BMF, Schreiben v. 4.2.2008, IV C 3 - InvZ 1015/07/0002, BStBl I 2008, 370

1 Anlage

Die Abgrenzung der nach dem InvZulG 2007 begünstigten Betriebe des verarbeitenden Gewerbes, der produktionsnahen Dienstleistungen sowie des Beherbergungsgewerbes untereinander und von den übrigen Wirtschaftszweigen erfolgt mangels einer eigenen Begriffsbestimmung nach ständiger Rechtsprechung auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Verzeichnisse der Wirtschaftszweige, in denen die Einschätzung der Wirtschaft über die Zuordnung von Tätigkeiten zu Wirtschaftsbereichen dokumentiert ist. Auch wenn die Verzeichnisse überwiegend statistischen Zwecken dienen, stellen sie eine Grundsystematik aller Wirtschaftszweige dar, bei der die Erkenntnisse fachlich kompetenter Gremien über die Gruppierungen wirtschaftlicher Institutionen verwertet worden sind (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH vom 23.3.2005, BStBl 2005 II S. 497 und vom 25.1.2007, BFH/NV 2007 S. 1187). Die Einordnung der Betriebe ist dabei nach der jeweils gültigen Klassifikation der Wirtschaftszweige vorzunehmen, denn nur die Anwendung der jeweils aktuellen harmonisierten Kriterien zur Festlegung der zulageberechtigten Unternehmen gewährleistet eine – ggf. einer europarechtlichen Kontrolle standhaltende – zielgenaue nationale Wirtschaftsförderung.

Zum 1.1.2008 veröffentlicht das Statistische Bundesamt eine neue Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008). Die gegenüber der WZ 2003 geänderten Zuordnungsmerkmale der WZ 2008 sind unter intensiver Beteiligung von Datennutzern und Datenproduzenten in Verwaltung, Wirtschaft, Forschung und Gesellschaft entwickelt worden. Sie berücksichtigt die Vorgaben der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2).

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bei der Anwendung des InvZulG 2007 Folgendes:

Eine Umgruppierung des Betriebs zu einem nicht begünstigten Wirtschaftszweig aufgrund neuer statistischer Verzeichnisse darf sich aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht auf bereits getroffene Investitionsentscheidungen auswirken. Daher wird für die Beurteilung der Betriebe nach dem InvZulG 2007 die WZ 2008 erst für solche Erstinvestitionsvorhaben Anwendung finden, mit denen der Investor nach dem 31.12.2008 beginnt.

Eine Gliederung der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008), ist auf der Internetseite des Statistischen Bundesamts veröffentlicht (Internet-Adresse: http://www.destatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/destatis/Internet/DE/Navigation/Klassifikationen/Klassifikationen.psml). Auf dieser Seite steht auch ein Umsteigeschlüssel zur WZ 2003 zur Ansicht und zum Abruf bereit. Erläuterungen zu den einzelnen Tätigkeiten liegen gegenwärtig noch nicht vor.

Die nach dem Investitionszulagengesetz 2007 begünstigten Betriebe sind in der WZ 2008 wie folgt aufgeführt:

Das verarbeitende Gewerbe in Abschnitt C Abteilungen 10 bis 33.

Die produktionsnahen Dienstleistungen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 9 InvZulG 2007:

  1. Datenverarbeitung und Datenbanken in Abschnitt J Abteilungen 58 ( Verlagswesen), 62 (Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie) und 63.1 (Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten; Webportale),
  2. Forschung und Entwicklung in Abschnitt M Abteilung 72,
  3. Markt- und Meinungsforschung in Abschnitt M Abteilung 73 Gruppe 73.2,
  4. Ingenieurbüros für bautechnische Gesamtplanung in Abschnitt M Abteilung 71 Gruppe 71.1 Klasse 71.12 Unterklasse 71.12.1,
  5. Ingenieurbüros für technische Fachplanung in Abschnitt M Abteilung 71 Gruppe 71.1

    Klasse 71.12 Unterklasse 71.12.2,

  6. Büros für Industrie-Design in Abschnitt M Abteilung 71 Gruppe 71.1 Klasse 71.12 Unterklasse 71.12.2,
  7. die technische, physikalische und chemische Untersuchung in Abschnitt M Abteilung 71 Gruppe 71.2,
  8. Werbung in Abschnitt M Abteilung 73 Gruppe 73.1 sowie
  9. fotografisches Gewerbe in Abschnitt M Abteilung 74 Gruppe 74.2

    Klasse 74.20 Unterklasse 74.20.1.

Das Beherbergungsgewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 10 InvZulG 2007:

  1. Betriebe der Hotellerie in Abschnitt I Abteilung 55 Gruppe 55.1
  2. Jugendherbergen und Hütten in Abschnitt I Abteilung 55 Gruppe 55.2 Klasse 55.20 Unterklasse 55.20.4
  3. Campingplätze in Abschnitt I Abteilung 55 Gruppe 55.3 und
  4. Erholungs- und Ferienheime in Abschnitt I Abteilung 55 Gruppe 55.2 Klasse 55.20 Unterklasse 55.20.1.

Für Investitionsvorhaben, die vor dem 1.1.2009 begonnen werden und für dazugehörende Einzelinvestitionen, die nach dem 31.12.2008 abgeschlossen werden, hat der Übergang von der WZ 2003 zur WZ 2008 allein keine Auswirkungen auf die Investitionszulage und auf die Zugehörigkeits-, Verbleibens- und Verwendungsvoraussetzungen.

Beispiel:

Ein Recyclingbetrieb beginnt im Jahr 2008 mit der Errichtung einer neuen Betriebsstätte im Fördergebiet. Das Gebäude wird im Jahr 2008 fertig gestellt, ein Teil der Maschinen wird im Oktober 2008 bestellt und im Januar 2009 geliefert, weitere neue Maschinen werden im Januar ...

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