Entscheidungsstichwort (Thema)

Kraftfahrzeugsteuer 1995 ff.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Fahrzeug zur Bemessung der Kraftfahrzeugsteuer als Personenkraftwagen (PKW) oder Lastkraftwagen (LKW) einzustufen ist.

Auf die Klägerin wurde am 03.01.1995 das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … (Selbstzündungsmotor, 2 Achsen, 3059 cm³ Hubraum, 2500 kg zulässiges Gesamtgewicht, Erstzulassung 14.12.1992 als PKW) aufgrund Umbaumaßnahmen der Klägerin unmittelbar nach käuflichem Erwerb des Fahrzeugs als LKW zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen. Mit Bescheid vom 30.01.1995 setzte der Beklagte aufgrund der im Datenträgeraustausch vom Kraftfahrtbundesamt an das Rechenzentrum der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (fortan: Rechenzentrum) übermittelten technischen Daten die Kraftfahrzeugsteuer ab 03.01.1995 auf jährlich 290 DM fest.

Im März 1996 überprüfte der Beklagte die Einstufung des Fahrzeugs als LKW und teilte in einem Anhörungsschreiben gemäß § 91 der Abgabenordnung (AO) der Klägerin mit, er beabsichtige, das Fahrzeug als PKW zu besteuern. Daraufhin teilte die Klägerin mit, das Fahrzeug sei durch einen Fachbetrieb mit erheblichen Kosten vom PKW zum LKW umgebaut worden und vom rheinisch-westfälischen Technischen Überwachungsverein e. V. (TÜV) entsprechend abgenommen worden. Das Fahrzeug werde seitdem ausschließlich zum Transport von Heizkesseln, Warmwasserbereitern, Sanitärausstattungen, Badewannen etc. genutzt.

Mit Bescheid vom 04.06.1996 setzte der Beklagte die Kraftfahrzeugsteuer gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) und § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO

für die Zeit vom 03.01.95 bis 02.01.96 auf

1.150 DM

für die Zeit ab 03.01.96 auf jährlich

1.150 DM

fest. Hierbei ging der Beklagte von der Fahrzeugart PKW aus.

Mit dem Einspruch wiederholte die Klägerin ihren bisherigen Vortrag und führte ergänzend an, hätte der Beklagte den Bescheid gleich nach dem Fahrzeugumbau zugesandt, wären die Kosten der Nachzahlung nicht entstanden, da sie das Fahrzeug dann mit Sicherheit veräußert und durch ein steuerlich günstigeres ersetzt hätte.

Mit Einspruchsentscheidung vom 07.08.1996 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, entscheidend für die Abgrenzung von PKW und LKW sei die objektive Beschaffenheit, nicht die subjektive Verwendung des Fahrzeugs. Für die Beurteilung der Bauart komme es entscheidend auf die Konstruktion des Herstellers an. Insbesondere müsse sich sein äußeres Erscheinungsbild entsprechend geändert habe. Dazu gehöre nicht nur die Gestaltung des Innenraums, sondern auch die der Karosserie. Dies erfordere, daß zumindest auch die hinteren Seitenfenster durch Bleche ersetzt seien. Im Streitfall hätten die technischen Änderungen zwar die Möglichkeit zur Personenbeförderung eingeschränkt, jedoch dem Fahrzeug nicht den Charakter eines PKW genommen. Zwar könnten nicht mehr 4 Personen befördert werden, jedoch habe sich der Kofferraum vergrößert. Die Beförderung von Gütern stehe nicht ausschließlich im Vordergrund. Die Kenntnis der Zulassungsstelle von diesen Umbaumaßnahmen könne ihm nicht zugerechnet werden. Daher sei auch die rückwirkende Änderung des Steuerbescheides vom 30.01.1995 gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zulässig.

Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Bemessung der Kraftfahrzeugsteuer nach den für LKW geltenden Steuersätzen vor Gericht. Es handele sich um einen LKW. Die zweite Sitzreihe sei entfernt worden. Daß das Fahrzeug äußerlich einem PKW gleiche, dürfe kein Kriterium für die Einstufung sein. Der Hersteller des Fahrzeugs habe das Fahrzeug in seiner gesamten Konstruktion so produziert, daß eine Umrüstung zu einem reinen Transportfahrzeug jederzeit möglich sei. Dieser Umbau sei von Dauer, nämlich für die gesamte Nutzungszeit des Fahrzeugs vorgesehen. Die Halterungen und Verankerungen seien so verschweißt, daß eine neue Sitzreihe nur mit erheblichem Aufwand wieder installiert werden könne. Die Fenster seien eingeschwärzt worden. Die Abnutzung des Fahrzeugs sei wesentlich höher als bei einer Nutzung durch Personenbeförderung. Es könne in der Regel nicht mehr als PKW veräußert oder eingesetzt werden. Darüber hinaus fehle es an einer von ihr zu vertretenden neuen Tatsache. Der Beklagte hätte sich bei erstmaliger Veranlagung die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen bei der Zulassungsstelle besorgen können. Die Form einer solchen Übermittlung habe sie nicht zu vertreten. Darüber hinaus hätte eine Veranlagung bis zur Ermittlung der genauen Besteuerungstatbestände unter Vorbehalt erfolgen können.

Die Klägerin beantragt,

den Kraftfahrzeugsteuerbescheid für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … vom 04.06.1996 und die Einspruchsentscheidung vom 07.08.1996 ersatzlos aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.

Wegen der weiteren...

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