OFD Frankfurt, Verfügung v. 9.1.2006, S 2400 A - 33 - St II 1.04
Bezug: |
FinMin Hessen 22.9.1992, S 2400 A – 51a – II A 11; |
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FinMin Hessen 12.11.1992, S 2400 A – 51 – II A 11; |
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FinMin Hessen 18.2.1993, S 2400 A – 51 – II A 11; |
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FinMin Hessen 6.5.1993, S 2400 A – 51a – II A 11; |
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FinMin Hessen 13.12.1993, S 2400 A – 51 – II A 11; |
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FinMin Hessen 21.5.1996 – S 2404 A – 12 – II A 11; |
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FinMin Hessen 15.1.2002, S 2401 A – 4 – II B 32 |
1. Allgemeines
Nach § 44a Abs. 1 EStG kann bei Kapitalerträgen i.S. des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4, 7 und 8 sowie Satz 2 EStG, die einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläubiger zufließen, eine Abstandnahme vom Steuerabzug nicht nur durch Vorlage einer sog. NV-Bescheinigung des Wohnsitzfinanzamts (§ 44a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 EStG), sondern auch durch Vorlage eines Freistellungsauftrags des Gläubigers der Kapitalerträge (§ 44a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 EStG) erreicht werden.
2. Freistellungsvolumen
Bei Vorlage eines Freistellungsauftrags ist der Steuerabzug bei den unter 1. aufgeführten Kapitalerträgen nicht vorzunehmen, soweit die maßgeblichen Kapitalerträge den Sparer-Freibetrag nach § 20 Abs. 4 EStG (derzeit 1.370/2.740 EUR) und den Werbungskosten-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG (derzeit 51 EUR/102 EUR) nicht übersteigen (§§ 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 EStG).
Bei den für das Freistellungsvolumen maßgeblichen Kapitalerträgen handelt es sich um die Kapitalerträge, für die eine Abstandnahme vom Steuerabzug oder die Erstattung der KapSt nach § 44b EStG erreicht werden kann; dies sind im Einzelnen:
Da eine Freistellung nur bei Einkünften aus Kapitalvermögen in Betracht kommt, kann ein steuerlich wirksamer Freistellungsauftrag nicht erteilt werden, wenn die Kapitalerträge nach der Subsidiaritätsklausel des § 20 Abs. 3 EStG bei einer anderen Einkunftsart zu erfassen sind.
3. NV-Bescheinigungen und Freistellungsauftrag
Das neben dem Freistellungsauftrag auch weiterhin anwendbare NV-Bescheinigungsverfahren erlangt insbesondere in den Fällen Bedeutung, in denen die Einnahmen aus Kapitalvermögen zwar das Freistellungsvolumen i.S. des § 44a Abs. 1 Nr. 1 EStG überschreiten, die Kapitaleinkünfte oder andere Gründe jedoch nicht zu einer Veranlagung führen.
4. Unvollständiger Freistellungsauftrag
Freistellungsaufträge sind grundsätzlich vollständig auszufüllen. Von einer Unwirksamkeit des Freistellungsauftrags kann nur dann ausgegangen werden, wenn aus dem Auftrag nicht ersichtlich ist,
- ob es sich um einen Einzel-Freistellungsauftrag oder einen gemeinsamen Freistellungsauftrag für Ehegatten handelt;
- wer bei einem Einzel-Freistellungsauftrag der Auftraggeber ist oder bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag von Ehegatten die Auftraggeber sind. Dabei reicht die Angabe des Namens im Regelfall aus, wenn der Sammelantragsberechtigte die weiteren Angaben im Sammelantragsverfahren und der Meldung nach § 45d EStG zutreffend beistellt;
- in welchem Umfang das Freistellungsvolumen mit dem einzelnen Auftrag ausgeschöpft werden soll;
- ab welchem Kalenderjahr der Freistellungsauftrag gelten soll und
- die Unterschrift des Auftraggebers oder der Auftraggeber oder des Vertreters fehlt oder fehlen.
Die Angabe des Geburtsdatums des Steuerpflichtigen oder des Ehegatten im Vordruck ist nicht für die Wirksamkeit des Freistellungsauftrags erforderlich.
Für die Wirksamkeit des Freistellungsauftrags und die Annahme einer Inkassovollmacht ist es ausreichend, wenn der Sammelantragsberechtigte im Besitz des entsprechend ausgefüllten Freistellungsauftrags ist, selbst wenn er sich nicht als Adressat aus dem Wortlaut des Auftrags ergibt. Insoweit gelten die Grundsätze zur Anscheinsvollmacht.
5. Freistellungsauftrag bei Ehegatten
Erteilt ein verheirateter Sparer dem Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag bis zu 1.421 EUR, der nicht von beiden Ehegatten unterschrieben wurde, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Sparer damit konkludent erklärt, getrennt veranlagt zu werden. Eine solche Vermutung entbehrt jeder Grundlage....