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Gewinnermittlung nach EStG / 2.2.4.2 Untersuchung des § 5 EStG

Dr. Bela Berens, Dr. Chantal Naumann
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Rz. 41

Nach dem in § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG verankerten Maßgeblichkeitsprinzip bildet die unter Befolgung der GoB erstellte Handelsbilanz die Grundlage für die Steuerbilanz, also für die steuerliche Gewinnermittlung. Der Grundsatz der Maßgeblichkeit wird durch explizite steuerliche Ansatz- und Bewertungsvorbehalte durchbrochen; d. h. durch die Möglichkeit der unabhängigen Ausübung steuerlicher Wahlrechte ist die Maßgeblichkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz EStG eingeschränkt (Wahlrechtsvorbehalt). Damit hat der Gesetzgeber einen Vorrang des Steuerrechts angeordnet.[1] Sofern das Steuerrecht jedoch keine Ansatz- oder Bewertungsvorbehalte vorsieht, sind handelsrechtliche Aktivierungsgebote, -verbote bzw. Passivierungsgebote, -verbote auch steuerlich zwingend. Handelsrechtliche Aktivierungswahlrechte werden zu steuerlichen Aktivierungsgeboten, handelsrechtliche Passivierungswahlrechte zu steuerlichen Passivierungsverboten.[2]

 

Rz. 42

Für Gewerbetreibende, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, richtet sich die Gewinnermittlung nach § 5 EStG. Für die Gewinnermittlung nach § 5 EStG gilt ebenfalls der allgemeine Gewinnbegriff des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG. Durch das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts[3] ist nach dem geänderten § 5 Abs. 1 EStG für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen[4], das nach den handelsrechtlichen GoB auszuweisen ist, es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt. Die Steuerbilanz der Gewerbetreibenden kann deshalb grundsätzlich aus der Handelsbilanz, soweit sie den handelsrechtlichen Vorschriften entspri...

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