Kommentar
Die Finanzverwaltung verkürzt die steuerlich zugrunde zu legende Nutzungsdauer von Computern und Software. Anstatt bisher 3 Jahren gilt künftig eine Nutzungsdauer von einem Jahr.
Abschreibung von Computerhardware und -software
Sowohl die Computerhardware als auch die erforderliche Betriebs- und Anwendersoftware unterliegen einem schnellen technischen Wandel. Und offenbar ist es auch politischer Wille, dass die angestrebte Digitalisierung mittelbar eine zusätzliche steuerliche Förderung erhält. Deshalb wird die seit über 20 Jahren geltende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Hard- und Software an die tatsächlichen Verhältnisse angepasst.
Neue Nutzungsdauer
Die bisherige Nutzungsdauer i. S. d. § 7 Abs. 1 EStG wird von grundsätzlich 3 Jahren auf nur noch 1 Jahr verkürzt. Damit kommt es quasi zu einer Sofortabschreibung der betroffenen Wirtschaftsgüter. Eine nur noch 1-jährige Nutzungsdauer kommt einer Sofortabschreibung sehr nahe, fraglich ist jedoch, ob es auch eine ist.
Hinweis der Redaktion: Es gibt gute Argumente, die für eine Sofortabschreibung und gegen eine zeitanteilige Abschreibung sprechen. Im Beschluss der Bundeskanzlerin und der Länderchefs, in dessen Folge das BMF-Schreiben erlassen wurde, heißt es: "Zur weiteren Stimulierung der Wirtschaft und zur Förderung der Digitalisierung werden bestimmte digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1. Januar 2021 sofort abgeschrieben. Damit können insoweit die Kosten für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung zukünftig im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig berücksichtigt werden." Darüber hinaus ist in § 7 EStG eine zeitanteilige Abschreibung nur für Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer > 1 Jahr vorgesehen (vgl. auch Schnitter, in Frotscher/Geurts, EStG, § 7 EStG Rz. 262 f. mit Verweis auf BFH, Urteil v. 15.12.1989, VI R 44/86). Das BMF hat auf unsere Anfrage hin diese Ansicht inzwischen bestätigt.
Für welche Hard- und Software gilt das?
a) Hardware
Die Finanzverwaltung rechnet der "Computerhardware" praktisch sämtliche Wirtschaftsgüter einer PC-Anlage und deren Peripherie zu. Konkret genannt und definiert werden:
- Computer,
- Desktop-Computer,
- Notebook-Computer (wie z.B. Tablet, Slate, oder mobiler Thin-Client),
- Desktop-Thin-Client,
- Workstation,
- mobile Workstation,
- Small-Scale-Server,
- Dockingstation,
- externes Netzteil,
- Peripherie-Geräte (wie z.B. Tastatur, Maus, Scanner, Kamera, Mikrofon, Headset),
- externe Speicher (Festplatte, DVD-/CD-Laufwerk, USB-Stick, Streamer),
- Ausgabegeräte (wie z.B. Beamer, Plotter, Headset, Lautsprecher, Monitor oder Display), sowie
- Drucker (Laser-, Tintenstrahl- oder Nadeldrucker).
Diese Aufzählung soll abschließend sein. Auch müssen die Geräte den EU-Vorgaben für umweltgerechte Gestaltung von Computern und Computerservern entsprechen.
b) Software
Unter Software wird jegliche Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung gefasst. Dazu rechnen auch die nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung, alle Standardanwendungen, doch auch individuell abgestimmte Anwendungen (z.B. ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme, etc.).
Ab wann gilt dies?
Die neue Regelung mit einer 1-jährigen Nutzungsdauer gilt für alle Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden. Zudem kann in dem nach dem 31.12.2020 endenden Wirtschaftsjahr der Restbuchwert von bereits zuvor angeschafften bzw. hergestellten Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens vollends abgeschrieben werden. Diese Regeln gelten ab dem VZ 2021 auch für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens. Damit ist die bisherige AfA-Tabelle letztmals in Wirtschaftsjahren anzuwenden, die vor dem 1.1.2021 enden.
Kritik innerhalb der Finanzverwaltung
Im Vorfeld war eine gewisse Uneinigkeit in der Finanzverwaltung zu vernehmen. Einige Bundesländer sträubten sich gegen eine Anpassung der Nutzungsdauer "nur" durch ein BMF-Schreiben und sprachen sich für eine gesetzliche Regelung aus (vgl. News). Nunmehr hat sich doch die sog. untergesetzliche Regelung durchgesetzt.
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF, Schreiben v. 26.2.2021, IV C 3 -S 2190/21/10002 :013