Entscheidungsstichwort (Thema)
Erfordernis von Abwicklungsscheinen für die Steuerfreiheit von Beschaffungsaufträgen Angehöriger der amerikanischen Streitkräfte auch im vereinfachten Beschaffungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
Auch im vereinfachten Beschaffungsverfahren im Rahmen der Verwendung von IMPAC VISA - Kreditkarten, beginnend mit den Ziffern 4716 für die Angehörigen der amerikanischen Streitkräfte, bei Beträgen bis zu 2.500 € ist die Vorlage von Abwicklungsscheinen erforderlich, um die Umsätze steuerfrei belassen zu können.
Normenkette
UStG § 26 Abs. 5 Nr. 2; UStDV § 73 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3; NATO-ZAbk. Art. 67 Abs. 3 Buchst. a; NATO-ZAbk. Art. 67 Abs. 3 Buchst. c
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob Umsätze an amerikanische Truppenangehörige nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk steuerfrei sind.
Der Kläger betreibt einen Handel mit Hydraulikschläuchen, im Streitjahr 2003 mit Betriebsstätten in K und S.
Im Streitjahr verbuchte der Kläger nach Art. 67 Abs. 3 NATO-Zabk steuerfreie Umsätze in Höhe von 28.381 €. Die einzelnen Umsätze lagen jeweils unter 2.500 € und wurden unter Verwendung von IMPAC VISA Kreditkarten abgerechnet. Abwicklungsscheine wurden jedoch nicht ausgefüllt.
Anlässlich einer in 2005 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung (Bericht vom 13.06.2005) wurden die Umsätze als steuerpflichtig behandelt, da die Verwendung der IMPAC VISA Card zwar den Beschaffungsauftrag der amtlichen Beschaffungsstelle ersetze, nicht jedoch den Abwicklungsschein. Der nach § 73 UStDV erforderliche Belegnachweis müsse zwingend durch den Abwicklungsschein geführt werden. Er erfasste in Höhe von (netto) 24.666 € mit 16% zu versteuernde Umsätze (Tz. 15 des Prüfungsberichts).
Der Beklagte erließ am 25.10.2005 einen Umsatzsteuerbescheid für 2003 entsprechend den Prüfungsfeststellungen. Der dagegen gerichtete Einspruch, mit dem der Kläger geltend gemacht hatte, bei Zahlung durch eine IMPAC VISA Kreditkarte könne im Rahmen des vereinfachten Beschaffungsverfahrens gemäß § 73 Abs. 3 UStDV auf die Abwicklungsscheine verzichtet werden, wurde mit Einspruchsentscheidung vom 24.03.2006 als unbegründet zurückgewiesen.
Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, nach § 73 Abs. 1 Nr. 1 UStDV seien zwar Beschaffungsauftrag und Abwicklungsschein erforderlich, die BMF-Schreiben vom 31.03.2000 und 20.03.2002 ließen jedoch zu, dass der Beschaffungsauftrag im vereinfachten Verfahren durch die Benutzung der IMPAC VISA Card ersetzt werde. Soweit die US-Streitkräfte Auftraggeber seien, würden diese regelmäßig mit der Kreditkarte bezahlen. Ein Abwicklungsschein werde von diesen Auftraggebern auch mangels Zeit und im Hinblick auf die Art und Umstände der Auftragserteilung (schnelle Erledigung, meist spät abends) nicht ausgefüllt.
§ 73 Abs. 3 UStDV gestatte der Finanzverwaltung, auf die Abwicklungsscheine zu verzichten, wenn die vorgeschriebenen Angaben aus anderen Belegen und den Aufzeichnungen des Unternehmers eindeutig und leicht nachprüfbar zu ersehen seien.
Im Rahmen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung habe der Kläger dem Prüfer sämtliche Rechnungen an umsatzsteuerbefreite Auftraggeber nebst VISA-Voucher zur Prüfung vorgelegt. Der Prüfer habe diese für nachvollziehbar und in Ordnung befunden und geäußert, es könne daraus entnommen werden, wohin die Teile gegangen seien.
In den Vorjahren habe der Kläger die identische Vorgehensweise des Klägers akzeptiert, wodurch ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sei.
Die Voraussetzung, dass die Beschaffungsstelle als Auftraggeber aufgetreten sei, sei im Streitfall unzweifelhaft erfüllt. Sinn und Zweck der zwischenstaatlichen Regelungen sei damit Rechnung getragen. Das Beharren auf der Vorlage von Abwicklungsscheinen sei eine reine Förmelei, da Missbrauch im Streitfall ausgeschlossen sei.
Der Kläger beantragt,
den geänderten Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2003 vom 25. Oktober 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. März 2006 dahin zu ändern, dass Umsätze in Höhe von 28.381 € steuerfrei belassen werden,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
Er trägt ergänzend zu seinen Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vor, die angebliche Äußerung des Prüfers habe nicht dahin verstanden werden können, dass die Abwicklungsscheine entbehrlich seien; dies folge aus dem Prüfungsbericht.
Auf Vertrauensschutz könne der Kläger sich wegen des Grundsatzes der Abschnittsbesteuerung nicht berufen. Die Vorjahre seien nicht geprüft worden.
Die vom Kläger vorgelegten Rechnungen würden im Übrigen nur den Betrag von 22.236 € belegen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
1.
a)
Nach Art. 67 Abs. 3 Buchst. a) NATO-ZAbk. sind Lieferungen und sonstige Leistungen an eine Truppe oder ein ziviles Gefolge von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie von einer amtlichen Beschaffungsstelle in Auftrag gegeben werden, für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Truppe, das zivile Gefolge, ihre Mitglieder oder deren Angehörige bestimmt sind ...