Entscheidungsstichwort (Thema)

gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte 1989 bis 1996,

 

Tenor

1. Die Feststellungsbescheide für 1989 bis 1995 vom 12.06.1997 und der Feststellungsbescheid für 1996 vom 11.08.1997 sowie die Einspruchsentscheidung vom 27.10.1997 werden aufgehoben. Das Finanzamt wird verpflichtet, die Einkünfte der Kläger aus dem Groß- und Einzelhandel für 1989 in Höhe von ./. 4.547 DM, für 1990 in Höhe von ./. 10.247 DM. für 1991 in Höhe von 12.956 DM. für 1992 in Höhe von ./. 3.768 DM, für 1993 in Höhe von ./. 5.408 DM, für 1994 in Höhe von ./. 146 DM, für 1995 in Höhe von 4.690 DM, für 1996 in Höhe von ./. 14.951 DM festzustellen und den Klägern jeweils zur Hälfte zuzurechnen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens haben das Finanzamt zu 10/19 und die Kläger zu 9/19 zu tragen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Groß- und Einzelhandel steuerlich als Liebhaberei zu beurteilen ist.

Die Kläger sind Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden; zum Haushalt gehören die 1979 und 1982 geborenen Töchter …

Der Kläger erzielt als Bautechniker Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; sein Bruttoarbeitslohn, der 1989 58.528 DM betrug, ist bis 1996 auf 82.860 DM angestiegen. Am 23.06.1983 meldeten die Kläger bei der Verwaltungsgemeinschaft A. einen Groß- und Einzelhandel mit Haushaltsartikeln, Edelstahlgeschirr, Kosmetik, Modeschmuck und verpackten Lebensmitteln an. Sie vertrieben Produkte der Firma X Den Gewinn ermittelten sie nach § 4 Abs. 3 EStG durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und -ausgaben. Am Betriebsergebnis sind die Kläger jeweils zur Hälfte beteiligt.

Aus dieser Tätigkeit erzielten sie nach ihren Angaben in den Einkommensteuererklärungen in den Jahren ab 1983 folgende Betriebsergebnisse:

Jahr

Einnahmen

Ausgaben

Gewinn/Verlust

DM

DM

DM

1983

4.143

8.126

./. 3.983

1984

12.078

18.586

./. 6.508

1985

19.570

31.936

./. 12.366

1986

18.110

28.774

./. 10.664

1987

3.891

13.775

./. 9.884

1988

3.146

11.394

./. 8.248

1989

4.866

16.413

./. 11.547

1990

34.873

65.999

./.31.126

1991

44.546

40.941

3.605

1992

22.701

36.537

./. 13.836

1993

17.320

36.615

./. 19.295

1994

45.064

52.209

./. 7.145

1995

39.209

49.140

./. 9.931

1996

25.775

47.726

./.21.951

./. 162.879

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Gewinn- und Verlustrechnungen verwiesen.

Das Finanzamt sah im Hinblick auf die geringe Bedeutung des Falles zunächst von einer Durchführung eines Feststellungsverfahrens ab und berücksichtigte bei den jeweiligen Einkommensteuerveranlagungen für die Jahre 1983 bis 1995 die geltend gemachten Verluste unter teilweiser Kürzung der Betriebsausgaben – hauptsächlich bei den Reisekosten wegen der hohen Fahrleistungen – wie folgt:

Jahr

Gewinn/Verlust

DM

1983

./. 3.346

1984

./. 5.689

1985

./. 10.864

1986

./. 10.664

1987

./. 9.884

1988

./. 8.248

1989

./. 11.547

1990

./. 17.247

1991

5.956

1992

./.10.768

1993

./. 12.408

1994

./. 7.146

1995

./. 9.931

./. 111.786

Für die Jahre 1983 bis 1988 ist die Einkommensteuer jeweils endgültig und für die Jahre 1989 bis 1995 zunächst hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 165 Abs. 1 AO jeweils vorläufig festgesetzt worden. Zur Begründung der vorläufigen Einkommensteuerfestsetzungen für 1989 bis 1995 wurde angeführt, daß die Gewinnerzielungsabsicht noch nicht abschließend beurteilt werden könne. In den geänderten Einkommensteuerbescheiden für 1989 bis 1995 vom 02.01.1997 sowie im Einkommensteuerbescheid für 1996 vom 01.12.1997 wurden Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von jeweils 0 DM angesetzt. Gegen die Änderungsbescheide für 1989 bis 1995 legten die Kläger Einspruch ein.

Das Finanzamt erließ daraufhin gegenüber den Klägern für die streitigen Feststellungszeiträume 1989 bis 1995 am 12.06.1997 und für 1996 am 11.08.1997 Feststellungsbescheide, in denen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf jeweils 0 DM festgestellt sind. In den Bescheiden für 1989 bis 1995 ist zusätzlich vermerkt, daß es sich um eine negative Feststellung handelt. Zur Begründung ist jeweils angegeben, daß der Groß- und Einzelhandel mangels Gewinnerzielungsabsicht keinen Gewerbebetrieb darstelle, sondern steuerlich als Liebhaberei zu behandeln sei. Im Bescheid für 1989 ist der Hinweis enthalten, daß die Feststellung nach Ablauf der Feststellungsfrist erfolgt und nur für die Einkommensteuerfestsetzung 1989 gilt, weil für diese die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Die dagegen eingelegten Einsprüche blieben ohne Erfolg; insoweit wird auf die Einspruchsentscheidung vom 27.10.1997 Bezug genommen.

Mit der Klage beantragen die Kläger, die Feststellungsbescheide für 1989 bis 1995 vom 12.06.1997 und den Feststellungsbescheid für 1996 vom 11.08.1997 sowie die Einspruchsentscheidung vom 27.10.1997 aufzuheben und das Finanzamt zu verpflichten, die Einkünfte aus dem Groß- und Einzelhandel für 1989 in Höhe von ./. 5.547 DM, für 1990 in Höhe von ./. 11.247 DM, für 1991 in Höhe von + 11.956 DM, für 1992 in Höhe von ./. 4.768 DM, für 1993 in Höhe ...

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