Entscheidungsstichwort (Thema)
Gemäß Altenteilsvertrag getragene Aufwendungen für ein Grabmal als dauernde Last
Leitsatz (redaktionell)
Auch ihrer Natur nach einmalige Vorgänge können den Begriff der dauernden Last erfüllen, sofern es sich um im Rahmen eines Altenteils vereinbarte typische Versorgungsleistungen handelt. Die Wiederkehr der Leistungen besteht hier darin, dass die verschiedensten einmaligen Vorgänge im Rahmen der auf Lebenszeit und damit dauernd übernommenen Versorgung des Altenteilsberechtigten den Versorgungstatbestand immer wieder neu auslösen können.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Kosten für ein Grabmal als dauernde Last berücksichtigt werden können, wenn sich der Übernehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs zur Errichtung des Grabmals im Übergabevertrag gegenüber den Altenteilsberechtigten verpflichtet hatte.
Mit Hofübergabevertrag vom 28.05.1998 erhielt der Kläger von seinen Eltern einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen. Als Gegenleistung hatte der Kläger den Übergebern ein umfassendes Leibgeding zu gewähren und in diesem Rahmen beim Tod der Übergeber die Kosten für die standesgemäße Beerdigung und für ein ortsübliches Grabdenkmal zu tragen, ferner für die Grabpflege in angemessener Weise und für die ortsübliche Dauer aufzukommen. Nachdem der Vater des Klägers 1997 verstorben war (Alleinerbin aufgrund Ehe- und Erbvertrags die Mutter des Klägers), beantragte der Kläger in der Einkommensteuererklärung 1998 Kosten in Höhe von 11.627 DM (ortsübliches Grabmal 10.240 DM, Grabpflege 300 DM, Betreuungsfahrten zur Mutter 907 DM) als Sonderausgaben (dauernde Last) anzuerkennen. Das Finanzamt ließ den Sonderausgabenabzug nicht zu (Einkommensteuerbescheid 1998 vom 19.05.2000). Das Einspruchsverfahren, in dessen Verlauf am 26.03.2003 ein nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderter Einkommensteuerbescheid ergangen war, blieb ohne Erfolg. Das Finanzamt führte in der Begründung u.a. aus, die Kosten für ein Grabmal könnten als einmaliger Aufwand keine dauernde Last sein, weil diese ihrer Natur nach wiederkehrende Aufwendungen voraussetze, die ein Steuerpflichtiger für längere Zeit einem anderen gegenüber in Geld oder Sachwerten von unterschiedlicher Höhe aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung zu erbringen habe (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 20.03.1984 IX R 8/80, BStBl. 11 1985, 43).
Die Kläger haben Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, im Übergabevertrag seien in unmittelbarem Zusammenhang Wohnung, Verköstigung, Wart, Pflege, Übernahme der Kosten für Beerdigung, ortsübliches Grabdenkmal und Grabpflege festgeschrieben. Beerdigung und Grabdenkmal seien naturgemäß einmalig, sie seien aber in unmittelbarem Zusammenhang mit den sonstigen Leistungen aus dem Leibgeding und somit wie die Kosten für Wohnung etc. als dauernde Lasten zu sehen. Die Eltern des Klägers hätten aufgrund ihrer geringen Rentenansprüche "im Paket" von sämtlichen anfallenden Kosten entlastet werden sollen.
Die Kläger haben beantragt, den geänderten Einkommensteuerbescheid 1998 vom 26.03.2003 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung dahingehend zu ändern, dass die Aufwendungen in Höhe von 11.267 DM als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Das Finanzamt hat beantragt, die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass die Kosten für Grabpflege und für Betreuungsfahrten als Sonderausgaben anerkannt werden.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis erklärt, dass der zum Berichterstatter bestellte Richter anstelle des Senats nach § 79 a Abs. 3 FGO entscheidet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die vom Kläger gemäß der Verpflichtung im Übergabevertrag (Anlage B Ziff. 1 i) getragenen Kosten für ein Grabdenkmal sind ebenso wie die Kosten für die Grabpflege und Betreuungsfahrten dauernde Lasten und damit gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG als Sonderausgaben abzugsfähig.
Es bestehen keine Bedenken, entsprechend der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsmeinung der Beteiligten davon auszugehen, dass es sich bei den Kosten für Grabpflege und Betreuungsfahrten um typische, dem überlebenden Altenteilsberechtigten zu erbringende, wiederkehrende Versorgungsleistungen handelt.
Gleiches gilt aber auch für die Kosten des Grabdenkmals. Der BFH hat zwar in dem Urteil IX R 8/80 (a.a.O.) ausgeführt, dass bei den einzelnen Versorgungsleistungen zu unterscheiden ist, ob es sich um mit dem Ertragsanteil abziehbare Leibrenten, vollen Umfangs abziehbare dauernde Lasten oder nicht als Sonderausgaben berücksichtigungsfähige einmalige Vermögenszuwendungen handelt und deshalb verschiedene Geld- und Sachleistungen nicht schon aufgrund der einheitlichen Verpflichtung eines Hofübernehmers zur Versorgung des Übergebers sämtlich wie wiederkehrende Leistungen zu behandeln sind. Im Urteilsfall wurden danach Beerdigungskosten schon deshalb nicht den wiederkehrenden Aufwendungen und damit der dauernden Last zugeordnet, weil ...