Entscheidungsstichwort (Thema)
Anbieten der Unterbringung von Pensionspferden als Dienstleistung im Sinne von § 13a Abs. 6 Nr. 3 EStG
Leitsatz (redaktionell)
Im Grundbetrag gem. § 13a Abs. 4 EStG oder den Sondernutzungen gem. § 13a Abs. 5 EStG für den Ertragswert der Fläche ist eine aus der Übernahme der Obhutspflicht für Pensionspferde, deren Weidegang und die Lieferung von Wurmkuren gemischte Dienstleistung nicht abgegolten. Die Erträge aus der Pferdepension sind vielmehr gesondert nach § 13a Abs. 6 Nr. 3 EStG zu besteuern.
Normenkette
EStG § 13a Abs. 5, 6 Nr. 3, Abs. 4
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob Einnahmen aus der Haltung von Pensionspferden im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (LuF) nach § 13 a Abs. 6 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) als sonstige Dienstleistungen zu erfassen sind oder mit dem Grundbetrag nach § 13 a Abs. 4 EStG abgegolten sind.
Der Kläger (Kl.) betreibt im Nebenerwerb einen landwirtschaftlichen Betrieb, der ab dem 01.04.1999 vom Vater des Kl. gepachtet worden ist. Auf dem Hof werden seitdem auch Pensionspferde gehalten.
Es wurden u. a. folgende Einnahmen aus LuF erklärt:
Wirtschaftjahr (Wj.) 1999/2000
7 Pferde á 250 DM/Monat |
21.000 DM |
./. 65 v. H. Pauschalbetriebsausgaben
Wj. 2000/2001
8 Pferde á 250 DM/Monat |
24.000 DM |
./. 65 v. H. Pauschalbetriebsausgaben
Bei der Ermittlung der Einkünfte aus LuF wurden die Gewinne aus der Pensionstierhaltung nach § 13 a Abs. 6 EStG dem Gewinn nach § 13 a Abs. 4 EStG hinzugerechnet. Es ergaben sich für das Jahr 1999 Einkünfte aus LuF in Höhe von 6.336 DM und für 2000 i. H. v. 13.198 DM (750 DM Hektarwert × 11,89 ha = 8.323 DM + 7.350 DM ./. Freibetrag 3.000 DM = 12.673 DM, davon 6.336 DM entfallend auf das Kalenderjahr – Kj. – 1999 und 6.337 DM auf das Kj. 2000). Der entsprechend für das Wj. 2000/2001 ermittelte Gewinn betrug 13.723 DM, wovon 6.861 DM auf das Kj. 2000 entfielen.
Mit ihrem dagegen erhobenen Einspruch machten die Kläger (Kl.) geltend, dass die Gewinne durch die Pensionstierhaltung mit dem Grundbetrag nach § 13 a Abs. 4 EStG abgegolten seien, da für diese eine ausreichende Futtergrundlage vorhanden sei und weder Reitunterricht noch Getränke usw. angeboten würden. Es liege damit eine landwirtschaftliche Tierhaltung im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG vor.
Da die Kl. erst im Einspruchsverfahren erklärt hatten, dass bereits seit dem 01.04.1999 eine Pensionstierhaltung betrieben wurde, ermittelte das Finanzamt (FA) noch einen zusätzlichen Gewinn für den Zeitraum vom 01.04. bis 30.06.1999 in Höhe von 1.837,50 DM sowie 3/12 des Grundbetrages aus 1999/2000 in Höhe von 2.080,75 DM. Entsprechend wurden mit der Einspruchsentscheidung (EE) vom 20.09.2002 die Einkünfte aus LuF um 3.918,25 DM für das Jahr 1999 erhöht. Das FA führte aus, die Pensionstierhaltung sei zwar dem landwirtschaftlichem Bereich zuzuordnen, es handele sich dabei aber um Dienstleistungen, die nicht mit dem Hektarwert bei der Einheitsbewertung berücksichtigt worden seien.
Mit der dagegen erhobenen Klage machten die Kl. geltend, hinsichtlich des Rumpfwirtschaftsjahres 01.04. bis 30.06.1999 sei § 13 a EStG a. F. anzuwenden, weil das Wj. vor dem 31.12.1999 ende. Die neue Fassung des § 13 a EStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 (EStG n. F.) finde erst ab dem Wj. 1999/2000 Anwendung, wie sich aus § 52 Abs. 31 Satz 2 EStG 1999 ergebe.
Das FA hätte den Grundbetrag nach § 13 a Abs. 4 EStG a. F. ermitteln müssen und bei dem Ansatz der Einnahmen aus der Pensionspferdehaltung den Freibetrag nach § 13 a Abs. 8 EStG a. F. in Höhe von 3.000 DM anteilig absetzen müssen. Nach § 13 a Abs. 4 EStG n. F. sei die Haltung von Pensionspferden mit dem Grundbetrag abgegolten. Nach der bisherigen Rechtslage sei die Pensionspferdehaltung nicht in dem Ausgangswert des § 13 a Abs. 4 EStG a. F. enthalten gewesen.
Ab dem Wj. 1999/2000 sei der Anwendungsbereich der Gewinnermittlung nach § 13 a EStG n. F. erheblich eingeschränkt und zugleich die Gewinnberechnung neu gestaltet. In der neuen Fassung des Gesetzes fehle eine Bezugnahme auf den Ausgangswert und somit ein Zusammenhang mit der Einheitsbewertung. Vielmehr sei der Grundbetrag nach § 13 a Abs. 4 EStG aus betriebswirtschaftlichen Werten in Abhängigkeit vom Hektarwert abgeleitet. Aus dem Gesetz ergebe sich nicht, wie der Gesetzgeber die Höhe des Grundbetrages ermittelt habe. Nur der Hektarwert sei nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zu ermitteln (Hinweis auf R 130 Abs. 1 Satz 4 Einkommensteuerrichtlinien – EStR –).
Dass die Pensionstierhaltung nicht im Zuschlagsbereich nach § 13 a Abs. 6 Nr. 3 EStG n. F. erfasst werden dürfe, ergebe sich aus Folgendem:
Bei der Prüfung, ob die Vieheinheitengrenze des § 13 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG n. F. überschritten werde, seien R 124 a Abs. 1 EStR sowie R 135 Abs. 2 EStR entsprechend anzuwenden (R 124 Abs. ...