Entscheidungsstichwort (Thema)
Verlorene Abschlagszahlung wegen Insolvenz des Bauträgers keine außergewöhnliche Belastung
Leitsatz (amtlich)
Kosten für eine erneute Planung wegen Insolvenz des Bauträgers sind Herstellungskosten des Gebäudes.
Die Verwirklichung des jeder rechtsgeschäftlichen Verpflichtung immanenten Risikos einer Leistungsstörung ist nicht außergewöhnlich.
Normenkette
EStG § 33 Abs. 1; HGB § 255
Tatbestand
Streitig ist im Wesentlichen die Berücksichtigung von verlorenen Aufwendungen im Rahmen eines Hausbaus als außergewöhnliche Belastung.
Die Kläger werden nach §§ 26, 26b EStG veranlagt. Sie beziehen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb, nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie Beteiligungseinkünfte. Der Kläger zeigte als Diplom-Kaufmann zum 27. März 2006 die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Unternehmensberater an. Die Klägerin ist Redakteurin und Lektorin. Mit Wirkung zum 1. Dezember 2006 nahm sie eine Tätigkeit als Ernährungs- und Gesundheitsberaterin auf.
Bis zum 31. Dezember 2005 waren beide Kläger Angestellte bei der Firma X in S. Sie planten ab 2006 auszuscheiden und eine jeweils selbständige Tätigkeit an ihrem neuen Wohnsitz in L in einem noch zu errichtenden gemischt genutzten Einfamilienhaus aufzunehmen.
Am 17. Juni 2005 schlossen die Kläger aus diesem Grund einen Werklieferungsvertrag zwecks Errichtung eines gemischt genutzten Einfamilienhauses mit der G Haus- und Objektbau GmbH zu einem vereinbarten Preis von 220.455 €. Auf den Vertrag sowie den Zahlungsplan im Rahmen des Baufortschritts wird Bezug genommen (Blatt 61 bis 65 der Rechtsbehelfsakten). Gemäß dem Zahlungsplan stellte das Unternehmen am 20. Juni 2005 einen Betrag von 44.089 € (20% der Bausumme bei Auftragsbestätigung) in Rechnung. Die Kläger zahlten, ohne dass mit dem Bau begonnen wurde. In der Folge wurde von der GmbH die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, dieses aber noch 2005 mangels Masse abgewiesen.
Im Oktober 2005 schlossen die Kläger einen weiteren Werklieferungsvertrag mit der P GmbH über die Errichtung des Einfamilienhauses zu 233.200 € ab (Differenz zu dem Angebot der Firma G 12.745 €). Am 21. April 2006 erfolgte die Abnahme des Neubaus. Das Haus hat eine Gesamtwohnfläche von 155,01 qm, wovon im Erdgeschoss auf das betriebliche Büro des Klägers 12,16 qm beziehungsweise 7,8% und im Keller auf die Praxis der Klägerin 17,38 qm beziehungsweise 11,2% Anteil an der Gesamtfläche entfielen.
Für die Anmietung einer Ferienwohnung während der Bauzeit für den Dezember 2005 zahlten die Kläger 600 €. 1.491,99 € fielen an für Rechtsanwaltskosten laut Rechnung vom 14. September 2005. Zusammen mit den an die G GmbH gezahlten 44.089 € ergaben sich 46.180,99 €. Hinzu kam die Kaufpreisdifferenz zwischen den beiden Verträgen von 12.745 € (zusammen 58.926 €).
In ihrer Einkommensteuererklärung 2005 machten die Kläger diesen Betrag als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend.
In dem Einkommensteuerbescheid 2005 vom 29. März 2007 berücksichtigte der Beklagte unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 19. Mai 1995 (III R 12/92, Bundessteuerblatt II 1995, 774) den geltend gemachten Betrag nicht.
Mit ihrem Einspruch hiergegen beantragten die Kläger von dem Betrag von 58.926 € anteilig vorweggenommene Betriebsausgaben bei den Einkünften der beabsichtigten Tätigkeiten der Unternehmens- beziehungsweise Gesundheitsberatung abzuziehen. Die sonstigen Aufwendungen seien als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, weil sie nicht der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen mit gleichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und gleichen Familienstandes erwachsen würden. Bei einem üblichen Bau fielen solche Kosten nicht an. Sie hätten sich diesen aus rechtlichen, tatsächlichen und sittlichen Gründen nicht entziehen können. Sie seien notwendig und angemessen gewesen, die Kläger hätten aber keinen Gegenwert erhalten. Die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen ergebe sich aus der Insolvenz des Bauunternehmens, die sie nicht persönlich und willentlich herbeigeführt hätten. Den Aufwendungen hätten sie sich nicht entziehen können, sie seien notwendig gewesen, um das Haus als existenziellen Grundbedarf fertig zustellen und zu bewohnen. Dies gelte auch wegen erneut angefallener Planungskosten in Höhe von 12.745 €.
Im Laufe des Einspruchsverfahrens erging ein nach § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AO wegen Beteiligungseinkünften geänderter Einkommensteuerbescheid 2005 vom 7. April 2008.
Mit Einspruchsentscheidung vom 4. Dezember 2008 wurde der Einspruch als teilweise unbegründet zurückgewiesen. Eine Abhilfe erfolgt insoweit, wie der Beklagte einen Betrag von 46.180,99 € mit einem Anteil von 7,8% gleich 3602,11 € als Betriebsausgaben des Klägers und mit einem Anteil von 11,2% gleich 5.172,27 € als Betriebsausgaben der Klägerin anerkannte. Die Differenz zu 58.926 €, nämlich 12.745 € rechnete der Beklagte zu den Herstellungskosten des Gebäudes, da seiner Auffassung nach die Aufwendungen für die neu...