Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewinnausschüttungen von luxemburgischen Kapitalgesellschaften im Inland steuerpflichtig
Leitsatz (redaktionell)
Gewinnausschüttungen von luxemburgischen Kapitalgesellschaften an bei ihnen als Gesellschafter-Geschäftsführer tätige im Inland steuerpflichtige Ehegatten, die im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung angefallen sind, sind voll der deutschen Besteuerung zu unterwerfen.
Normenkette
DBA LUX Art. 25 Abs. 4, Art. 15 Abs. 5, Art. 13
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Besteuerung von Dividenden von luxemburgischen Kapitalgesellschaften.
Die Kläger sind Eheleute, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben und damit in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Sie werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Geschäftsführer der E. GmbH und Komplementär der W. KG. Aus der Tätigkeit als Geschäftsführer erzielt er Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Die Klägerin ist ebenfalls in 1993 nichtselbständig bei der E. GmbH tätig gewesen. Weiterhin beziehen die Kläger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von in Deutschland belegenem Grundbesitz. In 1993 und 1996 waren die Kläger wie folgt an den nachgenannten luxemburgischen Kapitalgesellschaften beteiligt:
E.s.a.r.l.
Beteiligung des Klägers - 66 2/3 %; die restliche Beteiligung von 33 1/3 % wird von der früheren Ehefrau des Klägers gehalten, Geschäftsführer ist der Kläger
Grenztankstelle R.s.a.r.l.
Beteiligung des Klägers - 80 %
Beteiligung der Klägerin - 20 %
Geschäftsführerin ist die Klägerin
Grenztankstelle W.s.a.r.l.
Beteiligung der Klägerin - 100 %
Geschäftsführerin ist die Klägerin
Der Geschäftszweck aller Gesellschaften besteht im Betrieb von Tankstellen und aller damit zusammenhängenden Geschäfte sowie dem Handel mit üblicherweise in Tankstellen vertriebenen Waren wie Kaffee, Süßwaren, Zigaretten, Getränken und ähnlichem. Für das Großherzogtum Luxemburg sind die Gesellschaften außerdem Alleinimporteur für die Firmen „Sekt-He“ und „K“. Die E. s.a.r.l. ist sowohl Eigentümerin des Grundstückes, auf dem die Tankstelle betrieben wird, als auch Eigentümerin der für den Betrieb von Tankstellen notwendigen Betriebs- und Geschäftsausstattung. Die Grenztankstelle R.s.a.r.l. hat die entsprechenden Anlagen in eigenem Namen gepachtet. Der Grund und Boden, auf dem die Grenztankstelle W.s.a.r.l. betrieben wird, ist gepachtet. Der Pachtvertrag mit dem Grundstückseigentümer wurde von den Klägern ab 1. Februar 1994 in eigenem Namen abgeschlossen (§ 121 ESt-Akten III).
Im Jahre 1993 hat der Kläger Ausschüttungen der vorgenannten Gesellschaften in Höhe von 106.655.493 luxemburgische Franc -lfr- (5.119.464,00 DM) erhalten; die Ausschüttung der Klägerin in 1993 belief sich auf 24.800.000 lfr (1.009.732,00 DM). Hiervon wurden 15 % Kapitalertragsteuer in Luxemburg eingehalten. Die Ausschüttungen in 1996 beliefen sich für den Kläger auf 20.454.936 lfr. (747.116,00 DM) und für die Klägerin auf 10 Millionen lfr. (365.250,00 DM). Die einbehaltene Kapitalertragsteuer betrug 25 %.
Bei der Durchführung der Einkommensteuerveranlagungen für 1993 und 1996 wurden die vorgenannten Beträge zunächst steuerfrei belassen. Sie wurden lediglich dem Progressionsvorbehalt unterworfen. Die von den Klägern von den luxemburgischen Kapitalgesellschaften jeweils gezahlten Geschäftsführervergütungen wurden ebenfalls im Rahmen des Progressionsvorbehalts als nichtselbständige Einkünfte der Kläger behandelt. Im Jahre 1998 wurde bei der E. GmbH eine Betriebsprüfung durchgeführt. Nach Auffassung des Betriebsprüfers sollten die an die Kläger ausgeschütteten Dividenden der luxemburgischen Kapitalgesellschaften gem. Artikel 13 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern - DBA-Luxemburg - voll der deutschen Besteuerung unterworfen werden, weil die Beteiligungen der Kläger nicht zu einem inländischen Betriebsvermögen, sondern zum Privatvermögen gehörten und die Ausschüttungen daher keine Betriebsstättenerträge im Sinne des Art. 13 Abs. 5 DBA-Luxemburg, sondern Dividenden gem. Art. 13 Abs. 1 DBA-Luxemburg darstellten. Die Kläger vertraten die Auffassung, dass Artikel 13 Abs. 5 DBA-Luxemburg anzuwenden sei, weil die Kläger in Luxemburg eine Betriebsstätte hätten und sie die Einkünfte durch diese Betriebsstätte erzielt hätten. Ansonsten ergebe sich eine Überbesteuerung, die gegen das Diskriminierungsverbot gem. Artikel 25 Abs. 4 DBA Luxemburg verstoße. Entsprechend legten die Kläger ein Gutachten des jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 30. November 1998 zur steuerlichen Beurteilung der an die Kläger ausgeschütteten Dividenden vor. Der Beklagte hat sich der in dem vorgenannten Gutachten vertretenen Rechtsauffassung nicht ang...