Änderungen 2023 im Steuerrecht


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Änderungen 2023 im Steuerrecht

Das Jahressteuergesetz 2022 sieht ab 1.1.2023 weitreichende Maßnahmen vor, so u.a. die Modernisierung der Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer sowie eine Homeoffice-Pauschale vollständiger Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen.

Ab 1.1.2023 sind nach dem Jahressteuergesetz 2022 folgende Maßnahmen in Kraft getreten:

  • Aufbau eines direkten Auszahlungsweges für öffentliche Leistungen unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer,
  • Modernisierung der Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer (Jahrespauschale 1.250 Euro),
  • die Homeoffice-Pauschale von 5 Euro pro Kalendertag gilt unbefristet,
  • der Maximalbetrag wird von 600 Euro auf 1.000 Euro angehoben,
  • vollständiger Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen,
  • Anhebung des Ausbildungsfreibetrages,
  • Anhebung des linearen AfA-Satzes für die Abschreibung von Wohngebäuden auf 3 % ab dem 30.6.2023.

Ermäßigter Mehrwertsteuersatz in der Gastronomie auch 2023

Auch im Jahr 2023 gilt in der Gastronomie der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7 % für Speisen. Für Getränke bleibt es beim bisherigen Regelsteuersatz von 19 %.

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Gaslieferungen

Mit dem Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz wird der Mehrwertsteuersatz für die Lieferung von Gas sowie Fernwärme für den Zeitraum 1.10.2022 bis zum 31. März 2024 von 19 % auf 7 % abgesenkt.

Neue Großzügigkeit der Finanzämter

Von großer praktischer Bedeutung dürfte für Unternehmen ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen an die Finanzämter sein mit dem Ziel, die Folgen der gestiegenen Energiekosten im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine zu mildern. Mit diesem Schreiben werden die Finanzämter angewiesen, die ihnen gesetzlich zur Verfügung stehenden Handlungsspielräume zur Stundung von Steuern, zur Stundung von Vorauszahlungen zur Einkommens- oder Körperschaftsteuer zu nutzen und Stundungsanträge großzügig zu behandeln. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann im Einzelfall aus Billigkeitsgründen verzichtet werden, vorausgesetzt der Steuerpflichtige ist seinen steuerlichen Pflichten bisher pünktlich nachgekommen. Die verlängerten Steuererklärungsfristen gelten weiterhin für die Veranlagungszeiträume 2020-2024.

3.000 Euro Inflationsausgleichsprämie an Arbeitnehmer bis Ende 2024 steuerfrei

Arbeitgeber können durch Zuschüsse und Sachbezüge gewährte Leistungen zur Abmilderung der Inflation bis zu einem Betrag von 3.000 Euro an ihre Arbeitnehmer gewähren, ohne dass dafür Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Die Befreiung gilt jahresübergreifend in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024.

Frist für Grundsteuererklärung bis 31.1.2023

Die Frist für die Übermittlung der Grundsteuererklärung läuft am 31.1.2023 ab. Das Finanzamt erlässt 2 Grundsteuerbescheide, nämlich den Grundsteuerwertbescheid und den Grundsteuermessbescheid, der ab 2025 als Berechnungsgrundlage für die Festsetzung der Grundsteuer dient.

Schlagworte zum Thema:  Steuerrecht, Recht, Gesetzgebung