rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Als Arbeitszimmer genutzter Kellerraum eines Zweifamilienhauses als häusliches Arbeitszimmer
Leitsatz (redaktionell)
Befindet sich der als Arbeitszimmer genutzte Raum in einem sog. Zubehörraum (Keller, Speicher, Abstellraum), der auch bei räumlicher Trennung von der Wohnung – z. B. durch ein auch von fremden Dritten benutztes gemeinsames Treppenhaus – dieser zuzuordnen ist, liegt ein häusliches Arbeitszimmer i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG vor.
Normenkette
EStG 2002 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als Werbungskosten.
Die Klägerin ist Lehrerin. Sie ist verheiratet und wird getrennt von ihrem Ehemann zur Einkommensteuer veranlagt. Die Eheleute sind Eigentümer eines Wohnhauses mit einer Gesamtwohnfläche von 234,80 m². Das Haus enthält im ersten und im zweiten Geschoss jeweils eine abgeschlossen Wohnung. Die Wohnung im ersten Stock wird von den Eheleuten genutzt. Die Wohnung im zweiten Stock war im Streitjahr an einen der beiden Söhne der Eheleute vermietet. Im Keller des Hauses befinden sich die Heizungsanlage, eine Waschküche mit zwei Waschmaschinen, eine Toilette, ein Abstellraum und zwei ausgebaute Zimmer mit einer Raumhöhe von 2,53 m, von denen das eine der Ehemann der Klägerin als Büro und das andere die Klägerin selbst als Arbeitszimmer nutzt. Diese beiden letztgenannten Zimmer sind durch eine Zwischentür miteinander verbunden. Der Ehemann der Klägerin beschäftigte in seinem Arbeitszimmer einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer.
Im Hausflur befanden sich jedenfalls zeitweise eine Schuhablage, zwei kleine Kommoden, eine Flurgarderobe und Grünpflanzen. Dabei führt die Treppe zum Keller in einen Vorraum, von dem vier Türen abgehen, nämlich jeweils eine zum Arbeitszimmer der Klägerin, eine zu dem von ihrem Ehemann beruflich genutzten Raum, eine zur Waschküche und eine zu dem vierten Raum, der von dem die Wohnung im zweiten Stock nutzenden Sohn der Eheleute als Kellerraum sowie zeitweise auch von dem zweiten Sohn der Kläger als Abstellraum genutzt wurde.
Nach Ablauf des Streitjahres brachte der Ehemann der Klägerin auf den ansonsten weißen Wänden des Hausflures private Fotos an. Ebenfalls nach Ablauf des Streitjahres zog der Sohn der Klägerin aus seiner Wohnung aus. Diese steht seither leer, ebenso der von dem Sohn der Klägerin zuvor genutzte Kellerraum.
Die Klägerin machte mit ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr Aufwendungen für ihr Arbeitszimmer in Höhe von EUR 1 913,98 als Werbungskosten geltend. Der Beklagte berücksichtigte jedoch nur EUR 1 250,00.
Der Einspruch der Klägerin dagegen hatte keinen Erfolg (Teil-Einspruchsentscheidung vom 27. März 2009).
Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Werbungskostenabzug nicht nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf EUR 1 250,00 begrenzt werden dürfe, da es sich bei ihrem Arbeitszimmer um ein außerhäusliches Arbeitszimmer handele. Sie trägt vor, dass eine innere Verbindung zwischen der von ihr und ihrem Ehemann genutzten Wohnung und dem Arbeitszimmer fehle. Das Arbeitszimmer liege insbesondere nicht auf derselben Etage wie die Wohnung. Es sei nur über einen für alle Nutzer des Hauses zugänglichen Flur zugänglich. Es handele sich auch nicht um einen Keller im herkömmlichen Sinne, weil die Räume über oberirdische Fenster verfügten. Schließlich sei das Abstellen von Straßenschuhen im Treppenhaus nicht unüblich und gerade in C… häufig zu beobachten.
Die Klägerin beantragt,
die Bescheide über Einkommensteuer 2005 vom 04. Dezember 2006 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 09. März 2009 und der Teil-Einspruchsentscheidung vom 24. März 2009 dahingehend zu ändern, dass weitere Werbungskosten in Höhe von EUR 553,98 berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass jedenfalls die privaten Fotos im Hausflur auf einen inneren Zusammenhang zwischen der Wohnung der Eheleute und dem Arbeitszimmer der Klägerin hindeute.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung [FGO]). Der Beklagte hat den von der Klägerin beruflich genutzten Raum zu Recht als häusliches Arbeitszimmer angesehen. Demzufolge war bei der Steuerfestsetzung die Abzugsbeschränkung auf EUR 1 250,00 anzuwenden.
a) Nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehen. Dies galt nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG dann nicht, wenn entweder die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 v.H. der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit betrug oder wenn für d...