Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkünfteverlagerung ins Ausland als verdeckte Gewinnausschüttung an einen inländischen Steuerpflichtigen
Leitsatz (redaktionell)
Zur Behandlung von Einkünfteverlagerungen auf ausländische Basisgesellschaften als Einkünfte aus Kapitalvermögen (verdeckte Gewinnausschüttung) eines inländischen Steuerpflichtigen.
Normenkette
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; KStG § 8 Abs. 3 S. 2; AO §§ 42, 90 Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
Teil A
Streitig ist, ob und in welcher Höhe der Kläger in den Streitjahren 1993 - 1997 über verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) der beiden Kläger GmbHs, deren Geschäftsführer er war, Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG bezogen hat und die angefochtenen Einkommensteuerbescheide rechtlichen Bestand haben.
Der Kläger ist seit Jahrzehnten im Glasschmelzanlagenbau tätig. Er ist Inhaber verschiedener Patent- und Gebrauchsmuster. Bis Mai 1985 war er nichtselbständig tätig, anschließend arbeitslos, bzw. für eine ausländische Firma tätig. Nach eigener Darstellung des Klägers in einem Schreiben vom 13.03.1991 an seine Patentanwälte P,E,H (BA I S. 60) ging die Firma A GmbH in Deutschland, eine Tochtergesellschaft der englischen Mutterfirma A International Ltd. in , im Juli 1986 in Konkurs und wurde vom Kläger am 05.08.1986 nach Maßgabe des Konkursverwalters erworben und in den Namen B GmbH umbenannt. Nach einer in der EA I (S. 178) abgehefteten notariellen Vertragsausfertigung gründete der Kläger jedoch offiziell am 05.08.1986 mit einem weiteren Gesellschafter Herr 1 (20 Anteil) die Firma als B GmbH (künftig als B bezeichnet). Im Streitzeitraum war der Kläger allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer. Zweck des Unternehmens war die Produktion und Herstellung von Industrieöfen, Brenn- und Feuerungstechnik und der Service für diese Anlagen, Herstellung und Vertrieb von modernen Baustoffen und entsprechende Dienstleistungen, sowie Energiespartechnik.
Am 14.10.1987 wurde die C- S.A., 14 Rue Aldringen Luxemburg (künftig als C bezeichnet) gegründet. Als Anteilseigner des Grundkapitals von 61.000 DM traten die D , Gesellschaft mit Sitz in Rue Aldringen, Luxemburg (606 Aktien zu 100 DM) - vertreten durch Herr 2 - sowie Herr 3 (4 Aktien) auf. 1990 wurde das Kapital der C auf 500.000 DM erhöht (5.000 Aktien â 100 DM). Am 16.10.1995 wurden die Aktien von einer gewissen Frau 1 , Kuala Lumpur/Malaysia an den deutschen Geschäftsmann Dipl.-Ing. Herr 5 , ebenfalls in Malaysia residierend, für 735.000 DM unter Bezugnahme auf Verhandlungen seit 1990, verkauft. Wegen der Einzelheiten wird auf die vom Finanzamt im AdV-Verfahren IV 39/2001 mit Schriftsatz vom 18.12.2001 als Anlagen 7 - 13 eingereichten Unterlagen (Gründungsvertrag, Registerveröffentlichung und Kaufvertrag vom 16.10.1995) Bezug genommen. Zu Mitgliedern des Verwaltungsrates der C wurden zunächst Herr 2 (bezeichnet als Privatbeamter), Herr 3 (bezeichnet als Direktionsberater) und Herr 4 (bezeichnet als Privatbeamter) bestellt. Im Auszug des Handels-und Gesellschaftsregisters des Bezirksgerichts von und zu Luxemburg vom 15.11.1990 wird die Gesellschaft als C - S.A., mit Sitz in Luxemburg 14, Rue Aldringen geführt. Die Gesellschaft hat zum Zweck,
"jedwede Beteiligung an luxemburgischen und ausländischen Gesellschaften; den Erwerb und die Veräußerung mittels Kauf, Verkauf, Tausch oder sonstigen Rechtsgeschäften, von Wertpapieren, Patenten und beweglichen Vermögenswerten jeder Art, sowie deren Verwaltung und Auswertung, die Aufnahme und die Gewährung von Anleihen und Darlehen, mit oder ohne diesbezügliche Sicherheiten; die Entwicklung der Unternehmen, an denen sie beteiligt ist; die Ausübung jedweder Tätigkeit zur Erfüllung und Förderung des Gesellschaftszweckes, alles im Rahmen des Gesetzes vom 31. Juli 1929 über die Holdinggesellschaften".
Als Mitglieder des Verwaltungsrats sind ausgewiesen neben dem bereits erwähnten Herr 2 ein gewisser Herr 6 (beide bezeichnet als Privatangestellte) sowie eine Frau 2 (ebenfalls als Privatangestellte bezeichnet).
Nach einem Schreiben der Patentanwälte des Klägers, P,E,H, , vom 05.02.1991 im Rahmen einer vom Kläger beabsichtigten Patent- und Gebrauchsmusteranmeldung hat der Kläger bekundet, dass die Schutzrechte auf den Namen seiner Holdinggesellschaft C - S.A. Luxemburg eingetragen werden sollen. Im Rahmen der Überprüfung der steuerrechtlichen Auswirkungen der vom Kläger geplanten Lizenzierung zwischen B und C wird letztere als in Luxemburg" steuerbefreite "1929 - Holding" bezeichnet. Mit Schreiben vom 05.03.1999 an die C bezeichnet sich die D als "Domizilstelle ihrer Gesellschaft". In dem bereits angeführten Schreiben des Klägers an seine Patentanwälte vom 13.03.1991 wies der Kläger auf die Gründung der "C - S.A. Holding in Luxemburg im Jahr 1987" und darauf hin, dass C - S.A. und B - GmbH eng verbunden sind. Nach Mitteilung des Bundesamtes für Finanzen (BfF) vom 25.10.1999 handelt es sich bei der C um eine Briefkastenf...