Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit einer Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit von Ermittlungsmaßnahmen
Leitsatz (amtlich)
Eine Feststellungsklage, gerichtet auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit von Ermittlungsmaßnahmen des Finanzamts, ist unzulässig, wenn der Steuerpflichtige die Möglichkeit hat, gegen die aufgrund der Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide vorzugehen.
Normenkette
AO § 99 Abs. 1; AO § 118 S. 1; FGO § 41 Abs. 1 u. Abs. 2 S. 1; FGO § 100 Abs. 1 S. 4
Nachgehend
Tatbestand
Die Kläger, die seit 2000 als Eheleute zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden, sind Diplom-Ingenieure und Architekten. Nach den für die Jahre 1998 bis 2006 vorliegenden Einkommensteuerakten erzielte der Kläger – teilweise neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bzw. aus einer Beteiligung an einem Web-Design-Unternehmen (E und S, in M) seit 1998 Verluste aus selbständiger Arbeit als Architekt. In seinen Gewinnermittlungen für 1998 bis 2004 hatte er dabei u.a. Kosten für betriebliche Fahrten in Höhe von jährlich stets 3.500 km geltend gemacht. Für die Jahre ab 2000 hatte er angegeben, keine Betriebseinnahmen erlöst zu haben.
Die Klägerin erzielte lt. den vorliegenden Einkommensteuererklärungen in 2000 und 2004 - neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit - ebenfalls einen Verlust aus selbständiger Arbeit als freie Architektin, bei Betriebseinnahmen von ebenfalls jeweils 0,00 DM/Euro.
Seit 2000 sind die Kläger Eltern einer Tochter. Für die Jahre 1999 bis 2004 brachte der Kläger bzw. brachten die Kläger Kosten für ein – so die Kläger – 26 qm großes und damit ca. 30 % der Wohnfläche ihrer insgesamt 86 qm großen Wohnung einnehmendes Arbeitszimmer als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit des Klägers bzw. der Klägerin je zur Hälfte zum Abzug.
Mit ursprünglichen Einkommensteuerfestsetzungen für 2001 bis 2003 berücksichtigte das Finanzamt die Verluste aus selbständiger Arbeit zunächst wie erklärt. Die Bescheide ergingen insoweit jedoch vorläufig, weil – so das Finanzamt – „zur Zeit die Gewinnerzielungsabsicht nicht abschließend beurteilt werden“ konnte.
Der Einkommensteuerbescheid für 2002 wurde in der Folgezeit in nicht streitbefangenen Punkten mehrfach geändert. Dabei wurde der Vorläufigkeitsvermerk stets erneut gesetzt.
Im Zuge des Veranlagungsverfahrens zur Einkommensteuer 2004 nahm das Finanzamt den Umstand, dass seit 2000 aus der Tätigkeit als freie(r) Architekt(en) keine Einnahmen mehr erzielt wurden, zum Anlass, Ermittlungen dazu anzustellen, ob diese Tätigkeit(en) überhaupt noch ausgeübt wurde(n). Hierzu erteilte der zuständige Teilbezirk den Ermittlungsbeamten des Beklagten den Auftrag festzustellen, ob im Außenbereich des Gebäudes Hinweise auf den Geschäftsbetrieb zu finden seien, in welchen Räumen der Betrieb ausgeübt werde, ob Werbung gemacht werde und ob ein separates Geschäftskonto bestehe. Außerdem sollte überprüft werden, ob das „Arbeitszimmer“ dem Grunde nach überhaupt anerkannt werden könne und ob es Anhaltspunkte dafür gebe, in welchem Zusammenhang die lt. den Gewinnermittlungen betrieblichen Fahrten durchgeführt worden seien. Des Weiteren sollte festgestellt werden, welche Maßnahmen seitens der Kläger zur Verbesserung der Einnahmensituation getroffen worden seien.
Die Ermittlungsbeamten hielten zunächst Rücksprache mit dem Bauamt der Stadt N, dem die Kläger als Architekten nicht bekannt waren. Am 7. Dezember 2006 fand sodann eine Ortsbesichtigung in Anwesenheit der Klägerin statt, in deren Verlauf den Ermittlungsbeamten ein von diesen „eindeutig als Schlafzimmer“ bezeichneter Raum als Arbeitszimmer präsentiert wurde. Wegen des aus Finanzamtssicht dargestellten Verlaufes der Augenscheinnahme und der Feststellungen der Ermittlungsbeamten im Einzelnen wird auf den Bericht vom 8. Dezember 2006, Bl. 4 bis 7 ESt-Akten II, Hefter „Ermittlungsbericht“ Bezug genommen.
Wegen des weiteren Verfahrensablaufes betreffend die Einkommensteuerveranlagungen 2001 ff. wird auf den Tatbestand in der die Einkommensteuer 2001 bis 2003 betreffenden, ebenfalls beim erkennenden Senat anhängigen Klagesache mit dem Aktenzeichen 2 K 2211/07 Bezug genommen.
Mit lt. Sendevermerk am 7. Dezember 2007, 17:18 Uhr vom Prozessbevollmächtigten der Kläger abgesandtem, lt. Empfangsvermerk des Finanzamtes dort jedoch erst am 10. Dezember 2007, 17:19 Uhr eingegangenem Fax erhoben die Kläger Einspruch gegen die „Betretung ihrer privaten Wohnräume“, da dieses entgegen § 99 AO nicht angemessene Zeit vorher angekündigt worden und daher rechtswidrig gewesen sei. Außerdem hätten sich die Beamten nicht richtig ausgewiesen. Zudem sei das Betreten gegen den Willen der Kläger, durch Vorspiegelung falscher Befugnisse, erfolgt und stelle damit eine Verletzung des Artikels 13 GG dar. Der Verwaltungsakt sei auch nicht schriftlich begründet worden.
Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 20. Februar 2008 als unzulässig verworfen. Zur Begründung f...