Gleichlautende Ländererlasse vom 20.10.2022,, BStBl I 2024, 1450
Der völkerrechtswidrige Überfall Russlands auf die Ukraine und die daraufhin beschlossenen Sanktionen der EU begründen teils schwerwiegende Folgen für Unternehmen in Deutschland.
Nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur angemessenen Berücksichtigung dieser besonderen Situation bei nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen (§ 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG) Folgendes:
Nach § 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG kann auch das Finanzamt bei Kenntnis veränderter Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrags für den laufenden Erhebungszeitraum die Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen veranlassen. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen das Finanzamt Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen anpasst (R 19.2 Abs. 1 Satz 5 GewStR). Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind bei bis zum 31. März 2023 eingehenden Anträgen keine strengen Anforderungen zu stellen. Über Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Vorauszahlungen unter Einbeziehung der aktuellen Situation soll zeitnah entschieden werden. Auch eine rückwirkende Anpassung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen für das Jahr 2022 ist im Rahmen der Ermessensentscheidung möglich.
Nimmt das Finanzamt eine Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen vor, ist die betreffende Gemeinde hieran bei der Festsetzung ihrer Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gebunden (§ 19 Abs. 3 Satz 4 GewStG).
Für etwaige Stundungs- und Erlassanträge gilt auch im Hinblick auf einen möglichen Zusammenhang mit Auswirkungen des Angriffskrieges Russlands auf die Ukraine, dass diese an die Gemeinden und nur dann an das zuständige Finanzamt zu richten sind, wenn die Festsetzung und die Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist (§ 1 GewStG und R 1.6 Abs. 1 GewStR).
Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
Normenkette
GewStG § 19 Abs. 3
Fundstellen
BStBl I, 2024, 1450
Gleichlautende Ländererlasse vom 20.10.2022
FinMin Baden-Württemberg, FM3 - G 1460 - 1/5
FinMin Bayern, 33 - G 1460 - 3/1
FinMin Berlin, III A - G 1500 - 2/2022 - 1
FinMin Brandenburg, 35 - G 1460/22#01#01
FinMin Bremen, 900 - G 1460 - 1/2020 - 1/2022
FinMin Hamburg, G 1460 - 2022/001 - 53
FinMin Hessen, G 1498 A - 003 - II 41
FinMin Mecklenburg-Vorpommern, IV - G 1460 - 00000 - 2022/001 - 001
FinMin Niedersachsen, 31 - G 1460/003
FinMin Nordrhein-Westfalen, G 1498 - 2 - 2022 - 9181 - V B 4
FinMin Rheinland-Pfalz, G 1465#2022/0001 - 0401 444
FinMin Saarland, G 1460 - 1#002
FinMin Sachsen, 33 - G 1460/1/12 - 2022/63630
FinMin Sachsen-Anhalt, 42 - G 1460 - 7
FinMin Schleswig-Holstein, VI 312 - G 1460 - 015
FinMin Thüringen, 1040 - 24 - G 1498/12