... Die Genossenschaft hat, wenn mehr als die Hälfte der wohnenden Mitglieder eines der in Satz 1 bezeichneten Objekte schriftlich zugestimmt hat, die Wohnung dieses Objektes oder, wenn die Mehrheit aller in Satz 1 bezeichneten Objekten wohnenden Mitglieder schriftlich zugestimmt hat, alle Wohnungen dieser Objekte in Wohneigentum umzuwandeln und an die dort wohnenden Erwerbswilligen ... zu veräußern.
§ 15 ...
Die Mitglieder, die eine Förderung gemäß § 17 EigZulG erhalten, haben das Recht, eine Genossenschaftswohnung zu erwerben, soweit sie diese aufgrund eines Nutzungsvertrages mit der Gesellschaft nutzen ...
Dieser Anspruch ist unwiderruflich und geht auf den Erben über, der die Mitgliedschaft erwirbt."
Der Kläger hat seine Einlage durch ein Darlehen der T GmbH in B über 10.000 DM finanziert. Gegenstand der Finanzierungsvereinbarung ist das Schreiben der Darlehensgeberin vom 31. 3. 1998, in dem es heißt:
"Für den Fall, daß Sie die X-e. G. verlassen wollen, erteilen sie bereits hiermit die Genehmigung, daß der Anteil auf uns überschrieben wird. Das Darlehen wird zinslos eingeräumt, jedoch treten sie hiermit alle Erlöse aus Garantieverzinsung und Dividenden an uns ab. ...
Sie können ihre Alleinverfügung über den Geschäftsanteil jederzeit herbeiführen, in dem sie uns den Darlehensbetrag zurückbezahlen. Den Schuldschein geben wir Ihnen dann zurück."
Am 22. 4. 1998 stellte der Kläger Antrag auf Gewährung von Eigenheimzulage, den das Finanzamt mit Bescheid vom 11. 5. 1998 ablehnte. Der am 15. 5. 1998 eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Gegen die Einspruchsentscheidung vom 23. 9. 1998, mit der der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen wurde, hat der Kläger am 6. 10. 1998 Klage erhoben und vorgetragen:
Das Finanzamt stütze die Ablehnung der Gewährung einer Eigenheimzulage darauf, daß er - der Kläger - innerhalb des 8-jährigen Förderzeitraums keine Genossenschaftswohnung nutzen werde. Von einer derartigen Selbstnutzung aber hänge die Förderung nach § 17 EigZulG nicht ab.
Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung lasse sich nicht herleiten, daß die Selbstnutzung Fördervoraussetzung sei. Gegen eine derartige Voraussetzung spreche auch, daß § 17 Satz 8 EigZulG die Vorschrift des § 4 EigZulG, nach der Eigennutzung Voraussetzung für die Förderung sei, nicht in Bezug nehme. Der Gesetzgeber habe damit bewußt von der Selbstnutzung als Fördervoraussetzung abgesehen.
Aus der Verweisung auf § 10 EigZulG lasse sich nichts anderes folgern. Die Verweisung beziehe sich offensichtlich nur auf den zweiten Halbsatz, in dem von Selbstnutzung nicht die Rede sei.
Auch aus § 17 Satz 2 EigZulG könne das Erfordernis der Selbstnutzung nicht hergeleitet werden. Dort heiße es nur, daß die Genosssenschaft einem eine Genossenschaftswohnung bewohnenden Mitglied das Recht auf Eigentumserwerb einzuräumen habe. Die Selbstnutzung einer Wohnung werde dadurch aber nicht zur Voraussetzung der Eigenheimzulage gemacht.
Auch Sinn und Zweck des § 17 EigZulG rechtfertige nicht die Annahme, daß die Selbstnutzung Förderbedingung sei. Der Gesetzesbegründung (Bundestags-Drucksache 13/2784 S. 40) sei zu entnehmen, daß auch der reine Kapitalanleger durch die Eigenheimzulage begünstigt sein solle. Dort heiße es nämlich, daß mit der Begünstigung des Erwerbs von Genossenschaftsanteilen auch der Zweck erreicht werden solle, die Eigenkapitalausstattung der Genossenschaften durch Mobilisierung zusätzlichen privaten Kapitals zu verbessern. Dem genossenschaftlichen Wohnen sollten neue Impulse gegeben werden, insbesondere im Hinblick auf die Verbesserung der Wohnverhältnisse in den neuen Ländern. Werde aber die Förderung auf selbstnutzende Genossenschaftsmitglieder beschränkt, dann reichten die von ihnen geleisteten Einl...