Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung von Werbungskosten eines Berufsschullehrers für ein im Keller eines Zweifamilienhauses gelegenes Arbeitszimmer
Leitsatz (redaktionell)
Kellerräume im selben Haus stehen als Zubehörräume zu einer Wohnung noch in einer räumlichen Verbindung, die sich als häusliches Arbeitszimmer einordnen lässt.
Bei wertender Betrachtung im Einzelfall kann es an einem inneren Zusammenhang mit der häuslichen Sphäre fehlen, wenn der Steuerpflichtige, um von seinem Wohnbereich in die Büroräume zu gelangen, zunächst das Haus/Wohnung verlassen und eine auch von anderen Personen (z.B. dem Mieter) genutzte und insoweit auch der Allgemeinheit zugänglich gemachte Verkehrsfläche durchqueren muss.
Ein innerer Zusammenhang zwischen beiden Bereichen, wird durch ein gemeinsames Treppenhaus jedoch allenfalls gelockert und nicht durchbrochen, wenn es darüber hinaus einen weiteren direkten Zugang aus dem Privatbereich zum Bürobereich gibt.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3, § 9 Abs. 5, § 10c Abs. 2 S. 4
Tatbestand
Streitig ist der unbeschränkte Abzug der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Die Kläger wurden als Ehegatten gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt, §§ 26, 26b EStG (Einkommensteuergesetz). In den Streitjahren 2007 bis 2011 erzielte der Kläger aus seiner Tätigkeit als Lehrer an einer Berufsschule Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Klägerin erzielte ebenfalls Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Zudem wurden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Beteiligungseinkünfte und Kapitaleinkünfte erklärt.
I.
In der Einkommensteuererklärung 2007 vom 12.11.2008 machte der Kläger Aufwendungen für ein Arbeitszimmer in Höhe von 1.250 € geltend. Das Finanzamt lehnte im Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 12.12.2008 den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten ab, da nach der damals gültigen Rechtslage die Kosten nicht mehr berücksichtigt werden konnten, weil das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit darstellte. Der Bescheid erging insoweit endgültig.
Mit Schreiben vom 23.12.2008 legte der steuerliche Berater der Kläger dagegen Einspruch ein. Zur Begründung führte dieser zum einen an, dass bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (weitere) Kapitalertragsteuer in Höhe von 725 € anzurechnen sei. Zum anderen bat er bei der Berechnung der Vorsorgeaufwendungen § 10c Abs. 2 Satz 4 EStG zu berücksichtigen. Mit Änderungsbescheid vom 14.01.2009 erhöhte das Finanzamt den anzurechnenden Zinsabschlag um 725 €. Der Erläuterungstext zur Festsetzung enthält folgenden Hinweis: "Hierdurch erledigt sich Ihr Einspruch/Antrag vom 23.12.2008."
Aufgrund Mitteilungen über Beteiligungseinkünfte wurde der Einkommensteuerbescheid für 2007 mehrfach nach § 175 Abgabenordnung (AO) geändert. Im Änderungsbescheid vom 05.02.2009 wurde eine Einkommensteuer in Höhe von 7.534 € festgesetzt. In der nach § 175 AO geänderten Festsetzung vom 04.02.2010 wurde hinsichtlich der Anwendung der Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007, § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG) erstmals ein Vorläufigkeitsvermerk aufgenommen, soweit die Änderung reichte; die Einkommensteuer wurde auf 7.888 € erhöht.
Mit Schreiben vom 22.12.2010 beantragte der steuerliche Berater der Kläger bezugnehmend auf den Einkommensteuerbescheid 2007 vom 04.02.2010 (dort: Vorläufigkeitsvermerk zu der Anwendung der Neuregelung der Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer) die Anerkennung der Arbeitszimmerkosten in Höhe von 3.744,57 € aufgrund der geänderten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Das Finanzamt erkannte im Änderungsbescheid für 2007 vom 14.06.2011 Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1.250 € an, setzte wegen der Änderungsbeschränkung nach §§ 351, 177 AO die Einkommensteuer jedoch nur auf 7.534 € herab. Mit Schreiben vom 27.06.2011, eingegangen beim Finanzamt am gleichen Tag, legten die Kläger vertreten durch ihren Steuerberater Einspruch gegen den Änderungsbescheid 2007 vom 14.06.2011 ein. Sie beantragten unter Verweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10.06.2008, VIII R 52/07, den unbegrenzten Abzug der Aufwendungen für ein externes Arbeitszimmer. Das Büro befinde sich in einer anderen Etage als die selbstgenutzte Wohnung. Das externe Büro sei selbständig abschließbar. Im gleichen Haus befinde sich im Obergeschoss noch eine separate Wohnung, die an fremde Dritte vermietet sei.
Das Einspruchsverfahren verlief erfolglos; mit Einspruchsentscheidung vom 09.01.2014 wurde der Einspruch unter Verweis auf die Änderungssperre gemäß § 351 AO als unzulässig verworfen. Mit Bescheid vom 16.01.2014 wurde die Einkommensteuerfestsetzung 2007 erneut geändert.
II.
Für die Streitjahre 2008 bis 2011 erklärte der Kläger Aufwendungen für ein außerhäusliches ...