Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewerbung um eine Stelle als Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr

 

Leitsatz (amtlich)

Die Ausbildung bei der Bundeswehr als Soldat auf Zeit zum Feldwebel des Truppendienstes ist als „Berufsausübung“ i.S. des 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu qualifizieren.

 

Normenkette

EStG § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 S. 2; EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 16. Juni 2008, mit dem die Festsetzung des Kindergeldes für den Sohn des Klägers P, geboren am 20. Juli 1986, ab Oktober 2007 aufgehoben und das für die Zeit von Oktober 2007 bis April 2008 gezahlte Kindergeld i.H.v. 1.078,00 € zurückgefordert wurde.

Auf den Hinweis der Beklagten mit Schreiben vom 05. Juni 2008, dass beabsichtigt sei, die Festsetzung des Kindergeldes für den Sohn des Klägers P für die Zeit ab Oktober 2007 aufzuheben, da der Kindergeldanspruch für diesen Zeitraum nicht nachgewiesen sei, erwiderte der Kläger mit Schreiben vom 10. Juni 2008, dass sein Sohn Pr in der Zeit vom 01. Juli 2006 bis 31. März 2007 seinen Grundwehrdienst absolviert habe. Am 12. August 2007 habe sich sein Sohn um eine Stelle als Zeitsoldat beworben. Daraufhin sei er zu einem Vorstellungsgespräch am 05. Dezember 2007 beim Zentrum für Nachwuchsgewinnung eingeladen worden. Mit Schreiben vom 09. März 2008 sei durch das Personalamt der Bundeswehr eine weitere Einladung zur fliegerpsychologischen und flugmedizinischen Erstuntersuchung zum 01. April 2008 in F erfolgt. Nach dem Ergebnis dieser Untersuchungen sei allerdings ein Einsatz im fliegerischen Dienst nicht in Betracht gekommen. Deshalb habe sich sein Sohn am 24. April 2008 für 12 Jahre bei der Bundeswehr verpflichtet (beabsichtigter Eintrittstermin 01. Oktober 2008). Eine Bestätigung bzw. Aufforderung zum Diensteintritt liege noch nicht vor.

Der Kläger legte dazu folgende Unterlagen vor:

  • Das Schreiben des Zentrums für Nachwuchsgewinnung an den Sohn des Klägers vom 06. November 2007, in dem u.a. ausgeführt wird, der Sohn des Klägers möge sich am 05. Dezember 2007 vorstellen, um über seine Bewerbung für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr entscheiden zu können.
  • Das Schreiben des Personalamtes der Bundeswehr vom 09. März 2008 an seinen Sohn, in dem Bezug nehmend auf die Bewerbung vom 12. August 2007, die Eignungsprüfung vom 06. Dezember 2007 und das Schreiben des Zentrums für Nachwuchsgewinnung vom 10. März 2007 ausgeführt wird, der Sohn des Klägers habe sich für eine fliegerische Verwendung beworben. Zur Feststellung der Wehrfliegerverwendungsfähigkeit (WFV) bedürfe es einer fliegerpsychologischen und einer flugmedizinischen Erstuntersuchung am flugmedizinischen Institut der Luftwaffe in Fürstenfeldbruck. Die Untersuchungen begännen am 01. April 2008.
  • Das Schreiben des Zentrums für Nachwuchsgewinnung an den Sohn des Klägers vom 24. April 2008, in dem ihm mitgeteilt wurde, dass er aufgrund der Ergebnisse im Annahmeverfahren in Verbindung mit der Bedarfslage ab 01. Oktober 2008 mit dem Einstellungsdienstgrad Hauptgefreiter (FA) im Organisationsbereich SKB und einer Verpflichtungszeit von 12 Jahren mit dem Anforderungssymbol Feldjäger vorgesehen sei.

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten vom 16. Juni 2008 wurde die Festsetzung des Kindergeldes für den Sohn des Klägers P für die Zeit ab Oktober 2007 unter Berufung auf § 70 Abs. 2 EStG aufgehoben und das für die Zeit von Oktober 2007 bis April 2008 i.H.v. 1078,00 € gezahlte Kindergeld unter Berufung auf § 37 Abs. 2 Abgabenordnung - AO - zurückgefordert.

Dagegen legte der Kläger Einspruch ein und machte geltend, sein Sohn sei von der Beklagten zuletzt mit Schreiben vom 11. September 2007 um Vorsprache am 18. September 2007 gebeten worden, um mit ihm über die Frage seiner „beruflichen Weiterbildung“ zu sprechen. Bereits zum 12. August 2007 habe sich sein Sohn um eine Stelle als Zeitsoldat in der Unteroffizierslaufbahn beworben, wobei die Vorstellung am 05. Dezember 2007 habe erfolgen sollen. Die 12-jährige Verpflichtungszeit sei eine Ausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 EStG, im Übrigen bestehe während der Verpflichtungszeit die Möglichkeit der Absolvierung einer „zivilen“ Berufsausbildung. Sein Sohn habe sich zunächst um eine Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten und nunmehr zum Bürokaufmann beworben.

Der Kläger legte das Schreiben des Zentrums für Nachwuchsgewinnung vom 19. Juni 2008 an seinen Sohn vor, in dem ausgeführt wird, es sei beabsichtigt, ihn - den Sohn des Klägers - als Soldat auf Zeit in die Bundeswehr einzustellen. Die Einstellung erfolge mit dem Dienstgrad Hauptgefreiter (FA) nach § 15 Abs. 1 u. 2 Soldatenlaufbahnverordnung - SLV -. Er werde gebeten, sich am 01. Oktober 2008 zum Dienstantritt zu melden. Unter „vorgesehene Anschlussverwendung“ heißt es: „FJG FW“.

Mit Schreiben vom 18. Juli 2008 führte der Kläger auf Anfrage der Beklagten ergänzend aus, sein Sohn habe sich am 12. August 2007 um eine Stelle als Zeitsoldat bewor...

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