Revision eingelegt (BFH VIII R 34/14) Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH VIII B 38/14)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Einkünften aus mehreren Einkunftsarten - Abgeltungswirkung des Sparer-Pauschbetrages
Leitsatz (redaktionell)
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind im Rahmen von Kapitaleinkünften durch den Sparer-Pauschbetrag abgegolten und können auch nicht im Rahmen der Günstigerprüfung veranschlagt werden. Hat der Steuerzahler neben Einkünften aus Kapitalvermögen auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. § 21 EStG oder sonstige Einkünfte gem. § 22 EStG, so können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur bis maximal 1250 Euro geltend gemacht werden. Etwas anderes ergibt sich nur dann, wenn in das häusliche Arbeitszimmer Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung ist.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5, §§ 9, 21
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger Aufwendungen für ein Arbeitszimmer bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie bei den Kapitaleinkünften geltend machen kann.
Im Jahr 2010 erzielte der Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Beteiligungseinkünfte), aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte bezüglich Renten und Versorgungsbezügen sowie Containervermietung.
In seiner Einkommensteuererklärung 2010 vom 15.03.2012 machte er Aufwendungen für ein Arbeitszimmer in Höhe von 3.445 € bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie Steuerberatungskosten in Höhe von 421 € bei den sonstigen Einkünften (Anlage R) geltend. In der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2014 verzichtete der Klägervertreter auf die weitere Geltendmachung der Steuerberatungskosten. Streitig ist daher noch die Abzugsfähigkeit der Kosten für das Arbeitszimmer.
Der Kläger erzielte Miete für zwei Wohnungen im 1. und 2. Obergeschoss des ihm gehörenden Anwesens M (110,01 qm bzw. 67,50 qm). Er bewohnt dort das Erdgeschoss (insgesamt 116,31 qm). Das Arbeitszimmer (29 qm) befindet sich ebenfalls im Erdgeschoss. Es verfügt über einen separaten Eingang und ist über zwei Türen von der Wohnräumlichkeit erreichbar, vgl. den vom Kläger vorgelegten Grundriss. Es ist büromäßig ausgestattet mit Büromöbeln (Schreibtisch und Regalen), Telefon, Fax und Kopierer und dient insbesondere der Aufbewahrung sämtlicher Bank-, Versicherungs-, Vermietungs- und Steuerunterlagen des Klägers. Außerdem vermietet der Kläger eine Wohnung im Anwesen T, das von einer Hausverwaltung betreut wird. Zur Begründung der Aufwendungen für das Arbeitszimmer führte der Klägervertreter an, dass das Arbeitszimmer zur Verwaltung der Mietverhältnisse und Mietobjekte genutzt werde. Außerdem finde dort die Verwaltung des Kapitalvermögens statt. Beides stelle den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit des Klägers dar. Über einen anderen Arbeitsplatz verfüge er nicht.
Das Finanzamt führte aus, dass das Arbeitszimmer nicht erforderlich sei für die Erzielung der Einkünfte. Dieses Tatbestandsmerkmal sei Voraussetzung für die Anerkennung der Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr.6b S.1 i.V.m. § 9 Abs. 5 S. 1 EStG.
Mit Einkommensteuerbescheid vom 19.04.2012 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer ohne Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer von 3.445 € sowie weiteren Werbungskosten "Lampen für Büro" von 43,40 €, mithin unter Kürzung der Werbungskosten um (aufgerundet) 3.489 € fest.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 25.04.2012 Einspruch ein.
Mit Änderungsbescheid vom 14.05.2012 wurden u.a. die sonstigen Einkünfte im Hinblick auf eine doppelt erfasste Rente korrigiert. Außerdem erging auf eine Selbstanzeige des Klägers vom 06.06.2012 wegen bisher nicht erklärter Einkünfte aus Kapitalvermögen und Veräußerungsgeschäften ein Änderungsbescheid vom 11.07.2012. Die Kapitalerträge (abzüglich des Sparer-Pauschbetrags) in Höhe von 12.166 € wurden gemäß § 32d Abs. 1 EStG besteuert. In den Erläuterungen wurde ausgeführt, dass eine Günstigerprüfung durchgeführt worden sei. Die Prüfung habe ergeben, dass die Besteuerung nach dem allgemeinen Tarif nicht günstiger sei. Die Änderungsbescheide führten nicht zu einer Berücksichtigung des Arbeitszimmers und wurden zum Gegenstand des Einspruchsverfahrens.
Mit Einspruchsentscheidung vom 16.07.2012 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück.
Der Kläger reichte am 16.08.2012 (Eingang beim FG) Klage ein und beantragte zuletzt, den Einkommensteuerbescheid vom 11.07.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.07.2012 dahin zu ändern, dass bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die Aufwendungen für das Arbeitszimmer sowie weitere Werbungskosten, insgesamt 3.489 €, berücksichtigt werden.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen:
Der Kläger habe weder für die Vermietungstätigkeit, die Verwaltung der Einkünfte aus Kapitalver...