Prof. Dr. Stefan Müller, Dr. Jens Reinke
Rz. 10
Eine GmbH kann von mehreren Personen gegründet werden. Jedoch ist nach § 1 GmbHG auch die Einpersonen-Gründung zulässig. Der Anwendungsbereich dieser sog. Einpersonen-GmbH ist nicht auf bestimmte Zwecke beschränkt, sondern entspricht dem der von mehreren Personen gegründeten GmbH. Die praktische Bedeutung und Verbreitung ist folglich nicht unbedeutend, insbesondere zur Risikobeschränkung für Alleinunternehmer im mittelständischen Bereich ("einzelkaufmännisches Unternehmen mit beschränkter Haftung"). Bei der GmbH ist weder ein Gründungsbericht noch eine Gründungsprüfung vorgeschrieben, sofern es sich nicht um eine Sachgründung handelt (Sachgründungsbericht; § 5 Abs. 4 GmbHG).
Rz. 11
Die GmbH-Gründung vollzieht sich in mehreren Stufen. Die erste Stufe ist die Vorgründungsgesellschaft. Die zukünftigen GmbH-Gründer vereinbaren häufig schon vor Beurkundung des Gesellschaftsvertrags der GmbH notwendige Vorbereitungen für die künftige Geschäftstätigkeit der GmbH, z. B. den Abschluss von Miet-, Werk- oder Arbeitsverträgen. Aus diesen Vorbereitungen resultiert jedoch noch nicht die Verpflichtung zum Abschluss eines GmbH-Gesellschaftervertrags. Eine entsprechende Vereinbarung kann formlos getroffen werden; durch sie entsteht die Vorgründungsgesellschaft, eine BGB-Außengesellschaft oder – wenn schon ein Handelsgewerbe gemäß § 105 HGB betrieben wird – eine oHG. Die Vorgründungsgesellschaft ist ihrer Rechtsform nach Personengesellschaft, i. d. R. BGB-Gesellschaft. Bei einer Einpersonen-GmbH hingegen liegt keine Vorgründungsgesellschaft, sondern ein Einzelunternehmen vor. Die Vorgründungsgesellschaft ist mit der später entstehenden GmbH nicht identisch.
Rz. 12
Die Vorgründungsgesellschaft ist streng von der 2. Stufe, der Vorgesellschaft, zu unterscheiden. Erstere ist ein vorbereitender Zusammenschluss der zukünftigen GmbH-Gründer. Die Vorgesellschaft hingegen entsteht als notwendige Vorstufe zur GmbH. Mit dem Abschluss des formgültigen Gesellschaftsvertrags (Feststellung der Satzung) entsteht die Vorgesellschaft und weist in ihrer Struktur wesentliche Merkmale der nachfolgenden juristischen Person auf. Die Vorgesellschaft ist eine Entwicklungsstufe der "im Werden begriffenen" juristischen Person. Sie ist daher von der künftigen juristischen Person wesensmäßig nicht zu trennen und unterliegt bereits den Vorschriften, die für die später entstehende GmbH gelten. Ausgenommen hiervon sind Vorschriften, die eine Rechtsfähigkeit voraussetzen oder mit der Beschränkung auf das Gründungsstadium nicht vereinbar sind. Insbesondere gelten für die Vorgesellschaft die Gründungsvorschriften des GmbH-Gesetzes. Die Vorgesellschaft wird als "GmbH in Gründung" bezeichnet.
Rz. 13
Der Gründungsvorgang wird mit der Eintragung der GmbH in das Handelsregister abgeschlossen (siehe § 11 Abs. 1 GmbHG), da die GmbH damit ihre Rechtsfähigkeit erwirbt und zur juristischen Person wird. Bei der Eintragung in das Handelsregister ist gemäß § 10 Abs. 1 GmbHG anzugeben:
- die Firma und der Sitz der Gesellschaft,
- eine inländische Geschäftsanschrift,
- der Gegenstand des Unternehmens,
- die Höhe des Stammkapitals,
- der Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags und
- die Personen der Geschäftsführer.
Zudem ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die Geschäftsführer haben. Die Vorgesellschaft ist mit der rechtsfähigen GmbH identisch. Das Vermögen der Vorgesellschaft ist deshalb kraft Gesetzes Eigentum der GmbH und auch die Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft werden kraft Gesetzes Verbindlichkeiten der GmbH.
Rz. 14
Die GmbH hat auf den Beginn ihres Handelsgewerbes gemäß § 242 Abs. 1 HGB eine Eröffnungsbilanz aufzustellen. In der Praxis üblich ist die Aufstellung der Eröffnungsbilanz auf den Zeitpunkt des formgültigen Abschlusses des Gesellschaftsvertrags (Zeitpunkt der notariellen Beurkundung), also den Beginn der Vorgesellschaft. Da Letztere mit der später entstehenden juristischen Person identisch ist, sind ab diesem Zeitpunkt auch die Vorschriften über die Rechnungslegung der Kapitalgesellschaft anzuwenden.
Rz. 15
Das Stammkapital der GmbH muss gemäß § 5 Abs. 1 GmbHG mindestens 25.000 EUR betragen, welches in eine oder mehrere Stammeinlagen eingeteilt ist. Dabei muss der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils auf volle EUR lauten. Ein Gesellschafter kann bei Errichtung der Gesellschaft mehrere Geschäftsanteile übernehmen (§ 5 Abs. 2 GmbHG). Die Höhe der Nennbeträge der einzelnen Geschäftsanteile kann verschieden bestimmt werden, jedoch muss die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile mit dem Stammkapital der GmbH übereinstimmen.
Es ist in diesem Zusammenhang zwischen einer Bargründung und einer Sachgründung zu unterscheiden (§ 7 Abs. 2 GmbHG bzw. § 7 Abs. 3 GmbHG). Auf das Stammkapital muss dabei mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals i. H. v. 25.000 EUR, d. h. 12.500 EUR, eingezahlt werden (§ 7 Abs. 2 GmbHG). So soll zudem auch eine Gründung ohne jegliche Kapitalausstattung verhindert werden.
Rz. 16
Im Gegensatz zur "normalen" M...