Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulage und Zinsen für 1988 und 1989
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Beschluß
Der Streitwert wird auf 146.252 DM festgesetzt.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Verwendungsvoraussetzungen für die Gewährung einer Investitionszulage erfüllt sind.
Der Kläger betreibt als Einzelunternehmer eine fabrik. Für dieses Unternehmen stellte er am 24.07.1986 einen Antrag auf Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen an die gewerbliche Wirtschaft im Rahmen der regionalen Wirtschaftsförderung. Eines der bezeichneten Investitionsvorhaben war der Neubau einer Halle. Der Kläger begründete das Vorhaben damit, daß wegen des erheblich gestiegenen Produktionsvolumens neue Lagerkapazitäten geschaffen werden sollten.
Mit Bescheinigung vom 26.05.1989 erkannte das Bundesamt für Wirtschaft diese Investition als förderungswürdig i. S.v. § 1 Abs. 1 und § 2 des Investitionszulagengesetzes 1986 – InvZulG – an. In ihr ist zudem geregelt, daß der (beigeheftete) Antrag Bestandteil der Bescheinigung ist.
Der Kläger erstellte die Halle in den Jahren 1988 und 1989. Er nutzte diese zunächst selbst. Ab 01.09.1990 überließ er die Nutzung jedoch einer neugegründeten GmbH & Co. KG (im folgenden: KG). An dieser Gesellschaft ist der Kläger als Kommanditist beteiligt. Außerdem ist er Gesellschafter der Komplementär-GmbH. Die KG nutzt die Halle für die Produktion und Lagerung von Flaschenverschlüssen.
Der Kläger beantragte am 19.09.1989 und 28.09.1990 Investitionszulage nach § 1 Abs. 1 InvZulG u. a. für die Erstellung der Halle, und zwar für 1988 auf Herstellungskosten von 838.761 DM und für 1989 auf Herstellungskosten von 623.737 DM.
Das beklagte Finanzamt gewährte die Investitionszulage unter dem Vorbehalt der Nachprüfung mit Bescheiden vom 08.11.1989 und 22.11.1990.
Nach einer Außenprüfung beim Kläger setzte das beklagte Finanzamt die Investitionszulage 1988 und 1989 durch Änderungsbescheide vom 24.11.1992 niedriger fest und forderte Investitionszulage 1988 in Höhe von 83.878 DM und 1989 u. a. in Höhe von 62.374 DM nebst Zinsen zurück.
Mit seinen Einsprüchen vom 22.12.1992 beantragte der Kläger, die streitige Investitionszulage weiterhin zu gewähren.
Die Einsprüche hatten keinen Erfolg. Das beklagte Finanzamt führte zur Begründung seiner Einspruchsentscheidung vom 09.05.1995 im wesentlichen aus: Nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 InvZulG sei die Regionalzulage nur zu gewähren, wenn die Investition (das Gebäude) mindestens drei Jahre nach der Herstellung ausschließlich zu eigenbetrieblichen Zwecken verwendet werde. Die Veräußerung oder Nutzungsüberlassung des begünstigten Wirtschaftsguts an Dritte sei grundsätzlich zulagenschädlich. Danach hätte im Streitfall die Halle im Betrieb des klägerischen Einzelunternehmens verbleiben müssen. Sie sei aber innerhalb des 3-Jahres-Zeitraums in einen anderen Betrieb überführt worden. Im Streitfall komme auch nicht die Ausnahme zum Zuge, daß die Verbleibensvoraussetzungen bei einer Betriebsaufspaltung auch dann erfüllt sind, wenn das Wirtschaftsgut des Besitzunternehmens im Betriebsunternehmen verwendet wird. Denn die Rechtsfolgen der Betriebsaufspaltung würden verdrängt, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen unter den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG zur Nutzung überlassen würden. Das bedeute, daß das Wirtschaftsgut Halle aus dem Betriebsvermögen des Einzelunternehmens ausgeschieden und notwendiges Betriebsvermögen des Klägers bei der KG geworden sei. Diese Überführung sei zulagenschädlich.
Mit seiner Klage trägt der Kläger im wesentlichen vor: Aus der Gegenüberstellung der Verbleibensvoraussetzungen für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter in § 1 Abs. 3 InvZulG ergebe sich, daß allein für bewegliche Wirtschaftsgüter auf, den Begriff der Betriebsstätte abgestellt werde. Daher sei auch nur bei beweglichen Wirtschaftsgütern die Überführung in eine andere Betriebsstätte des Steuerpflichtigen schädlich. Der für unbewegliche Wirtschaftsgüter geltende Begriff der eigenbetrieblichen Verwendung sei investorbezogen. Ein Investor verwende ein Gebäude auch dann eigenbetrieblich, wenn er es im Rahmen mehrerer von ihm betriebener Unternehmen verwende. Im Streitfall sei die eigenbetriebliche Verwendung auch nicht dadurch beeinträchtigt, daß sie ihm – dem Kläger – nur über die von ihm gehaltenen Gesellschaftsrechte an der KG zugerechnet werden könne. Denn nach der Rechtsprechung des Großen Senats des BFH sei Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Personengesellschaft der Gesellschafter, sofern er Mitunternehmerrisiko trage und Mitunternehmerinitiative entfalten könne. Dieser Grundsatz gelte für die Einkommensteuer und Gewerbesteuer und sei daher auch für die Investitionszulage anzuwenden. Unerheblich sei im Streitfall, daß die Nutzungsüberlassung an die Beteiligungsgesellschaft im Rahmen eines Mietverhältnisse...