rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1990 und 1991. Gewerbesteuermeßbetrag 1990 und 1991

 

Tenor

I. Unter Änderung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide 1990 und 1991 in der Änderungsfassung vom 3. Januar 1994 und der Gewerbesteuermeßbescheide 1990 und 1991 in der Änderungsfassung vom 2. November 1993, alle in der Fassung der Einspruchsentscheidungen vom 23. März 1995, sind weitere Schuldzinsen für 1990 in Hohe von 4.106,67 DM und für 1991 in Hohe von 15.173,– DM als Betriebsausgaben anzuerkennen.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

III. Die Revision wird zugelassen.

IV. Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

 

Tatbestand

Streitig ist der Schuldzinsenabzug im Rahmen des Zweikontenmodells nach einer Umschuldung.

Der Kläger betreibt in … eine Apotheke. Auf die Prüfungsanordnung vom 10. Mai 1993 hin wurde dort eine Außenprüfung durchgeführt, die sich u.a. auf die Besteuerungsgrundlagen der Einkommen- und Gewerbesteuer 1989 bis 1991 erstreckte. Die Außenprüfung, die mit Bericht vom 27. Juli 1993 abschloß, ergab u.a. folgendes: Neben seinem ursprünglichen Girokonto Nr. … bei der … (im folgenden Konto I) hatte der Kläger am 10. Juli 1990 ebenfalls bei der … ein zweites betriebliches Girokonto (Konto-Nr. …, im folgenden Konto II) eingerichtet. Von Juli bis 21. September 1990 wurden auf Konto II alle Bareinnahmen sowie die Einnahmen aus den RRZ-Abrechnungen eingezahlt. Am 21. September 1990 wies das Konto einen Positivsaldo von 185.514,91 DM auf. Im gleichen Zeitraum wurden von dem Konto I alle betrieblichen Ausgaben getätigt, so daß dieses Konto am 25. September 1990 einen negativen Saldo in Hohe von 164.789,38 DM auswies. Mit notariellem Vertrag vom 21. September 1990 erwarb der Kläger eine Eigentumswohnung in …, die er von Oktober 1990 bis Anfang 1991 zu eigenen Wohnzwecken nutzte. Den Kaufpreis von 155.000,– DM zuzüglich Grunderwerbsteuer in Hohe von 3.100,– DM bezahlte er vom Konto II. Zum Ausgleich des negativen Saldos des Kontos I nahm er am 25. September 1990 zwei Darlehen bei der … über insgesamt 160.000,– DM auf.

Der Prüfer und ihm folgend die Veranlagungsstelle beim beklagten Finanzamt vertraten die Auffassung, daß die beiden letztgenannten Darlehen und damit im Zusammenhang die Schuldzinsen der Jahre 1990 und 1991 nicht als betriebliche Schuld anzuerkennen seien. Nach dem Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 18. August 1992 (EFG 1993, 139) ermögliche das Zweikontenmodell für sich gesehen nicht, daß betriebliche Darlehen zur Finanzierung privater Entnahmen aufgenommen werden könnten, mit der Konsequenz des Abzugs der darauf entfallenden Schuldzinsen als Betriebsausgaben. Wenn ein Unternehmer seinem Betrieb durch Entnahme liquide Mittel entziehe, die er später benötige und sich durch Aufnahme von Darlehen verschaffe und die Darlehensaufnahme und die Entnahmen zusammenhängende Vorgänge seien, so seien die Darlehen nicht betrieblich veranlaßt. In diesem Fall würden Entnahmen aus Darlehensmitteln finanziert. Dies sei auch vorliegend der Fall, weil Darlehensaufnahme und Entnahmen zeitlich eng zusammenlägen und betragsmäßig fast identisch seien. Die insoweit geltend gemachten Schuldzinsen in Höhe von 4.106,67 DM (für 1990) und 15.173,– DM (für 1991) seien daher nicht, anzuerkennen. Auf dieser Grundlage setzte der Beklagte unter Berücksichtigung weiterer, vom Kläger nicht beanstandeter Änderungen infolge der Außenprüfung die Einkommensteuer und Gewerbesteuer für die hier streitigen Veranlagungszeiträume 1990 und 1991 jeweils mit Bescheiden vom 3. Januar 1994 (Einkommensteuer) und 2. November 1993 (Gewerbesteuermeßbetrag) gem. § 164 Abs. 2 AO neu fest. Die hiergegen form- und fristgerecht eingelegten Einsprüche der Kläger wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 23. März 1995 als unbegründet zurück. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer am 20. April 1995 bei Gericht eingegangenen Klage, mit der sie vorbringen, die Auffassung des Finanzamtes stimme nicht mit dem Beschluß des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 (BStBl. II 1990, 817) überein. Nach der Auffassung der Finanzverwaltung werde dem Steuerpflichtigen bei Anwendung des Zweikontenmodells die problemlose Umschuldung privater in betriebliche Verbindlichkeiten suggeriert; die später betriebswirtschaftlich gebotene Umstellung des kurzfristigen Kontokorrentkredits auf ein langfristiges Darlehen berge aber dann plötzlich die Gefahr steuerschädlicher Entnahmefinanzierung. Die unstreitige betriebliche Veranlassung der Kontokorrentschuld werde also nachträglich im Zeitpunkt der Umschuldung zerstört und in eine private Veranlassung umdefiniert. Es sei nicht erkennbar, welcher Rechtsgrundlage dieser Gedanke entsprungen sein möge. Die vom Beklagten angezogenen BFH-Urteile vom 21. Februar 1991 (BStBl. II 1991, ...

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