Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung
Leitsatz (redaktionell)
Liegen die Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung nach § 6a Abs. 1 UStG nicht vor, kann die Lieferung ausnahmsweise unter den Voraussetzungen der Vertrauensschutzregelung nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG steuerfrei sein, wenn der Unternehmer die Lieferung als steuerfrei behandelt hat, die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. Allerdings muss der Unternehmer die auf der Grundlage von § 6a Abs. 3 UStG bestehenden Pflichten zum Nachweis der Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 und 2 UStG (sog. Buch– und Belegnachweis) erfüllt haben.
Normenkette
UStG §§ 6a Abs. 1, 6a Abs. 4 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt.
Die Klägerin ist Unternehmerin. Gegenstand ihres Unternehmens ist der Handel mit Kraftfahrzeugen.
Ab dem Streitjahr 2006 unterhielt die Klägerin Geschäftsbeziehungen mit dem spanischen Unternehmen B. Die im Streitjahr erfolgte Fahrzeuglieferung eines Pkw Z, Fahrgestellnummer C, (Verkaufspreis 28.618 € netto) an die B behandelte die Klägerin als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß § 4 Nr. 1b UStG i.V.m. § 6a UStG.
In ihrer beim Finanzamt am 23.10.2007 eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2006, die nach Zustimmung des Finanzamts einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstand (§§ 168 Satz 1, 164 AO), erklärte die Klägerin steuerpflichtige Umsätze zu 16% in Höhe von D €, abziehbare Vorsteuerbeträge in Höhe von E € und errechnete einen Umsatzsteuerüberschuss in Höhe von A €. Steuerfreie Umsätze aus innergemeinschaftlichen Lieferungen gab sie in Höhe von F € an.
Ermittlungen der spanischen Finanzbehörden führten zu folgenden Erkenntnissen:
Die Firma B war vom 10.05.2005 bis 05.07.2007 aktiv und existent. Ihre Gesellschafter waren französische Staatsbürger. Die spanische Gesellschaft buchte die Fahrzeuge, die von den deutschen Unternehmen angeboten wurden, über das Internet und bot sie dann französischen Unternehmen an. Gegenüber den spanischen Finanzbehörden gab sie an, dass sie in Deutschland Fahrzeuge angekauft und diese an französische Kunden weiterveräußert habe. Keines der von der spanischen Gesellschaft erworbenen Fahrzeuge sei nach Spanien gelangt. Ein Fahrzeug mit der Fahrgestellnummer C sei im spanischen Verkehrsregister nicht erfasst worden. Die Fahrzeuge seien von französischen Abholern, die eine Vollmacht der spanischen Gesellschaft gehabt hätten, beim jeweiligen Veräußerer in Deutschland abgeholt und nach Frankreich verbracht worden. Der Transportauftrag und dessen Bezahlung sei durch die Kunden in Frankreich erfolgt. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird verwiesen auf die SCAC-Auskünfte der spanischen Finanzverwaltung vom 18.02.2008 und vom 25.03.2008.
Aufgrund dieser Erkenntnisse behandelte die Prüferin im Rahmen einer Umsatzsteuernachschau die im Streitjahr 2006 erfolgte Lieferung der Klägerin an die Firma B in Höhe von 28.618 € als umsatzsteuerpflichtig. Sie beurteilte diese Lieferung als ruhende Lieferung innerhalb eines Reihengeschäfts und sah daher die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung als innergemeinschaftliche Lieferung als nicht gegeben an. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Aktenvermerk über die Umsatzsteuernachschau vom 17.06.2008 verwiesen.
Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Prüferin und setzte mit nach § 164 Abs. 2 AO geändertem Bescheid vom 07.07.2008 die Umsatzsteuer für das Jahr 2006 in Höhe von G € fest. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.
Den gegen den geänderten Bescheid vom 07.07.2008 eingelegten Einspruch wies das Finanzamt mit Entscheidung vom 07.10.2008 als unbegründet zurück.
Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt, den Bescheid über Umsatzsteuer 2006 vom 07.07.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.10.2008 dahin zu ändern, dass die Umsatzsteuer für das Jahr 2006 entsprechend der am 23.10.2007 eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung in Höhe von A € festgesetzt wird.
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen Folgendes vor:
Das verkaufte Fahrzeug sei von einer Person abgeholt worden, die sich als Bevollmächtigte der Firma B durch Vorlage einer Vollmacht ausgewiesen habe. Sie habe nichts erkennen können, was darauf hingedeutet habe, dass der Abholer vom Endkunden selbst beauftragt oder bezahlt worden sei. Der Endabnehmer sei bei ihr nicht zur Abholung erschienen.
In Abholfällen würde eine Abholung durch den Endabnehmer immer zur Zerstörung der Steuerbefreiung wegen innergemeinschaftlicher Lieferung führen. Sie habe lediglich eine Rechtsbeziehung zur Firma B gehabt und keinen Einfluss darauf, wer ein verkauftes Fahrzeug tatsächlich abhole. Maßgeblich sei das Auftreten nach außen...