Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionsbeginn durch Generalübernehmervertrag
Leitsatz (redaktionell)
1) Für die Beurteilung des Selbstbehalts ist außerhalb des Anwendungsbereichs des § 3 Abs. 3 Satz 5 InvZulG 1999 der tatsächliche Investitionsbeginn maßgebend.
2) Im Abschluss eines Generalübernehmervertrags liegt der Beginn der Investition, wenn die Investitionsentscheidung des Anspruchsberechtigten bindend und unwiderruflich nach außen erkennbar gemacht wird und Investitionsentscheidungen vom Anspruchsberechtigten nicht mehr allein und ohne weiteres rückgängig gemacht werden können.
Normenkette
InvZulG 1999 § 3
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, in welcher Höhe ein Selbstbehalt bei der Gewährung einer Investitionszulage gemäß § 3 Investitionszulagengesetz (InvZulG) 1999 zu berücksichtigen ist.
Mit notariellem Vertrag vom 18.04.2001 erwarb der Kläger ein Grundbesitzareal in U/H mit einer Fläche von 66.790 qm. Es handelt sich um mehrere mit ehemaligen „Kohlewohnungen” der Arbeitnehmer des naheliegenden Braunkohletagebaus bebaute Straßenzüge. Gemäß § 4 Abs. 4 des Übertragungsvertrages verpflichtete sich der Kläger gegenüber der Verkäuferin, der TLG Treuhand Liegenschaftsgesellschaft mbH, zur Durchführung einer marktgerechten Sanierung des Wohnungsbestandes im Wert von mindestens 10 Mio. DM. Zu den Einzelheiten wird auf die Kopie des notariellen Vertrages vom 18.04.2001, Anlage 1 zur Klageschrift, Bezug genommen. Das Projekt umfasste insgesamt 624 Wohneinheiten mit ca. 34.400 qm Wohnfläche. Am 28.05.2001 schloss der Kläger mit der T GmbH einen Architektenvertrag mit dem Ziel zu ermitteln, zu welchem Preis pro qm die Wohnungen unter Einhaltung eines bestimmten Standards zu sanieren seien. Die T holte in der Folge Angebote ein und ermittelte, dass die Sanierung zu einem qm-Preis von 1.000 DM brutto erfolgen könne.
Am 05.11.2001 schloss der Kläger mit der T einen Generalübernehmervertrag über schlüsselfertige Baumaßnahmen betreffend „Modernisierung und Instandsetzung von Wohneinheiten gemäß Entwurf Stadtentwicklungskonzeption in U” zum garantierten Pauschalpreis von 1.000 DM pro qm Wohnfläche einschließlich 16 % Mehrwertsteuer (MwSt). Laut § 1 Ziffer 1.3 wurde der Architektenvertrag vom 28.05.2001 in den Generalübernehmervertrag mit allen Rechten und Pflichten übernommen und im werkvertraglichen Leistungsumfang auf die kompletten Leistungsphasen 1 bis 9 erweitert. Die Planungsleistungen waren für das gesamte Objekt in allen Bauabschnitten zu erbringen. Der Vertrag umfasste als Anlage 1 eine Auflistung aller Wohnungen in U, gegliedert in 3 Bauabschnitte, diese wiederum untergliedert in unterschiedliche Quartiere. Das im vorliegenden Verfahren streitige Objekt A-Straße 1 – 3 gehört danach zum 1. Bauabschnitt, 4. Quartier. Als weitere Anlage gehörte zum Generalübernehmervertrag vom 05.11.2001 die detaillierte Leistungsbeschreibung, bezeichnet mit „1. Bauabschnitt, Quartier 1”. Zu den Einzelheiten wird auf die Kopie des Generalübernehmervertrages, Anlage 2 zur Klageerwiderung, hingewiesen. Weitere schriftliche Vertragsregelungen wurden im Zusammenhang mit der Sanierung des erworbenen Grundbesitzes in U nicht getroffen.
Die Sanierung des streitbefangenen Objekts A-Straße 1 – 3 erfolgte im Jahr 2003. Im Rahmen der Arbeiten wurden auch Vorstellbalkone errichtet, für die eine Baugenehmigung eingeholt werden musste. Der entsprechende Bauantrag wurde nach dem 31.12.2001 gestellt.
Durch Bescheid vom 29.03.2004 setzte der Beklagte Investitionszulage wie vom Kläger beantragt in Höhe von 34.214,63 Euro unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. In der Folge wurde aufgrund einer Prüfungsanordnung vom 14.07.2005 die Investitionszulagefestsetzung im Rahmen einer Betriebsprüfung geprüft. In seinem Bericht vom 23.11.2005 vertrat der Betriebsprüfer die Auffassung, dass es sich bei der Sanierung des Objekts A-Straße 1 – 3 um eine nach dem 31.12.2001 begonnene Sanierung handele mit der Folge, dass die begünstigten Investitionen um einen Selbstbehalt von 50 Euro pro qm Wohnfläche gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 InvZulG zu mindern seien.
Dementsprechend änderte der Beklagte die Investitionszulagefestsetzung durch Bescheid vom 13.06.2006 und setzte die zu gewährende Investitionszulage um 3.060,08 Euro niedriger fest. Gleichzeitig setzte er Zinsen gemäß §§ 7 InvZulG, 238 Abgabenordnung (AO) in Höhe von 411 Euro fest. Zu den Einzelheiten wird auf den geänderten Investitionszulagebescheid (Blatt 33 bis 36 der Investitionszulageakte) Bezug genommen.
Dagegen wandte sich der Kläger mit Einspruch vom 30.06.2006. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei nicht die tatsächliche Aufnahme der Bauarbeiten am streitbefangenen Objekt, sondern bereits der Abschluss des Generalübernehmervertrages am 05.11.2001 als Investitionsbeginn anzusehen.
Den Einspruch wies der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 19.06.2007 als unbegründet zurück. Der vom Kläger abgeschlossene Generalübernehmervertrag sei nicht als spezifizierter Bauauftrag im Sinne der BFH-Rechtspre...