Rz. 51
Die nach § 198 UmwG[1] erforderliche Anmeldung ist beim Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft entsprechend § 235 UmwG durch das vertretungsführende Organ vorzunehmen.
Rz. 52
Sofern persönlich haftende Gesellschafter im Zuge eines Formwechsels einer KGaA ihr Ausscheiden erklärt haben, wird mit dem Wirksamwerden des Formwechsels gemäß § 236 UmwG auch der Austritt rechtskräftig.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Finance Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen