rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuerumlage im Organkreis
Leitsatz (amtlich)
Die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (Eingriffskondition gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB) bilden keine gesetzliche Grundlage für eine Ausgleichspflicht der Organgesellschaft hinsichtlich der durch Verrechnung von Verlustvorträgen des Organträgers ersparten Gewerbesteuer, weil die Regelung in § 2 Abs. 2 S. 2 GewStG (Steuerpflicht des Organträgers) einen Rechtsgrund für die Ertrags- und Verlustzuweisung im Organverbund darstellt.
Normenkette
GewStG § 2 Abs. 2 S. 2; KStG § 14 Nrn. 1-2; BGB § 426 Abs. 1, § 812 Abs. 1 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob Organgesellschaften (OG) Gewerbesteuerumlagen in Wirtschaftsjahren, in denen beim Organträger (OT) wegen bestehender Verluste keine Gewerbesteuer entsteht, als Verbindlichkeit ausweisen können.
Zwischen der Klägerin zu 1., der Fa ... (im Folgenden OG 1) -Geschäftstätigkeit Finanzierungsleasing- bzw. der Klägerin zu 2., der Fa ... (im Folgenden OG 2) - Geschäftstätigkeit Einzelhandel mit Kraftwagen - und dem Beigeladenen A. B., Inhaber der Einzelfirma ... in C. (im Folgenden OT), bestand ab 1993 ein gewerbe- und umsatzsteuerliches Organschaftsverhältnis.
In den Bilanzen der OG 1 zum 31.12.1993 und 31.12.1994 bzw. der Bilanz der OG 2 zum 31.12.1993 wurden als Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen (OT) Beträge von 71.600 DM und zusätzlich 128.400 DM bzw. 2.087 DM ausgewiesen, die gebuchten Gewerbesteueraufwand betrafen. In den Gewinnermittlungen der jeweiligen Folgejahre war kein entsprechender Aufwand ausgewiesen. Wegen eigener Verluste des OT fiel für die Jahre 1993-1995 insgesamt tatsächlich keine Gewerbesteuer an. Bei der OG 1 lag für die Veranlagungszeiträume ab 1995 ein Gewinnabführungsvertrag vor, der auch zu einer körperschaftsteuerlichen Organschaft führte. Der Geschäftsbetrieb der OG 2 wurde zum 31.12.1995 auf den OT übertragen.
Die jeweils gebuchten Verbindlichkeiten wurden nach Auffassung einer Betriebsprüfung, wonach einer Berücksichtigung umlagefähigen Gewerbesteueraufwands der Nichtanfall von Gewerbesteuer beim OT entgegen stehe, bei den OG aufgelöst und die erklärten Jahresfehlbeträge der OG entsprechend gemindert (geänderte KSt-Bescheide 1993 und 1994 für die OG 1 vom 29.07.1998 bzw. 1993 vom 08.01.1998 für die OG 2).
Die Einspruchsverfahren blieben ohne Erfolg.
Die Klägerinnen haben Klage erhoben und im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Einbuchung der jeweiligen Gewerbesteuerumlagen sei nach der "stand alone"-Methode zutreffend gewesen. Diese auch Belastungsmethode genannte Methode belaste das Ergebnis der OG mit dem Betrag, den sie zu zahlen hätten, wenn die gewerbesteuerliche Organschaft nicht bestünde. Das gewährleiste, dass die Organschaft weitestgehend gewerbesteuerlich neutral behandelt werde. Im Einzelnen sei diese Methode steuersystematisch wegen der Selbständigkeit der OG für die ertragsteuerliche Gewinnermittlung aber auch wegen des Postulats der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit geboten; ebenso deshalb, weil sonst dem OT gegenüber den OG bereicherungsrechtliche Ansprüche nach §§ 812 ff. BGB in Form der Nichtleistungskondiktion entstünden. Schließlich würde sonst durch ein höheres Ausschüttungsvolumen eine gegenüber dem nicht zu 100% beteiligten OT zivilrechtlich nicht zu rechtfertigende Privilegierung außenstehender Gesellschafter entstehen.
Die Klägerinnen haben beantragt, die jeweils angefochtenen Steuerverwaltungsakte in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 20.09.1999 dahin gehend zu ändern, dass das zu versteuernden Einkommen für die OG 1 1993 auf 231.604 DM und 1994 auf 401.541 DM bzw. für die OG 2 1993 auf 285.435 DM festgesetzt wird.
Der Beigeladene hat keine Anträge gestellt.
Das Finanzamt hat Klageabweisung beantragt und Folgendes erwidert:
Nach zutreffender Praxis der Finanzbehörden sei nicht nur ein Ausgleichsanspruch des OT nach der Verteilungsmethode (Verteilung der entrichteten Gewerbesteuer im Organkreis) sondern auch nach der Belastungsmethode (Belastung mit der Gewerbesteuer, die die OG hätte zahlen müssen, wenn sie gewerbesteuerlich selbständig wäre) anzuerkennen, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass das Unternehmen an der einmal gewählten Methode festhalte und die Umlagen so bemessen würden, dass - mindestens im Durchschnitt mehrerer Jahre - nur die tatsächlich gezahlten Steuerbeträge umgelegt würden. Erfolge eine höhere Erstattung der OG an den OT als sich tatsächlich ergebe, liege eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor. Im Streitfall sei aber davon auszugehen, dass zu den Bilanzstichtagen bereits keine Verbindlichkeit begründet worden sei, durch die ein entsprechender Aufwand verursacht worden wäre. Eine Erstattung der gebuchten Aufwendungen an den OT sei offensichtlich nicht erfolgt, so dass eine wirksame mündliche Vereinbarung und damit eine darauf beruhende Verbindlichkeit nicht angenommen werden könne, so dass sich...