BMF, Schreiben v. 6.10.2003, IV A 5 - InvZ 1271 - 49/03, BStBl I 2003, 556
Anlage: 1
Nach Rz. 77 des BMF-Schreibens vom 28.6.2001 (BStBl 2001 I S. 379) ist die Abgrenzung des verarbeitenden Gewerbes, der produktionsnahen Dienstleistungen sowie des Groß- oder Einzelhandels untereinander und von den übrigen Wirtschaftszweigen entsprechend der Einordnung nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 1993 (WZ 93), vorzunehmen.
Das Statistische Bundesamt hat eine neue Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (WZ 2003), veröffentlicht, die ab dem 1.1.2003 anzuwenden ist. Zu den wesentlichen Änderungen, die sich durch den Übergang von der WZ 93 zur WZ 2003 aus investitionszulagenrechtlicher Sicht ergeben haben, wird auf die beigefügte Anlage verwiesen.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bei der Anwendung des § 2 InvZulG 1999 Folgendes:
Abgrenzung nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003
1. Abgrenzungsmerkmale
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(1) Abweichend von Rz. 77 des BMF-Schreibens vom 28.6.2001 (a.a.O.) ist die Abgrenzung der begünstigten Wirtschaftszweige untereinander und von den übrigen Wirtschaftszweigen entsprechend der Einordnung nach der WZ 2003 vorzunehmen, wenn die Investitionen nach dem 31.12.2002 begonnen werden (vgl. aber Rz. 4). In der WZ 2003 sind aufgeführt: |
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(2) Für die Einordnung nach der WZ 2003 sind die dort genannten Abgrenzungsmerkmale maßgebend. Rzn. 78 bis 82 des BMF-Schreibens vom 28.6.2001 (a.a.O.) bleibt unberührt. |
2. Zeitlicher Anwendungsbereich
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(1) Änderungen zuungunsten des Anspruchsberechtigten auf Grund der Einordnung nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (vgl. Buchstabe a der Anlage) Bei Investitionen, die vor dem 1.1.2003 begonnen worden sind und nach dem 31.12.2002 abgeschlossen werden, hat der Übergang von der WZ 93 zur WZ 2003 allein keine Auswirkungen auf die Höhe der Investitionszulage und auf die Zugehörigkeits-, Verbleibens- und Verwendungsvoraussetzungen (vgl. BFH vom 23.10.2002, BStBl 2003 II S. 360). Beispiel:Ein Betrieb, der nach der WZ 93 zum verarbeitenden Gewerbe gehört, bestellt im Jahr 2002 im Zusammenhang mit der Errichtung einer neuen Betriebsstätte im Fördergebiet neue Maschinen. Die Anschaffung erfolgt im Jahr 2003. Nach der WZ 2003 gehört der Betrieb nicht mehr zu einem begünstigten Wirtschaftszweig. Lösung: Für die Anschaffung der Maschinen kommt eine (erhöhte) Investitionszulage für Betriebe des verarbeitenden Gewerbes in Betracht. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Maschinen nicht mindestens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung in Betrieben oder Betriebsstätten des verarbeitenden Gewerbes oder der produktionsnahen Dienstleistungen im Fördergebiet verbleiben und die Gründe hierfür dem Betrieb zuzurechnen sind (z.B. Veräußerung an Betriebe oder Betriebsstätten außerhalb des Fördergebiets). |
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(2) Änderungen zugunsten des Anspruchsberechtigten auf Grund der Einordnung nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (vgl. Buchstabe b der Anlage) Gehört allein auf Grund des Übergangs von der WZ 93 zur WZ 2003 ein Betrieb bzw. eine Betriebsstätte nicht mehr zu einem von der Investitionszulage ausgeschlossenen Wirtschaftszweig, ist abweichend von Rz. 1 in allen noch offenen Fällen die Einordnung nach der WZ 2003 auch für die Investitionen maßgebend, die vor dem 1.1.2003 begonnen worden sind. Dies gilt auch, wenn sie vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen worden sind (vgl. BFH vom 30.6.1989, BStBl 1989 II S. 809). Beispiel:Ein Betrieb, der nach der WZ 93 nicht zu einem begünstigten Wirtschaftszweig gehört, stellt im Jahr 2002 im Zusammenhang mit der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte im Fördergebiet einen Bauantrag für einen betrieblichen Gebäudeneubau. Die Fertigstellung erfolgt im Jahr 2003. Nach der WZ 2003 gehört der Betrieb nunme... |