Treuhandtätigkeit umfasste folgende Arbeiten:

  • * Begutachtung/Einschätzung der Ertragsfähigkeiten der von der künftigen Fondsgesellschaft für einen möglichen Erwerb in Betracht gezogenen Immobilien,
  • * Wirtschaftsrechtliche Überprüfung von vorhandenen und/oder geplanten Verträgen rund um die Immobilie, wie z. B. Kaufverträge, Mietverträge, Erbbaurechtsverträge, bei Bauerrichtung durch den Fonds auch die wirtschaftsrechtliche Prüfung von Architektenvereinbarungen, der Generalunternehmerverträge und anderer Unterlagen unter entsprechender Beratung der Fondsinitiatoren,
  • * Überprüfung der beabsichtigten Finanzierungen und der Konditionen, insbesondere unter Vornahme von Nachforschungen zu aktuellen Marktkonditionen,
  • * Prüfung der vom Fondsinitiator erteilten Prognoseerrechnung in wirtschaftsrechtlicher/betriebswirtschaftlicher Hinsicht, insbesondere unter Durchsicht und betriebswirtschaftlicher Beurteilung des Gesellschaftsvertrages und aller Dienstleistungsverträge,
  • * Prüfung der vom Fondsinitiator zusammengestellten Prospektunterlagen auf Vollständigkeit und inhaltlicher Richtigkeit neben einer – von anderen Wirtschaftsprüfern nach den IDW-Richtlinien vorgenommenen – Projektprüfung,
  • * Überwachung des Eintritts der Auszahlungsbedingungen für die von den Treugebern bei der Treuhandbank eingezahlten Beteiligungsbeträge vor Freigabe durch die Bank,
  • * Abschluss von einzelnen Treuhandverträgen mit jedem Treugeber,
  • * Errichtung des vertragsgemäßen Treugeberregisters,
  • * Wahrnehmung der gesellschaftsrechtlichen Kontrollrechte eines Kommanditisten für die Treugeber, insbesondere in Bezug auf die veröffentlichten und schließlich getätigten Investitionen,
  • * Vertretung der Treugeberinteressen in der Investitionsphase gegenüber dem Fondsinitiator/der Fondsgesellschaft, insbesondere Überwachung der Nichtüberschreitung der zulässigen Gesamtzeichnungssumme,
  • * Information der Treugeber über die Schließung der Fonds,
  • * Mitwirkung bei den registergerichtlichen Formalitäten bei der Gesellschaftsgründung und nach Fondsschließung unter eigenverantwortlicher Ermittlung der eigenen Beteiligungshöhe als Treuhandkommanditist,
  • * beratende Teilnahme an den konstituierenden Sitzungen der Fondsgesellschaft und in der Anfangsphase turnusmäßig häufigere Besprechungen zwischen der Fondsgeschäftsführung und der Fonds/Objektverwaltungsgesellschaft, mit Blickwinkel auf die Interessen der (künftigen) Treugeberschaft,
  • * Beantwortung von Zeichneranfragen in der Investitionsphase, insbesondere im Zusammenhang mit den Beitrittserklärungen.

Die Vergütung für diese Tätigkeit ist in den jeweiligen Treuhand- und Gesellschaftsverträgen geregelt. Die Regelungen entsprechen den von der Klägerin vorgelegten Musterverträgen (Immobilienfonds …), auf die Bezug genommen wird. In § 11 des Mustertreuhandvertrages heißt es, dass für die Übernahme der Treuhandschaft und der damit verbundenen Tätigkeiten vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 2 des § 11 der Treuhänder von der Fondsgesellschaft ausschließlich die im Gesellschaftsvertra...

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