Entscheidungsstichwort (Thema)
Bundeswehrinterne Ausbildung einer Zeitsoldatin zur Nachschubunteroffizierin kein Ausbildungsdienstverhältnis
Leitsatz (redaktionell)
1) Die bundeswehrinterne Ausbildung zur Nachschuboffizierin ist Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG.
2) Eine 19monatige Ausbildung einer Zeitsoldatin zur Nachschuboffizieren begründet kein Ausbildungsdienstverhältnis gemäß § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG, wenn die Soldatin während der Ausbildungszeit Lehrgänge im Umfang von lediglich 3,5 Monaten besucht und im Übrigen ihren Dienst verrichtet; dies gilt auch dann, wenn der Dienst eine praktische Vorbereitung für die spätere Verwendung als Nachschuboffizierin darstellt.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 S. 3; EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob für ein Kind, das als Zeitsoldatin eine bundeswehrinterne Fachausbildung zur Nachschubunteroffizierin absolviert, Kindergeld zu gewähren ist.
Die am xx.xx.1990 geborene Tochter des Klägers A. verpflichtete sich ab dem 1.4.2010 als Soldatin auf Zeit für neun Jahre bei der Bundeswehr. Nach ihrer Grundausbildung absolvierte sie ab dem 26.10.2010 eine Ausbildung zur Bürokauffrau, die sie am 20.7.2012 abschloss. Bereits am 11.5.2011 wurde sie zum Stabsunteroffizier befördert. Bis einschließlich Juli 2012 gewährte der Beklagte dem Kläger Kindergeld für seine Tochter.
Nach Abschluss der Ausbildung zur Bürokauffrau wurde die Tochter des Klägers in der Kaserne in A-Stadt (Nachschubbatallion) eingesetzt und dort mit Aufgaben aus dem Bereich der Logistik betraut. Während dieser Zeit nahm sie an einer Fachausbildung zur Nachschubunteroffizierin teil. Diese bestand aus den folgenden Modulen, für deren Dauer sie jeweils an eine Ausbildungseinrichtung der Bundeswehr abgeordnet wurde:
Modul |
Zeitraum |
Grundlagenmodul Materialbewirtschaftung |
12.2.2013 – 12.3.2013 |
Aufbaumodul Materialbewirtschaftung |
22.4.2013 – 26.4.2013 |
Spezialgrundausbildung Kraftfahrer |
7.10.2013 – 15.11.2013 |
Fachmodul Nachschubunteroffizier |
4.2.2014 – 27.2.2014 |
Nach der vom Kläger eingereichten Beschreibung der Bundeswehr über das Tätigkeitsbild des Nachschubunteroffiziers bestehen dessen Aufgaben im Bereich der Materialbewirtschaftung zur Versorgung anderer Dienststellen. Er unterstützt bei der Disposition und Kommissionierung von Sendungen und wirkt bei der Einleitung und Erstellung der Schadensbearbeitung bei Transport- und Lagerschäden mit. Für die Ausbildung sind eine abgeschlossene Berufsausbildung, zu der auch die des Bürokaufmannes bzw. der Bürokauffrau zählt, sowie der erfolgreiche Abschluss des Fachmoduls Nachschubunteroffizier erforderlich, das mit einer Abschlussprüfung endet. Um an diesem Fachmodul teilnehmen zu können, ist wiederum die Teilnahme an den drei vorangegangenen Modulen Voraussetzung. Die Dauer und die Reihenfolge der einzelnen Module sind festgelegt. Nicht festgelegt ist dagegen, in welchem Zeitraum die einzelnen Module absolviert werden müssen und wie sich die praktische Tätigkeit während dieses Zeitraums gestalten muss. Allerdings wäre die Tochter des Klägers ohne Belegung der Module nicht in einem Nachschubbatallion eingesetzt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vom Kläger eingereichten Unterlagen (Bl. 65 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen.
Nach einer Bescheinigung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 27.5.2015 (Bl. 106 der Gerichtsakte) umfasste die Ausbildung der Tochter des Klägers den Zeitraum vom Beginn der Allgemeinen Grundausbildung bis zum erfolgreichen Abschluss der Fachunteroffizierausbildung am 27.2.2014. Ab dem 1.4.2014 wurde sie in der Kaserne in B-Stadt entsprechend eingesetzt.
Den Antrag des Klägers, ihm für die Zeiträume ab August 2012 weiterhin Kindergeld für seine Tochter zu gewähren, lehnte der Beklagte ab. Nach der Ernennung zum Unteroffizier komme eine Berücksichtigung nur noch bis zum Abschluss der zivilen Ausbildung zur Bürokauffrau, aber nicht darüber hinaus in Betracht. Der Einspruch, den der Kläger ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten eingelegt und begründet hatte, blieb erfolglos.
Zur Begründung seiner hiergegen erhobenen Klage trägt der Kläger vor, dass sich seine Tochter auch nach Abschluss ihrer Ausbildung zur Bürokauffrau in einer Ausbildung mit dem Berufsziel der Nachschubunteroffizierin befunden habe. Erst nach Abschluss dieser Ausbildung im Februar 2014 habe sie in dieser Funktion eingesetzt werden können. Die absolvierten Lehrgänge stellten unbedingte Voraussetzungen zur Ausübung des Berufs dar. Während ihrer Tätigkeit in der Kaserne in A-Stadt sei die Tochter im Bereich der Logistik eingesetzt worden, um auf ihre zukünftige Tätigkeit vorbereitet zu werden. Die Ernennung zu einem Dienstgrad habe mit einer Berufsausbildung nichts zu tun. Vielmehr habe sich die Tochter bis zu ihrem Dienstantritt in B-Stadt am 1.4.2014 in einer Berufsausbildung befunden.
Der Kläger beantragt,
den Bek...